16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/25


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2017/1011 DER KOMMISSION

vom 15. März 2017

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten.

(2)

Bleibasierte Gläser werden wegen der einzigartigen Kombination ihrer Eigenschaften und Merkmale (Lichtleitfähigkeit, optische Dispersion, Wärmeleitfähigkeit, Doppelbrechung usw.) verwendet.

(3)

Alternative bleifreie optische Gläser gibt es in Form von bleifreiem Glas, Kunststofflinsen und alternativem Gerätedesign. Diese Alternativen können jedoch mehrere bleihaltigen Gläsern vergleichbare Eigenschaften und deren Kombinationen nicht bieten.

(4)

Soweit Substitutionsprodukte einfach zu finden waren, ist dies bereits geschehen und werden Substitutionsprodukte verwendet. Für die übrigen Verwendungen gibt es noch immer keine Alternativen. Somit ist eine Substitution für die gesamte Bandbreite von Verwendungen allgemein nicht möglich. Blei in Weißglas für optische Anwendungen sollte daher bis zum 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 von der Beschränkung ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei dieser Art optischer Anwendungen dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(5)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 6. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 6. Juli 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

Anhang III Nummer 13a der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

„13a

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

Gilt für alle Kategorien; läuft ab am

21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11;

21. Juli 2021 für alle anderen Kategorien und Unterkategorien“