19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/28


BESCHLUSS (GASP) 2017/2370 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung einer solchen Verbreitung getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III dieser Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere indem sie Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte zu unterstützen, mit denen das multilaterale System der Nichtverbreitung und die multilateralen vertrauensbildenden Maßnahmen gestärkt werden sollen. Der Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden „Kodex“) ist integraler Bestandteil dieses multilateralen Systems der Nichtverbreitung.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) angenommen. In diesem Gemeinsamen Standpunkt wird die Union unter anderem dazu aufgerufen, möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen, zu überzeugen, den Kodex zu unterzeichnen, und es wird gefordert, dass der Kodex und insbesondere die darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen weiterentwickelt und umgesetzt werden und dass eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem multilateralen System der Nichtverbreitung der Vereinten Nationen gefördert wird.

(4)

Der Rat hat am 8. Dezember 2008 Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ angenommen. In dem Dokument wird unter anderem festgestellt, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit darstellt und die Nichtverbreitungspolitik ein wesentlicher Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist.

(5)

Der Rat hat am 18. Dezember 2008 den Beschluss 2008/974/GASP (2) zur Unterstützung des Kodex im Rahmen der Umsetzung der Strategie angenommen.

(6)

Am 23. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/423/GASP angenommen (3). Durch diesen Beschluss konnten die weltweite Anwendung des Kodex und die Einhaltung seiner Grundsätze erfolgreich vorangebracht werden.

(7)

Am 15. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/913/GASP angenommen (4). Durch diesen Beschluss wurde der Bekanntheitsgrad des Kodex gesteigert, wodurch der Beitritt neuer Mitglieder zum Kodex erleichtert wurde. Die Fortsetzung des Dialogs zwischen Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten ist eine Priorität der Union, mit dem Ziel, die weltweite Anwendung und eine noch bessere Umsetzung des Kodex zu fördern und diesen zu verbessern. Der vorliegende Beschluss soll zu diesem Prozess beitragen.

(8)

Die internationale Gemeinschaft ist generell zunehmend besorgt über die andauernde Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen zum Einsatz bringen können, insbesondere über die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südostasien.

(9)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 1540 (2004) betont und in seinen Resolutionen 1977 (2011) und 2325 (2016) erneut darauf hingewiesen, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und unter anderem beschlossen, dass alle Staaten die Gewährung jeder Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure unterlassen werden, die versuchen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen. In der Resolution 1887 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und nukleare Abrüstung wurde bekräftigt, dass nukleare, chemische und biologische Waffen und ihre Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) und dem in ihr formulierten Ziel, die multilateralen Verträge und Übereinkünfte zur Abrüstung und Nichtverbreitung einzuhalten, umzusetzen und zu stärken, wird die Union die weltweite Anwendung, vollständige Umsetzung und Verbesserung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Flugkörper (im Folgenden „Kodex“) weiterhin unterstützen.

(2)   Die Tätigkeiten zur Unterstützung des Kodex in Übereinstimmung mit den Maßnahmen gemäß der Strategie bestehen aus regionalen und subregionalen Workshops, Konferenzen und Expertenbesuchen, ferner aus Forschung, Information und Kommunikation sowie aus Veranstaltungen am Rande internationaler Konferenzen.

(3)   Das Ziel der Tätigkeiten ist:

a)

die Förderung der Unterzeichnung des Kodex durch eine immer größere Zahl von Staaten und letztendlich seiner weltweiten Anwendung;

b)

die Unterstützung der vollständigen Umsetzung des Kodex;

c)

die Förderung eines Dialogs zwischen den Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten mit dem Ziel, Vertrauen aufzubauen und Transparenz zu schaffen, zur Zurückhaltung aufzurufen und mehr Stabilität und Sicherheit für alle zu erreichen;

d)

die Förderung des Bekanntheitsgrades des Kodex und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Risiken und Gefahren, die durch die Verbreitung ballistischer Flugkörper entstehen;

e)

die Auslotung — insbesondere mittels wissenschaftlicher Studien — der Frage, welche Möglichkeiten bestehen, um den Kodex zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen dem Kodex und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten, wie dem Trägertechnologie-Kontrollregime, der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Register der Vereinten Nationen der in den Weltraum gestarteten Gegenstände (UN-Register of Objects Launched into Outer Space), zu fördern.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Stiftung für strategische Forschung (Fondation pour la recherche stratégique — FRS). Die FRS nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 878 120,05 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie nach Annahme dieses Beschlusses eine Finanzhilfevereinbarung mit der FRS über den als Bezugsrahmen dienenden Betrag. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen. Nach der Vereinbarung hat die FRS sicherzustellen, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzhilfevereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzhilfevereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der FRS vorbereiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 40 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzhilfevereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin keine Finanzhilfevereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34).

(2)  Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91).

(3)  Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 74).

(4)  Beschluss 2014/913/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 44).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG

1.   ZIEL

Das wichtigste Ziel dieses Beschlusses besteht darin, die weltweite Anwendung, die vollständige Umsetzung und die Verbesserung des Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden „Kodex“) im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen durch spezifische Maßnahmen zu fördern.

Der Beschluss wird die diplomatischen Bemühungen der Union gegenüber den Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex ergänzen. In diesem Zusammenhang sind die entscheidenden Botschaften der Union

a)

an die Unterzeichnerstaaten:

i)

die Bedeutung der vollständigen Umsetzung des Kodex insbesondere durch die im Kodex vorgesehenen jährlichen Erklärungen und Startbenachrichtigungen;

ii)

Ermutigung zur umfassenden Nutzung des Kodex als Mittel zur Förderung von Transparenz und Vertrauen — sowohl regional als auch international — und als Beitrag zur Eindämmung und Verhinderung der Verbreitung ballistischer Flugkörper, die als Träger für Massenvernichtungswaffen fungieren können;

b)

an die Nichtunterzeichnerstaaten:

i)

Aufforderung zur Unterzeichnung des Kodex und somit Unterstützung der umfassenderen multilateralen Bemühungen zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln;

ii)

Nutzung der Bestimmungen des Kodex im Hinblick auf den Abbau regionaler Spannungen und den Aufbau von Vertrauen und somit Schaffung größerer Sicherheit für alle.

Darüber hinaus dient dieser Beschluss dazu, die Finanzierung einer begrenzten Zahl von Forschungsarbeiten über Synergien zwischen dem Kodex und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten zu unterstützen, wie dem Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR), der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Register der Vereinten Nationen der in den Weltraum gestarteten Gegenstände (UN-Register of Objects Launched into Outer Space).

Schließlich zielt dieser Beschluss darauf ab, den laufenden politischen Dialog in der internationalen Gemeinschaft über Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum zu unterstützen, insbesondere durch einen begrenzten finanziellen Beitrag zu den jährlich stattfindenden Weltraumkonferenzen, die vom Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) in Genf ausgerichtet werden.

2.   MAẞNAHMEN

2.1.   Ziel der Maßnahmen

a)

Förderung der Unterzeichnung des Kodex durch eine immer größere Zahl von Staaten und letztendlich seiner weltweiten Anwendung;

b)

Unterstützung der vollständigen Umsetzung des Kodex durch die Unterzeichnerstaaten;

c)

Förderung eines Dialogs zwischen den Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten mit dem Ziel, Vertrauen aufzubauen und Transparenz zu schaffen, zur Zurückhaltung aufzurufen und mehr Stabilität und Sicherheit für alle zu erreichen;

d)

Förderung des Bekanntheitsgrades des Kodex und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Risiken und Gefahren, die durch die Verbreitung ballistischer Flugkörper entstehen;

e)

insbesondere mittels wissenschaftlicher Studien Auslotung der Frage, welche Möglichkeiten bestehen, um den Kodex zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen dem Kodex und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten, wie dem MTCR und der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zu fördern.

2.2.   Beschreibung der Maßnahmen

a)

Die FRS wird öffentlichkeitswirksame Maßnahmen in Form von regionalen und/oder subregionalen Seminaren und Expertenmissionen organisieren, die darauf ausgerichtet sind:

i)

eine stärkere Sensibilisierung für die Risiken und Herausforderungen, die durch die Verbreitung ballistischer Flugkörper entstehen, zu erreichen,

ii)

den jeweiligen Experten eine Plattform für den informellen Austausch („Chatham-House-Regeln“) über strategische Fragen zur Verfügung zu stellen und dadurch einen Beitrag zur Vertrauensbildung zwischen den Staaten zu leisten sowie

iii)

die Ziele der Union einer weltweiten Anwendung, vollständigen Umsetzung und Verbesserung des Kodex zu fördern.

Die FRS wird bis zu neun regionale und/oder subregionale Veranstaltungen, auch in Lateinamerika und in der Karibik, im Nahen und Mittleren Osten/in Afrika und in Südostasien, sowie bis zu sechs länderspezifische Expertenmissionen in Nichtunterzeichnerstaaten organisieren. Alle diese Veranstaltungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Regierungsbehörden des jeweiligen Gastlandes und gegebenenfalls Vertretern einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen durchgeführt;

b)

Die FRS wird am Rande internationaler Konferenzen, insbesondere der ordentlichen Jahrestagung des Kodex in Wien und der Sitzung des Ersten Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York, bis zu sechs Nebenveranstaltungen zum Kodex organisieren. Diese Nebenveranstaltungen werden so gestaltet, dass sie dazu beitragen, die Beziehungen zwischen dem Kodex und den Vereinten Nationen im Sinne der am 5. Dezember 2016 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 71/33 zu vertiefen;

c)

Die FRS wird gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich des Kodex in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen Besuch einer internationalen Expertengruppe am Standort einer Startanlage organisieren;

d)

Die FRS wird aus den Mitteln der von der Union bereitgestellten Finanzhilfe drei Mal den Betrag von 29 240,00 EUR an das UNIDIR überweisen, um einen Beitrag zur Finanzierung der jährlichen UNIDIR-Konferenzen zu Fragen der Weltraumsicherheit und somit zu dem übergeordneten Ziel einer Förderung des Kodex zu leisten. Die FRS und das UNIDIR werden auf diesen Konferenzen für die Sichtbarkeit der Union in einem dem Beitrag der Union entsprechenden Umfang Sorge tragen;

e)

Die FRS wird mindestens vier Forschungsarbeiten zu Themen mit Bezug zum Kodex sowie mindestens eine Forschungsarbeit über die Beziehungen zwischen dem Kodex und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten, wie dem MTCR oder der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in Auftrag geben und veröffentlichen. Zu diesem Zweck wird die FRS Beiträge von allen Forschungsinstituten einholen, die zum EU-Konsortium für Nichtverbreitung und Abrüstung gehören oder mit ihm in Verbindung stehen. Die Themen der Forschungsarbeiten werden zwischen der FRS und den zuständigen Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) einvernehmlich festgelegt;

f)

Die FRS wird Kommunikations- und Informationsmaßnahmen mit der doppelten Zielsetzung durchführen, dem Kodex in der Öffentlichkeit größere Beachtung zu verschaffen und den Beitrag der Union zu dem Kodex sichtbarer zu machen. Die FRS wird einen ausführlichen Kommunikations- und Informationsplan zur Billigung durch den EAD und die Kommission ausarbeiten.

2.3.   Ergebnisse der Maßnahmen

a)

Erhöhung der Zahl der Unterzeichnerstaaten des Kodex;

b)

verbesserte Umsetzung des Kodex durch die Unterzeichnerstaaten;

c)

Schärfung des Bewusstseins bei den politischen Entscheidungsträgern, Regulierungsstellen, Experten und in der breiten Öffentlichkeit für die Bedeutung einer Unterzeichnung und Umsetzung des Kodex durch die Staaten;

d)

Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Bemühungen der Union, die weltweite Anwendung, die Umsetzung und die Verbesserung des Kodex zu fördern.

3.   PARTNER BEI DEN MAẞNAHMEN

Die FRS entwickelt weiterhin in enger Zusammenarbeit mit dem EAD wirksame Partnerschaften mit interessierten regionalen und subregionalen Organisationen, Behörden, Forschungsinstituten und anderen einschlägigen Einrichtungen.

Die FRS arbeitet bei den unter Nummer 2.2. Buchstabe e beschriebenen Maßnahmen eng mit dem UNIDIR zusammen.

4.   INTERAKTION MIT DEN BEMÜHUNGEN DER UNION

Auf der Grundlage regelmäßiger Rückmeldungen der FRS zu ihren Tätigkeiten kann die Union beschließen, diese Bemühungen durch gezielte diplomatische Maßnahmen zu ergänzen, die darauf abzielen, das Bewusstsein dafür zu schärfen, wie wichtig die Unterzeichnung und Umsetzung des Kodex für die Staaten ist.

5.   BEGÜNSTIGTE DER MAẞNAHMEN

a)

Staaten, sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex;

b)

Regierungsbeamte, politische Entscheidungsträger, Regulierungsstellen, Experten;

c)

internationale, regionale und subregionale Organisationen;

d)

die Wissenschaft und die Zivilgesellschaft;

e)

der Vorsitz des Kodex.

6.   ORT

Die FRS wird in Absprache mit den zuständigen Dienststellen des EAD Orte auswählen, die für die Treffen, Workshops und sonstigen Veranstaltungen infrage kommen. Eines der Auswahlkriterien wird sein, inwieweit der betreffende Staat oder die betreffende zwischenstaatliche Organisation in einer bestimmten Region willens und bereit ist, die Veranstaltung auszurichten. Ob bestimmte Örtlichkeiten für Länderbesuche oder länderspezifische Maßnahmen ausgewählt werden, wird von den Einladungen interessierter Staaten oder zwischenstaatlicher Organisationen abhängen.

7.   LAUFZEIT

Die Gesamtlaufzeit der Maßnahmen beträgt voraussichtlich 36 Monate.