11.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/43 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/240 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2017
über die Nichtgenehmigung des ätherischen Öls von Satureja montana L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 7. Juli 2015 erhielt die Kommission vom Institut technique de l'agriculture biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des ätherischen Öls von Satureja montana L. als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt. |
(2) |
Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 13. Juni 2016 einen technischen Bericht (2) zu dem betreffenden Stoff. Am 7. Oktober 2016 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung des ätherischen Öls von Satureja montana L.; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 vor. |
(3) |
Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass ätherisches Öl von Satureja montana L. die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. |
(4) |
Im technischen Bericht der Behörde wurden konkrete Bedenken geltend gemacht, die die Exposition gegenüber dem ätherischen Öl und den Komponenten Carvacrol und γ-Terpinen insbesondere bei Pestizidverwendung betreffen und aufgrund deren die Bewertung der Risiken für Verwender, Arbeitnehmer, anwesende Personen und Verbraucher sowie für Nichtzielorganismen nicht abgeschlossen werden konnte. |
(5) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. |
(6) |
Die Bedenken in Bezug auf den Stoff können jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden. |
(7) |
Wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, ist folglich nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Das ätherische Öl von Satureja montana L. sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden. |
(8) |
Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung des ätherischen Öls von Satureja montana L. als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das ätherische Öl von Satureja montana L. wird nicht als Grundstoff genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Satureja montana L. for use in plant protection as fungicide and bactericide on various crops. EFSA supporting publication 2016:EN-1051.
(3) http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN.
(4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).