16.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2353 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Calanus finmarchicus als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8426)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Januar 2011 stellte das norwegische Unternehmen Calanus AS bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Zone um Jan Mayen gewonnenem Öl aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

(2)

Am 21. Oktober 2016 legte die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Öl aus Calanus finmarchicus die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(3)

Am 8. November 2016 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben, insbesondere unter Hinweis auf die unzureichenden Angaben zum Herstellungsverfahren, die Lagerstabilität und die toxikologischen Daten. Der Antragsteller hat diese Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(5)

In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Öl aus Calanus finmarchicus sollte unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Öl aus Calanus finmarchicus gemäß der Spezifikation in Anhang I dieses Beschlusses darf unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln mit den in Anhang II dieses Beschlusses festgelegten Höchstgehalten in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen Öls aus Calanus finmarchicus, die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, lautet „Öl aus Calanus finmarchicus (Krebstier)“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Calanus AS, Stakkevollv. 65, P.O. Box 2489, 9272 Tromsø, Norwegen, gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG I

SPEZIFIKATION VON ÖL AUS CALANUS FINMARCHICUS

Beschreibung: Das neuartige Lebensmittel ist ein rubinrotes, leicht viskoses Öl mit leichtem Schalentiergeruch, das aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus gewonnen wird. Die Zutat besteht hauptsächlich aus Wachsestern (> 85 %) mit geringen Mengen an Triglyceriden und anderen neutralen Lipiden.

Spezifikation

Parameter

Wert

Wasser

< 1 %

Wachsester

> 85 %

Gesamtfettsäuren

> 46 %

Eicosapentaensäure (EPA)

> 3 %

Docosahexaensäure (DHA)

> 4 %

Gesamtfettalkohole

> 28 %

C20:1 n-9 Fettalkohol

> 9 %

C22:1 n-11 Fettalkohol

> 12 %

Transfettsäuren

< 1 %

Astaxanthin ester

< 0,1 %

Peroxidzahl

< 3 meq O2/kg


ANHANG II

ZUGELASSENE VERWENDUNGSZWECKE VON ÖL AUS CALANUS FINMARCHICUS

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

2,3 g/Tag