15.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/33 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2017/1279 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2017
zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Infolge der jüngst veröffentlichten Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung kann Anoplophora malasiaca (Forster) als Synonym für die Bezeichnung Anoplophora chinensis (Thomson) gelten, die bereits in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist. Daher sollte Anoplophora malasiaca (Forster) in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen werden. |
(2) |
Zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, mit Blick auf den verstärkten internationalen Handel und von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum durchgeführten und veröffentlichten aktuellen Schädlingsrisikobewertungen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu den von ihnen ausgehenden Schädlingsrisiken, die Schadorganismen Bactericera cockerelli (Sulc.), Keiferia lycopersicella (Walsingham), Saperda candida Fabricius und Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen. |
(3) |
Es ist fachlich begründet, den Schadorganismus Xylella fastidiosa (Wells et al.) in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und ihn in Kapitel II dieses Teils aufzunehmen, da dieser Schadorganismus bekanntermaßen in der Union vorkommt. |
(4) |
Das Auftreten des Schadorganismus Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) stellt ein nicht hinnehmbares Risiko für die Erzeugung von und den Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen dar. Die für Citrus pathogenen Stämme von Xanthomonas campestris sind zudem neu eingestuft worden. Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii verursachen Zitruskrebs. Es ist daher wissenschaftlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Schädlingsrisiko, den Schadorganismus Xanthomonas campestris in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und ihn unter den Bezeichnungen Xanthomonas citri pv. aurantifolii und Xanthomonas citri pv. citri in Anhang I Teil A Kapitel I der genannten Richtlinie aufzunehmen. |
(5) |
Infolge der Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung wurde der die Schwarzfleckenkrankheit bei Zitrusfrüchten auslösende Schadorganismus Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa umbenannt. Er stellt auch ein nicht hinnehmbares Risiko für die Erzeugung von und den Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen dar. Es ist daher fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Schädlingsrisiko, diesen Schadorganismus von Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG nach Anhang I Teil A Kapitel I der genannten Richtlinie zu verschieben und ihn in Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa umzubenennen. |
(6) |
Falsche Schreibweisen der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Schadorganismen Phyloosticta solitaria Ell. and Ev. und Popilia japonica Newman in Anhang I Teil A Kapitel I bzw. II der Richtlinie 2000/29/EG sowie Aleurocantus spp. und Aonidella citrina Coquillet in Anhang II Teil A Kapitel I der genannten Richtlinie sollten erforderlichenfalls durch die richtige Schreibweise Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart, Popillia japonica Newman, Aleurocanthus spp. bzw. Aonidiella citrina Coquillet ersetzt werden. Ebenso sollten falsche Schreibweisen der wissenschaftlichen Bezeichnung Zea mays L. in allen Anhängen, in denen darauf Bezug genommen wird, berichtigt werden. Die falsch geschriebene wissenschaftliche Bezeichnung Amiris P. Browne in Anhang V Teil B Abschnitt I der genannten Richtlinie sollte durch Amyris P. Browne ersetzt werden. |
(7) |
Infolge der jüngst veröffentlichten Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung wurde Elm phlöem necrosis mycoplasm in „Candidatus Phytoplasma ulmi“ umbenannt. Es ist zudem fachlich begründet, diesen Schadorganismus in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen, wo er als Elm-phloem-necrosis-mycoplasm aufgeführt ist, und ihn als „Candidatus Phytoplasma ulmi“ in Kapitel II dieses Teils aufzunehmen, da dieser Schadorganismus bekanntermaßen in der Union vorkommt. Dies stimmt mit der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgenommenen Kategorisierung des Organismus überein (2). Die neue Bezeichnung sollte auch in Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG erscheinen. |
(8) |
Es ist fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Schädlingsrisiko, den Schadorganismus Potato spindle tuber viroid in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen, da sich dieser Schadorganismus ausgebreitet hat und in einer Reihe von Wirtspflanzen in einem großen Teil der Union angesiedelt ist. Der Organismus ist in Anhang II Teil A Kapitel II der genannten Richtlinie aufgeführt, um die Waren zu schützen, die derzeit befallsfrei sind und bei denen ein Befall ein bedeutendes Risiko darstellen würde und beträchtliche Verluste verursacht. |
(9) |
Infolge der jüngst veröffentlichten Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung sollte der Schadorganismus Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye in Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. umbenannt werden. |
(10) |
Die besonderen Anforderungen an Holz in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sollten überarbeitet werden, um Übereinstimmung mit dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 15) herzustellen und sie klarer zu fassen. Die Ausnahmeregelung für Holzverpackungsmaterial aus Holz von Platanus L. in Bezug auf die besonderen Anforderungen in diesem Kapitel sollte zudem aktualisiert werden, da dies bei der letzten Änderung dieses Kapitels nicht erfolgt ist. |
(11) |
Es ist technisch annehmbar, auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in das Gebiet der Union zu stellen, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den im Erwägungsgrund 2 genannten Schadorganismen als Wirt dienen. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten daher in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sein. |
(12) |
Aufgrund der Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und der jüngst veröffentlichten Schädlingsrisikobewertungen der EFSA sollten die besonderen Anforderungen in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 4, 5 und 7 genannten Schadorganismen geändert werden. Mit den geänderten Anforderungen soll das pflanzengesundheitliche Risiko, das durch die Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in Drittländern in das Gebiet der Union entsteht, auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden. |
(13) |
Infolge von Schädlingsrisikobewertungen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem Risiko im Zusammenhang mit dem Schadorganismus Trioza erytreae Del Guercio, in den betreffenden Abschnitten der Kapitel I und II von Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG Murraya J. Koenig ex L. unter den Wirtspflanzen dieses Schadorganismus aufzuführen. Nach dem Auftreten des Schadorganismus in Mitgliedstaaten sollte unter dessen Wirtspflanzen auch Choisya Kunt aufgeführt werden. Die besonderen Anforderungen an die Verbringung der in den betreffenden Abschnitten der Kapitel I und II von Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Wirtspflanzen in die und innerhalb der Union sollten daher geändert werden. |
(14) |
Die in den Erwägungsgründen 10 bis 13 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten zudem vor ihrer Verbringung in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets einer Pflanzengesundheitsinspektion unterzogen werden. Solche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten daher in Teil A oder B von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sein. |
(15) |
Die KN-Codes für Holz in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG sollten an die derzeitigen KN-Codes angeglichen werden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3), geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (4), verwendet werden. |
(16) |
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (5) wurden bestimmte Gebiete als Schutzgebiete in Bezug auf verschiedene Schadorganismen anerkannt. Diese Verordnung wurde unlängst geändert, um den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Schutzgebiete in der Union und die folgenden Schadorganismen Rechnung zu tragen: Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen), „Candidatus Phytoplasma ulmi“, Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr., Citrus tristeza virus (europäische Stämme), Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col., Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu, Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, Paysandisia archon (Burmeister), Rhynchophorus ferrugineus (Olivier), Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller, Thaumetopoea processionea L., Tomato spotted wilt virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. Damit die Anforderungen an Schutzgebiete in Bezug auf die jeweiligen Schadorganismen einheitlich sind, sollten die einschlägigen Anforderungen gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG aktualisiert werden. |
(17) |
Darüber hinaus genügen mehrere Gebiete in der Union, die als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt worden sind, nicht mehr den Anforderungen, weil sich diese Schadorganismen inzwischen dort angesiedelt haben oder weil die betroffenen Mitgliedstaaten die Aufhebung des Status als Schutzgebiet beantragt haben. Es handelt sich um die folgenden Gebiete: die Region Ribatejo e Oeste in Portugal in Bezug auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen); den Kreis Odemira im Alentejo in Portugal in Bezug auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme); das Hoheitsgebiet Portugals in Bezug auf Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col. und Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu; die Autonomen Gemeinschaften Andalusien und Madrid, die Bezirke (Comarcas) Segrià, Noguera, Pla d'Urgell, Garrigues und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien) in Spanien; die Provinzen Mailand und Varese (Lombardei) und die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo (Piemont) in Italien; die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim (Nordirland) im Vereinigten Königreich sowie das gesamte Gebiet des Bezirks Dunajská Streda in der Slowakei in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.; die Gebietskörperschaften Guildford und Woking im Vereinigten Königreich in Bezug auf Thaumetopoea processionea L. und das Hoheitsgebiet Finnlands in Bezug auf Tomato spotted wilt virus. Dies sollte sich in Teil B der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG widerspiegeln. |
(18) |
Die Fehler in der Abgrenzung der Schutzgebiete in Bezug auf Leptinotarsa decemlineata Say in Finnland und Schweden in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollten berichtigt und die Angaben in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 gebracht werden. |
(19) |
Zum Schutz der Erzeugung von und des Handels mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Schädlingsrisiko, den Schadorganismus Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die Schadorganismen Paysandisia archon (Burmeister), Rhynchophorus ferrugineus (Olivier), Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller und Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. in Anhang II Teil B der genannten Richtlinie aufzunehmen. |
(20) |
Aus von Portugal vorgelegten Informationen geht hervor, dass das Gebiet der Azoren frei ist von Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) und dass die Azoren den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diese Schadorganismen genügen. In den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A der genannten Richtlinie im Hinblick auf neue Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in die Schutzgebiete geändert werden. |
(21) |
Aus von Irland, Malta und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten frei ist von Paysandisia archon (Burmeister) und dass ihr Hoheitsgebiet den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diesen Schadorganismus genügt. In den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A der genannten Richtlinie im Hinblick auf neue Anforderungen für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in die Schutzgebiete geändert werden. |
(22) |
Aus von Irland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten frei ist von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) und dass ihr Hoheitsgebiet den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diesen Schadorganismus genügt. In den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A der genannten Richtlinie im Hinblick auf neue Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in die Schutzgebiete geändert werden. |
(23) |
Aus vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass sein Hoheitsgebiet frei ist von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller und Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. und dass es den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diese Schadorganismen genügt. In den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A der genannten Richtlinie im Hinblick auf neue Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in die Schutzgebiete geändert werden. |
(24) |
Aus von Irland vorgelegten Informationen geht hervor, dass sein Hoheitsgebiet frei ist von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. und dass es den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diesen Schadorganismus genügt. In den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. |
(25) |
Aus einer aktuellen Schädlingsrisikoanalyse geht hervor, dass die geltenden Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in bestimmte Schutzgebiete und innerhalb bestimmter Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) und Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) nicht geeignet sind, um das entsprechende Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Diese Anforderungen sollten in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG neu formuliert werden. |
(26) |
Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(27) |
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2018 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Juli 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2014. Scientific Opinion on the pest categorisation of Elm phloem necrosis mycoplasm. EFSA Journal 2014; 12(7):3773, 34 S., doi:10.2903/j.efsa.2014.3773.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(3) |
Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:
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(4) |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(5) |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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