25.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/9


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 29. Dezember 2017 )

Seite 13 Artikel 2 Nummer 10

Anstatt:

„(10)

‚(2)

er liefert in Artikel 33 genannte Gegenstände, es sei denn, der Steuerpflichtige nimmt die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 in Anspruch;‘.“

muss es heißen:

„(10)

‚(2)

er liefert in Artikel 33 Buchstabe a genannte Gegenstände, es sei denn, der Steuerpflichtige nimmt die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 in Anspruch;‘.“.