16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/23


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2017/1010 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten.

(2)

Blei wird in Lagerschalen von Kältekompressoren verwendet, die hermetisch verschlossen sind, um ein Austreten des Kältemittels zu verhindern. Blei verringert die Reibung im Lager, da es bei unzureichender Schmierung als Festschmierstoff fungiert.

(3)

Bleifreie Lager sind zwar machbar, sie können jedoch im Falle von Kältemittel enthaltenden Kompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger Bleilager noch nicht zuverlässig ersetzen.

(4)

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR) sollte daher bis zum 21. Juli 2019 von der Beschränkung ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei HVACR-Anwendungen dürfte sich der Zeitraum dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(5)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 6. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 6. Juli 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

Anhang III Nummer 9b der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

„9b

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am

21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11;

21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

9b I

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorie 1; läuft am 21. Juli 2019 ab.“