EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 30.11.2017

C(2017) 8226 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

An die Anmelder:

Betr.:Sache M.8618 OMV / VERBUND / SMATRICS / E-MOBILITY PROVIDER
Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 1  und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2  

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.Am 26. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: die Unternehmen, OMV Aktiengesellschaft (Österreich) und VERBUND AG (Österreich) übernehmen mittelbar im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von SMATRICS GmbH & Co KG (Österreich) und E-Mobility Provider Austria GmbH (Österreich), als Komplementärin der SMATRICS GmbH & Co KG. Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb von Anteilen. 3

2.Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

-OMV Aktiengesellschaft: Exploration und Produktion von Erdöl und Erdgas, Verarbeitung und Vertrieb von Erdölprodukten (inklusive petrochemischer Produkte) sowie Import und Vertrieb von Erdgas,

-VERBUND AG: Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Erzeugung und Übertragung von Elektrizität sowie Stromhandel.

-SMATRICS GmbH & Co KG und E-Mobility Provider Austria GmbH: Dienstleistungen für den Betrieb von Elektrofahrzeugen, insbesondere Bereitstellung von Ladeinfrastruktur, Strom aus regenerativen Quellen und Informationsdienste. SMATRICS bietet privaten und kommerziellen Nutzern von Elektrofahrzeugen ein Paket an Elektromobilitäts-Dienstleistungen an.

3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt.

4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterzeichnet)
Johannes LAITENBERGER
Generaldirektor

(1)

   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 (EWR-Abkommen).
(3)    Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 377 vom 09.11.2017, S. 24.
(4)

   ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.