9.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/71


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 11. Juli 2017

zum nationalen Reformprogramm Ungarns 2017 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Ungarns 2017

(2017/C 261/16)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. November 2016 nahm die Kommission den Jahreswachstumsbericht an, mit dem das Europäische Semester für wirtschaftspolitische Koordinierung 2017 eingeleitet wurde. Die Prioritäten des Jahreswachstumsberichts wurden am 9./10. März 2017 vom Europäischen Rat gebilligt. Am 16. November 2016 nahm die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) den Warnmechanismus-Bericht an, in dem sie Ungarn nicht als einen der Mitgliedstaaten nannte, für die eine eingehende Überprüfung durchzuführen sei.

(2)

Der Länderbericht 2017 für Ungarn wurde am 22. Februar 2017 veröffentlicht. Darin wurden die Fortschritte Ungarns bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates vom 12. Juli 2016, bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen der Vorjahre und bei der Verwirklichung seiner nationalen Ziele im Rahmen von Europa 2020 bewertet.

(3)

Am 2. Mai 2017 übermittelte Ungarn sein nationales Reformprogramm 2017 und sein Konvergenzprogramm 2017. Um wechselseitigen Zusammenhängen Rechnung zu tragen, wurden beide Programme gleichzeitig bewertet.

(4)

Die einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen wurden bei der Programmplanung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) kann die Kommission einen Mitgliedstaat zur Überarbeitung seiner Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme und zur Unterbreitung von Änderungsvorschlägen auffordern, wenn dies für die Förderung der Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen des Rates notwendig ist. In den Leitlinien für die Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung hat die Kommission erläutert, wie sie diese Bestimmung anzuwenden gedenkt.

(5)

Ungarn unterliegt zurzeit der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und der Schuldenregel. In ihrem Konvergenzprogramm 2017 plant die Regierung eine Verschlechterung des gesamtstaatlichen Defizits von 1,8 % im Jahr 2016 auf 2,4 % in den Jahren 2017 und 2018 sowie eine anschließende allmähliche Verbesserung auf 1,2 % des BIP im Jahr 2021. Das mittelfristige Haushaltsziel — ein strukturelles Defizit von 1,7 % des BIP bis 2016, ab 2017 auf 1,5 % des BIP korrigiert — soll planungsgemäß bis 2020 erfüllt werden. Auf der Grundlage des neu berechneten (4) strukturellen Saldos würde das mittelfristige Haushaltsziel jedoch während des Programmzeitraums nicht erreicht. Die gesamtstaatliche Schuldenquote soll gemäß dem Konvergenzprogramm bis Ende 2021 schrittweise auf etwa 61 % des BIP zurückgehen. Das diesen Haushaltsprojektionen zugrunde liegende makroökonomische Szenario ist günstig, was Risiken für die Umsetzung der Defizitziele mit sich bringt.

(6)

Im Konvergenzprogramm 2017 wird auf die signifikanten Haushaltsauswirkungen des außergewöhnlichen Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsmaßnahmen in den Jahren 2016 und 2017 verwiesen, und es werden ausreichend Belege für Umfang und Art der zusätzlichen Haushaltsbelastung geliefert. Der Kommission zufolge beliefen sich die berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Ausgaben im Jahr 2015 auf 0,04 % des BIP für den außergewöhnlichen Zustrom von Flüchtlingen, während 2016 keine zusätzlichen berücksichtigungsfähigen Ausgaben für den Flüchtlingszustrom anfielen. Die berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Ausgaben für Sicherheitsmaßnahmen beliefen sich im Jahr 2016 auf 0,04 % des BIP. Im Jahr 2017 wird mit keinem Anstieg der Ausgaben aufgrund des außergewöhnlichen Zustroms von Flüchtlingen gerechnet, während die zusätzlichen Budgetauswirkungen der Sicherheitsmaßnahmen derzeit auf 0,14 % des BIP geschätzt werden. Nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist eine Berücksichtigung dieser zusätzlichen Ausgaben möglich, da der Flüchtlingszustrom und die akute terroristische Bedrohung außergewöhnliche Ereignisse mit signifikanten Auswirkungen auf den ungarischen Haushalt darstellen, dessen Tragfähigkeit nicht infrage gestellt würde, wenn Ungarn eine vorübergehende Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel gestattet würde. Zur Berücksichtigung der zusätzlichen sicherheitsspezifischen Kosten wurde die erforderliche Anpassung in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel für 2016 daher nach unten korrigiert. Was 2017 anbelangt, wird im Frühjahr 2018 auf der Grundlage der von den ungarischen Behörden übermittelten beobachteten Daten eine endgültige Bewertung vorgenommen, die auch die berücksichtigungsfähigen Beträge umfassen wird.

(7)

Am 12. Juli 2016 empfahl der Rat Ungarn eine jährliche Haushaltskorrektur von 0,6 % des BIP in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel im Jahr 2017. Die Kommission geht in ihrer Frühjahrsprognose 2017 davon aus, dass 2017 die Gefahr einer erheblichen Abweichung von dieser Anforderung besteht.

(8)

Angesichts seiner Haushaltslage und insbesondere seines Schuldenstands wird erwartet, dass Ungarn 2018 mit weiteren Anpassungen sein mittelfristiges Haushaltsziel eines strukturellen Defizits von 1,5 % des BIP anstrebt. Gemäß der gemeinsam vereinbarten Anpassungsmatrix nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt würde eine solche Anpassung erfordern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (5) im Jahr 2018 2,8 % nicht überschreitet. Dies entspräche einer strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP. Bei einer unveränderten Politik besteht 2018 die Gefahr einer erheblichen Abweichung von dieser Vorgabe. Zugleich wird Ungarn den Prognosen zufolge die Schuldenregel 2017 und 2018 einhalten. Insgesamt ist der Rat der Auffassung, dass ab 2017 weitere Maßnahmen erforderlich sein werden, um dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu entsprechen. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vorgesehen, sollte bei der Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und der Ergebnisse allerdings der Haushaltssaldo des Mitgliedstaats vor dem Hintergrund der Konjunkturbedingungen berücksichtigt werden. Wie in der diese länderspezifischen Empfehlungen begleitenden Mitteilung der Kommission dargelegt wird, muss bei der Bewertung der Haushaltsergebnisse für 2018 das Streben nach einem haushaltspolitischen Kurs berücksichtigt werden, der sowohl zur Stärkung der derzeitigen Erholung als auch zur Gewährleistung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Ungarns beiträgt. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, eine Gesamtbewertung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1466/97, insbesondere unter Berücksichtigung der konjunkturellen Lage Ungarns, vorzunehmen.

(9)

Die Wettbewerbsfähigkeit Ungarns und sein Wachstumspotenzial werden durch niedrige private Investitionen und eine geringe Produktivität gehemmt. Die Faktoren, die sich negativ auf das Unternehmensumfeld und die Investitionen der Unternehmen auswirken, hängen insbesondere mit Schwächen bei der Leistungsfähigkeit der Institutionen und in der Verwaltung zusammen. Die Wechselhaftigkeit des Regelungsumfelds und der steuerlichen Rahmenbedingungen ist eines der größten Hindernisse für die unternehmerische Tätigkeit in Ungarn; hinzu kommt eine ungenügende Einbeziehung der Interessenträger und eine nicht ausreichend auf Fakten gestützte Politikgestaltung. Die übermäßige Regulierung des Dienstleistungssektors wirkt ebenfalls als Begrenzung der Marktdynamik und als Investitionshemmnis. Restriktive Regelungen, auch im Einzelhandel, beschränken den Wettbewerb im Dienstleistungssektor und belasten das Geschäftsklima.

(10)

Die Steuerquote Ungarns liegt deutlich über den Steuerquoten der Vergleichsländer in der Region, und es besteht weiterhin Verbesserungsbedarf im Steuersystem. Die Regierung hat die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung im Jahr 2017 um 5 Prozentpunkte gesenkt, und für 2018 ist eine weitere Verringerung um 2 Prozentpunkte geplant. Dadurch wurde die Steuer- und Abgabenbelastung von Geringverdienern zwar beträchtlich gesenkt, sie ist jedoch weiterhin hoch. Dies gilt besonders für kinderlose Geringverdiener, die immer noch eine der höchsten Steuer- und Abgabenbelastungen der Union zu tragen haben. Das Steuersystem bleibt komplex. Branchenspezifische Steuern — von denen einige nach wie vor erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen — verkomplizieren, obwohl sie seit 2013 nach unten tendieren, weiterhin das Steuersystem und schwächen das Vertrauen von Investoren. Das komplexe und mit Unsicherheiten behaftete Steuersystem bringt hohe Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich und belastet so weiterhin das Vertrauen der Investoren in Ungarn.

(11)

Das Geschäftsklima wird durch Schwächen bei der Leistungsfähigkeit der Institutionen belastet, welche das Wachstumspotenzial der Wirtschaft verringern. Insbesondere halten sich trotz einiger Verbesserungen in der letzten Zeit und trotz der Änderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen die Fortschritte bei der Erhöhung der Transparenz und der Stärkung des Wettbewerbs in diesem Bereich weiter in Grenzen. Die derzeitige Strategie für die elektronische Auftragsvergabe stellt eine solide Grundlage für die Erhöhung der Transparenz dar, es ist jedoch zu überwachen, wie die Strategie umgesetzt wird und wie sie sich auf Effizienz und Transparenz auswirkt. Das immer noch hohe Korruptionsrisiko wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus, und die Maßnahmen, die gegen das Problem getroffen werden, weisen erhebliche Lücken auf. Außerdem kommt die Umsetzung der ungarischen Strategie für die elektronische Auftragsvergabe nur langsam voran. Dadurch wird die fristgerechte Einführung der elektronischen Auftragsvergabe in Ungarn verzögert, die für mehr Transparenz und Wettbewerb von grundlegender Bedeutung ist.

(12)

Die Lage im Dienstleistungssektor einschließlich des Einzelhandels stellt in Ungarn nach wie vor eine besondere Herausforderung dar. Im letzten Jahr hat die Regierung weiter in Märkte eingegriffen, die zuvor offen für den Wettbewerb waren, und strengere Vorschriften für Personenbeförderungsdienste erlassen, die von unabhängigen Leitstellen betrieben werden. Die Regierung hat keine ernsthaften Schritte zur Vereinfachung des regulatorischen Umfelds im Dienstleistungssektor, insbesondere im Einzelhandel, bei öffentlichen Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung, bei Schulbuchverlagen sowie bei mobilen Zahlungssystemen, unternommen. Im Einzelhandel fehlen klare Leitlinien für die Erteilung von Genehmigungen zur Eröffnung neuer Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2. Dies trägt zum Mangel an Transparenz und Vorhersehbarkeit in dieser Branche bei. Die weiter bestehenden regulatorischen Hürden im Dienstleistungssektor einschließlich des Einzelhandels beschränken die Marktdynamik, hemmen Investitionen und erzeugen zudem Unsicherheit bei Investoren, insbesondere bei Investoren aus dem Ausland.

(13)

Für die Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit Ungarns und seines mittelfristigen Wachstumspotenzials kommt Strukturreformen zur Förderung der Investitionen in Humankapital, insbesondere in Bildung und Gesundheitsfürsorge, sowie weiteren Verbesserungen der Funktionsweise des Arbeitsmarkts eine Schlüsselrolle zu. Für mehr inklusives Wachstum ist es außerdem von wesentlicher Bedeutung, mehr soziale Gerechtigkeit herzustellen.

(14)

Gemessen an internationalen Standards sind die Leistungen bei der Vermittlung grundlegender Kompetenzen weiterhin schwach. Die internationale Schulleistungsstudie der OECD (PISA) von 2015 ergab, dass die Bildungsergebnisse sich erheblich verschlechterten und unionsweit mit am stärksten durch den sozioökonomischen Hintergrund der Schüler beeinflusst werden. Der Einfluss des Schultyps auf die Bildungsergebnisse ist sehr ausgeprägt. Die Reduzierung der Stundenzahl für naturwissenschaftliche Fächer in Berufsfachschulen seit 2016 dürfte den Rückstand Ungarns bei den naturwissenschaftlichen Kompetenzen weiter vergrößern. Der Anteil der frühen Schul- und Ausbildungsabgänger stagnierte in den letzten fünf Jahren und ist unter Roma nach wie vor besonders hoch. Benachteiligte Schüler sind ungleich auf die Schulen verteilt, und Romakinder besuchen in steigendem Maße Schulen und Klassen, in denen sie die Mehrheit stellen. Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrerausbildung und der frühkindlichen Bildung, zur Verbesserung der Schulleistungen und zur Bekämpfung vorzeitiger Schulabgänge unter den Roma wurden getroffen. Obgleich Maßnahmen zur Beseitigung der Segregation ergriffen wurden, sind sie nicht in hinreichendem Maße umfassend und systembezogen, um diese Herausforderung bewältigen zu können. Der steigenden Nachfrage nach hoch qualifizierten Arbeitskräften stehen kein ausreichend großer Pool von Bewerbern für Hochschulausbildungen und keine angemessenen Abschlussquoten gegenüber. Die 2017 verabschiedete Änderung des Hochschulgesetzes könnte die weitere Verschärfung dieser Lage bewirken.

(15)

Der Arbeitsmarkt hat sich in den letzten Jahren günstig entwickelt, die Arbeitslosigkeit ist auf ihren Stand vor der Krise gesunken. Dank der Schaffung von Arbeitsplätzen im Privatsektor und dem Programm für öffentliche Arbeiten, welches mit über 200 000 Teilnehmern immer noch die größte aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahme in Ungarn ist, hat die Beschäftigung ein historisch hohes Niveau erreicht. In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um den Übergang vom Programm zum ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern. Gleichwohl ist das Programm nach wie vor nicht zielgerichtet genug und bei der Wiedereingliederung der Teilnehmer in den offenen Arbeitsmarkt weiterhin nur begrenzt wirksam. Gleichzeitig werden Arbeitskräfte in bestimmten Branchen immer knapper. Andere aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden aufgestockt, zum Teil unterstützt durch Fonds der Union, jedoch sind weitere Anstrengungen zur effektiven Erleichterung des Übergangs in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich. Das Profiling-System für Arbeitslose ist einsatzfähig, aber noch nicht voll wirksam. Die geschlechtsspezifische Diskrepanz bei der Beschäftigung hat sich in den letzten Jahren vergrößert, und Ungarn gehört zu den Mitgliedstaaten, in denen die Frauenbeschäftigung durch Elternschaft besonders stark beeinflusst wird. Die Erwerbsbeteiligung wird durch vergleichsweise schwache Gesundheitsergebnisse und einen ungleichen Zugang zu Gesundheitsfürsorge beeinträchtigt. Die Sozialpartner sind an der Gestaltung der Politik nur in beschränktem Maße beteiligt.

(16)

Einige Armutsindikatoren sind zwar wieder auf den Stand vor der Krise gesunken, liegen aber weiter über dem Unionsdurchschnitt. Die Armut bei Kindern und Roma nimmt zwar ab, ist aber immer noch besonders hoch. Von den erwerbstätigen Roma arbeitet ein beträchtlicher Teil im Programm für öffentliche Arbeiten. Eine wirksame Integration in den offenen Arbeitsmarkt findet bislang nur in beschränktem Maße statt.

(17)

Die Sozialhilfesysteme und die Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind nur bedingt angemessen und von begrenzter Reichweite. Die Dauer der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, mit drei Monaten immer noch die unionsweit kürzeste, liegt unter der durchschnittlichen Dauer der Arbeitssuche. Durch die Sozialhilfereform von 2015 wurden die Leistungssysteme effizienter gestaltet, dies bietet aber anscheinend keine Gewähr dafür, dass den Bedürftigen ein einheitlicher und einigermaßen angemessener Mindestlebensstandard ermöglicht wird. Was die von den Gemeinden verwalteten Leistungen betrifft, so besteht bei den Vergabekriterien und der Höhe der Ansprüche ein breiter Ermessensspielraum, der Unsicherheiten für die Empfänger mit sich bringt. Das Mindesteinkommen ist weiter auf niedrigem Niveau eingefroren, die ungarischen Behörden planen jedoch, die gezielten Geldleistungen in den kommenden Jahren schrittweise anzuheben. Drei dieser Leistungen wurden bereits 2017 leicht erhöht. Zusätzliche zielgerichtete Maßnahmen würden dazu beitragen, die materiellen Entbehrungen der am stärksten benachteiligten Gruppen, insbesondere von Kindern und Roma, zu lindern.

(18)

Im Rahmen des Europäischen Semesters 2017 hat die Kommission die Wirtschaftspolitik Ungarns umfassend analysiert und diese Analyse im Länderbericht 2017 veröffentlicht. Sie hat auch das Konvergenzprogramm 2017 und das nationale Reformprogramm 2017 sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der an Ungarn gerichteten Empfehlungen der Vorjahre bewertet. Dabei hat sie nicht nur deren Relevanz für eine dauerhaft tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Ungarn berücksichtigt, sondern angesichts der Notwendigkeit, die wirtschaftspolitische Steuerung der Union insgesamt durch auf Unionsebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu verstärken, auch deren Übereinstimmung mit Vorschriften und Leitlinien der Union beurteilt.

(19)

Vor dem Hintergrund dieser Bewertung hat der Rat das Konvergenzprogramm 2017 geprüft; seine Stellungnahme (6) hierzu spiegelt sich insbesondere in der nachstehenden Empfehlung 1 wider —

EMPFIEHLT, dass Ungarn 2017 und 2018

1.

in Anbetracht der Tatsache, dass die laufende Erholung gestärkt und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Ungarns gewährleistet werden muss, 2018 im Einklang mit den Anforderungen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiter substanzielle Konsolidierungsanstrengungen unternimmt;

2.

die Verringerung der Steuer- und Abgabenbelastung für Geringverdiener abschließt und die Besteuerungsstruktur vereinfacht, indem es insbesondere die branchenspezifischen Steuern mit der stärksten wettbewerbsverzerrenden Wirkung reduziert; durch Einführung eines umfassenden und effizienten Systems für die elektronische Auftragsvergabe für mehr Transparenz und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sorgt und den Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung stärkt; die Regelungen im Dienstleistungssektor, insbesondere im Einzelhandel, vorhersehbarer gestaltet, die Transparenz erhöht und den Wettbewerb stärkt;

3.

das Programm für öffentliche Arbeiten besser auf jene ausrichtet, die dem Arbeitsmarkt am fernsten stehen, und Arbeitsuchenden wirksame Unterstützung bietet, um den Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, auch durch Aufstockung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen; Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsergebnisse und des Zugangs benachteiligter Gruppen, insbesondere der Roma, zu inklusiver regulärer Bildung ergreift; die Angemessenheit und Reichweite der Sozialhilfesysteme und die Dauer der Leistungen bei Arbeitslosigkeit verbessert.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Der strukturelle Saldo, der von der Kommission anhand der gemeinsam vereinbarten Methodik auf der Grundlage der Angaben aus dem Konvergenzprogramm neu berechnet wurde.

(5)  Die Nettostaatsausgaben umfassen die Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionäre Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Vom Zentralstaat finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.

(6)  Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.