22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/64


BESCHLUSS (EU) 2017/2422 DES RATES

vom 6. November 2017

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 406 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Empfehlungen auszusprechen.

(3)

Um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, haben die Vertragsparteien vereinbart, eine Assoziierungsagenda festzulegen, um eine Liste von Prioritäten für gemeinsame Arbeiten auf Sektorbasis zu erstellen.

(4)

Die Vertragsparteien haben eine Assoziierungsagenda vereinbart, durch die die Umsetzung des Abkommens vorbereitet und erleichtert wird. Die Assoziierungsagenda ist von dem im Rahmen des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat anzunehmen.

(5)

Der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt zur Annahme der Assoziierungsagenda EU-Georgien muss vom Rat angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Georgien beruht auf dem Entwurf für eine Empfehlung des Assoziationsrates, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. …/2017 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN

vom …

zur Assoziierungsagenda EU-Georgien

DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 406 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zweckdienliche Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens anzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 420 Absatz 1 des Abkommens treffen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(4)

Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern.

(5)

Die Union und Georgien wollen ihre Partnerschaft durch Vereinbarung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2020 mit dem Ziel konsolidieren, die Resilienz und Stabilität Georgiens zu fördern und zu stärken und gleichzeitig eine engere politische Assoziierung und eine vertiefte wirtschaftliche Integration anzustreben.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich daher auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Georgien geeinigt, die die Umsetzung des Abkommens unterstützt und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Georgien umsetzen.

Artikel 2

Die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2017-2020 ersetzt die am 26. Juni 2014 angenommene Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2014-2016.

Artikel 3

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am [Tag Monat 2017]

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende


(1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.