16.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2352 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8356)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission (2), insbesondere seit seiner letzten Änderung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 (3), haben gezeigt, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen und dass einige Bestimmungen des genannten Beschlusses angepasst werden sollten, um ein wirksameres Vorgehen gegen die weitere Einschleppung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) in die Union und die Ausbreitung in der Union sicherzustellen.

(2)

Ungeachtet der Notwendigkeit von Erhebungen auf der Grundlage des bewerteten Risikos in den einzelnen Mitgliedstaaten hat die Erfahrung gezeigt, dass diese Erhebungen stringenter und einheitlicher durchgeführt werden sollten, damit alle Mitgliedstaaten denselben Grad an Vorsorge im Hinblick auf den spezifizierten Organismus erreichen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Erhebungen die entsprechenden technischen Leitlinien der Kommission beachten.

(3)

Gemäß internationalen Standards ist die Identifizierung des spezifizierten Organismus am zuverlässigsten, wenn sie auf mindestens zwei unterschiedlichen Tests beruht, denen unterschiedliche biologische Prinzipien zugrunde liegen oder die auf verschiedene Teile des Genoms abzielen. Die Liste dieser Tests sollte in einer Datenbank der Kommission zur Verfügung stehen, die aus Gründen der Transparenz öffentlich zugänglich sein sollte. Da die Identifizierung des spezifizierten Organismus außerhalb der abgegrenzten Gebiete einen anderen Empfindlichkeitsgrad der Tests erfordert, solle es für die abgegrenzten Gebiete und für alle anderen Gebiete jeweils spezifische Tests geben.

(4)

Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Notfallpläne im Internet veröffentlichen.

(5)

Aus wissenschaftlichen Daten, auf die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „EFSA“) in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme (4) vom Januar 2015 Bezug genommen hat, geht hervor, dass möglicherweise durch genetische Rekombination zwischen verschiedenen Unterarten des spezifizierten Organismus aus anderen Teilen der Welt neue Stämme entstehen, die neue Pflanzenarten befallen, bei denen bisher noch nie ein Befall mit den betreffenden Unterarten festgestellt wurde. Um einen mehr auf dem Vorsorgeprinzip beruhenden Ansatz sicherzustellen, und in Anbetracht der Tatsache, dass in letzter Zeit verschiedene Unterarten in der Union gemeldet wurden, ist es deshalb wichtig, klarzustellen, dass, wenn mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus in einem Gebiet festgestellt wurden, dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten abgegrenzt werden sollte. Darüber hinaus sollte der betroffene Mitgliedstaat im Falle einer ausstehenden Identifizierung des Vorkommens einer Unterart auf vorsorglicher Basis auch dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten abgrenzen.

(6)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Erhebungen in den Pufferzonen die Ressourcen je nach Pflanzengesundheitsrisiko aufgeteilt werden müssen. Demzufolge ist es angemessen festzulegen, dass die jeweiligen Erhebungen in den Pufferzonen in einer mindestens 1 km breiten Zone um die Befallszone herum auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern und im Rest der Pufferzone auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 1 Kilometer basieren.

(7)

Die bisherigen Erfahrungen und die wissenschaftlichen Daten der EFSA lassen den Schluss zu, dass die sofortige Entfernung aller Wirtspflanzen, die sich in einem Umkreis von 100 m um die befallenen Pflanzen herum befinden, unabhängig von ihrem Gesundheitsstatus die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Tilgung des spezifizierten Organismus erhöht. Im Vergleich zu den Eindämmungsmaßnahmen, bei denen nur befallene Pflanzen in bestimmten Teilen des abgegrenzten Gebiets entfernt werden, bietet die Entfernung aller Wirtspflanzen ein höheres Maß an Sicherheit gegenüber asymptomatischen Infektionen und somit in Bezug auf den spezifizierten Organismus in dem Gebiet. Demzufolge ist es angemessen, die Breite der Pufferzone um die Befallszone in allen Fällen, in denen die Abgrenzung des Gebiets zu Tilgungszwecken erfolgte, von 10 km auf 5 km zu reduzieren. Allerdings sollte die Breite in Fällen, in denen die Abgrenzung des Gebiets zu Eindämmungszwecken erfolgte, weiterhin 10 km betragen, da aufgrund des weitläufigeren Vorkommens des spezifizierten Organismus in diesen abgegrenzten Gebieten eine stärker vorsorgende Herangehensweise notwendig ist.

(8)

Es ist außerdem angemessen, die Breite dieser Pufferzone unter bestimmten Bedingungen auf 1 km zu reduzieren, und zwar, wenn gewährleistet werden kann, dass sich der spezifizierte Organismus nicht weiter ausbreitet, befallene Pflanzen sofort entfernt werden und die Lage angemessen überwacht wird. Entsprechend ist es auch angemessen, die Aufhebung eines abgegrenzten Gebiets zwölf Monate nach seiner ursprünglichen Festlegung zu erlauben, wenn ein umfangreiches Probenahmeschema angewendet wird, mit dem die Abwesenheit des spezifizierten Organismus in diesem Gebiet sichergestellt wird.

(9)

Um die Transparenz und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die gegen den spezifizierten Organismus ergriffenen Maßnahmen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die Liste der abgegrenzten Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, und die Kommission sollte weiterhin ihre Liste dieser von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebiete veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren.

(10)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei einem Auftreten des spezifizierten Organismus auf einer Fläche mit nachweislichem physischem Schutz gegen die Vektoren dieses Organismus kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss. Dieser Ansatz ist angemessen, weil das Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Organismus gering ist und der Organismus dank der kontrollierten Umgebung, in der er aufgetreten ist, sofort getilgt werden kann.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Option haben, unter entsprechenden Voraussetzungen das Anpflanzen einiger oder aller Wirtspflanzen in den Befallszonen, die Eindämmungsmaßnahmen unterliegen, außerhalb des 20 km breiten Gebiets, das sich an die Pufferzone anschließt, zu genehmigen, um über mehr Flexibilität zu verfügen. Dabei sollten sie Pflanzensorten bevorzugen, die nachweislich tolerant oder resistent gegen den spezifizierten Organismus sind, um die Menge des bakteriellen Inokulums in den jeweiligen Gebieten zu verringern.

(12)

Um die Tradition und Geschichte eines bestimmten Ortes zu respektieren, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass Wirtspflanzen, die offiziell als Pflanzen von historischem Wert ausgewiesen sind, nicht entfernt werden müssen, wenn sie nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind, selbst wenn sie sich in einem Umkreis von 100 m um die Pflanzen herum befinden, die mit positivem Befund auf den spezifizierten Organismus untersucht wurden. Um ihren möglichen Befall und die Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu verhindern, sollten diese Pflanzen jedoch bestimmten Bedingungen unterliegen.

(13)

Um sicherzustellen, dass die Überwachung des Vorkommens des spezifizierten Organismus in den abgegrenzten Gebieten zu geeigneten Zeitpunkten stattfindet, und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, dass diese Überwachung und die entsprechenden Inspektionen die einschlägigen technischen Leitlinien der Kommission berücksichtigen.

(14)

Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ist es angemessen, dass die Befallszonen, in denen Eindämmungsmaßnahmen angewendet werden können, nur jene Zonen umfassen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind.

(15)

In Anbetracht der Entwicklungen des spezifizierten Organismus in der Union und der Anerkennung von Eindämmungsgebieten auch in anderen Teilen der Union sollte die Entfernung der Pflanzen für das gesamte Eindämmungsgebiet gelten, in dem der spezifizierte Organismus mittels amtlicher Erhebungen nachgewiesen wurde. Um das übrige Hoheitsgebiet der Union zu schützen, sollten diese amtlichen Erhebungen allerdings zumindest an folgenden Orten durchgeführt werden: in der Nähe von Anbauflächen, von denen spezifizierte Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten heraus verbracht werden dürfen, in der Nähe von Standorten von Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Wert sowie in Gebieten innerhalb der Befallszone, die weniger als 20 km von der Grenze der genannten Befallszone entfernt sind. Allerdings sollte diese Anforderung nicht für Inseln gelten, die in ihrer Gesamtheit Eindämmungsgebiete sind und sich mehr als 10 km vom nächstgelegenen Festland der Union entfernt befinden, da diese Inseln in jedem Fall physisch isoliert sind.

(16)

Aufgrund des von der EFSA im März 2016 (5) festgestellten niedrigen pflanzengesundheitlichen Risikos sollte die Verbringung spezifizierter Pflanzensorten, die nachweislich nicht anfällig für eine Unterart oder mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus sind, aus den abgegrenzten Gebieten ohne gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (6) erstellte und ausgestellte Pflanzenpässe genehmigt werden.

(17)

Aufgrund der Ausbreitungsfähigkeit der Insektenvektoren über die Luft ist es angebracht und verhältnismäßiger, die Verbringung spezifizierter Pflanzen von Anbauflächen zu genehmigen, die von einer Zone mit einer Breite von 100 m umgeben sind, die jährlich zwei Inspektionen unterzogen wurde und in der alle Pflanzen, an denen Symptome festgestellt wurden, oder die von dem spezifizierten Organismus befallen sind, sofort entfernt wurden. Aus Gründen der Kohärenz sollte eine ähnliche Regelung für Anbauflächen in Drittländern gelten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt.

(18)

Erfahrungsgemäß werden Anbauflächen, auf denen Wirtspflanzen außerhalb der abgegrenzten Gebiete angebaut werden, jährlichen Inspektionen und im Falle von Symptomen Probenahmen und Tests unterzogen, um das Vorkommen des spezifizierten Organismus verlässlicher ausschließen zu können. Demzufolge und um ein einheitliches Schutzniveau in der Union zu gewährleisten, sollten entsprechende Anforderungen für diese Flächen festgelegt werden.

(19)

Die Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb wurden nachweislich mehrfach von dem spezifizierten Organismus befallen und bieten einen leichten Weg für die Ausbreitung der Krankheit in der Union. Obwohl die Rückverfolgung zur Bestätigung der Quelle der in der Union entdeckten befallenen Pflanzen noch andauert, sollten diese spezifizierten Pflanzen aus Gründen der Vorsorge nur auf Flächen angebaut werden, die jährlichen amtlichen Inspektionen, Probenahmen und Tests unterzogen werden, um sicherzustellen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. Aufgrund der höheren Anfälligkeit dieser Pflanzen gegenüber dem spezifizierten Organismus sollte das Vorkommen dieses Organismus anhand von mindestens zwei positiven Tests bestätigt werden, bei denen es sich bei mindestens einem um einen in der entsprechenden Datenbank der Kommission aufgeführten molekularen Test handeln sollte.

(20)

Eine ähnliche Anforderung sollte für Drittländer gelten, in denen ein Vorkommen des spezifizierten Organismus bisher nicht bekannt ist. Zudem sollten Unternehmer bei der Verbringung dieser Pflanzen innerhalb der Union die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre aufbewahren, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und ggf. amtliche Folgeinspektionen zu ermöglichen.

(21)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 enthält strenge Bestimmungen für die Verbringung bestimmter Pflanzenarten (im Folgenden „Wirtspflanzen“) innerhalb der Union, die von den europäischen Isolaten des spezifizierten Organismus befallen wurden. Diese Wirtspflanzen unterliegen strengen Vorschriften, auch wenn sie nie innerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden.

(22)

Gleichzeitig wurden Belgien, die Tschechischen Republik, Frankreich und Spanien mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission (7) vorübergehend ermächtigt, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates (8) aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren. Mehrere dieser Arten, nämlich Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus amygdalus Batsch, P. amygdalus × P. persica, P. armeniaca L., P. avium (L.) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. domestica × P. salicina, P. dulcis (Mill.) D.A. Webb, P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley, sind bekanntermaßen anfällig gegenüber den europäischen und außereuropäischen Isolaten des spezifizierten Organismus und sind als „spezifizierte Pflanzen“ in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt.

(23)

Angesichts der neu auftretenden Bedrohung für das Hoheitsgebiet der Union durch den spezifizierten Organismus sollte die Ermächtigung für die Zertifizierung dieser Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterials, die nicht unter insektensicheren Bedingungen erzeugt wurden, durch zusätzliche Pflanzengesundheitsgarantien ergänzt werden, selbst wenn sich die Pflanzen nicht in einem abgegrenzten Gebiet gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 befinden.

(24)

Deshalb sollten diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial, die Gegenstand des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 sind, nur dann innerhalb des Hoheitsgebiets der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial sowie alles Vermehrungsmaterial und alle erzeugten Pflanzen von Obstarten frei von dem spezifizierten Organismus sind. Darüber hinaus sollten die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das betreffende Vorstufenmaterial einer Sichtprüfung, einer Probenahme und einem molekularen Test unterzogen werden, um sicherzustellen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, und um zugleich den Gesundheitsstatus der Pflanzen und des Materials während des Vermehrungsprozesses zu bewahren.

(25)

Schließlich sollten alle Pflanzenarten, die seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 von der Kommission als spezifizierte Pflanzen identifiziert wurden, in Anhang I des genannten Beschlusses aufgenommen werden.

(26)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27)

Damit sich die Unternehmer und die zuständigen amtlichen Stellen auf die neuen Anforderungen zur Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, einstellen können, sollte die entsprechende Bestimmung ab dem 1. März 2018 gelten.

(28)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Identifizierung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersuchung. Diese Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden anhand von Sichtprüfungen, Probenahme und Tests zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen. Bei diesen Erhebungen werden die vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren, das Vorkommen und die Biologie der spezifizierten Pflanzen sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt. Zu beachten sind außerdem die technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa, die auf der Website der Kommission (*1) zur Verfügung stehen.

(2)   Das Vorkommen des spezifizierten Organismus in Gebieten außerhalb der abgegrenzten Gebiete wird durch einen molekularen Tests überprüft; im Falle eines positiven Befunds wird das Vorkommen gemäß internationalen Standards anhand mindestens eines weiteren positiven molekularen Tests bestätigt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt und zielen auf verschiedene Teile des Genoms ab.

Das Vorkommen des spezifizierten Organismus in abgegrenzten Gebieten wird durch einen Test überprüft; im Falle eines positiven Befunds wird das Vorkommen gemäß internationalen Standards anhand mindestens eines positiven molekularen Tests bestätigt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt.

(3)   Die Kommission verwaltet und aktualisiert die in Absatz 2 genannte Datenbank und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

Die in der Datenbank aufgeführten Tests sind entsprechend ihrer Eignung zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten in abgegrenzten Gebieten und in Gebieten außerhalb der abgegrenzten Gebiete in zwei Kategorien einzuteilen.

(*1)  „Guidelines for the survey of Xylella fastidiosa (Wells et al.) in the Union territory“ (Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa (Wells et al.) im Hoheitsgebiet der Union), http://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/ph_biosec_legis_guidelines_xylella-survey.pdf.“"

2.

Artikel 3a Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Notfallpläne auf Anfrage der Kommission und unterrichten alle betroffenen Unternehmer durch Veröffentlichung im Internet darüber.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Gebiet (im Folgenden das ‚abgegrenzte Gebiet‘) ab.

Wenn das Vorkommen einer besonderen Unterart des spezifizierten Organismus bestätigt wird, kann der betroffene Mitgliedstaat abweichend von Unterabsatz 1 ein Gebiet in Bezug auf nur diese Unterart abgrenzen.

Wenn das Vorkommen mehrerer Unterarten des spezifizierten Organismus festgestellt wird, grenzt der betroffene Mitgliedstaat dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten ab.

Im Falle einer ausstehenden Identifizierung des Vorkommens einer Unterart grenzt der betroffene Mitgliedstaat dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten ab.

Die Identifizierung des Vorkommens der Unterarten basiert auf den Ergebnissen der Tests gemäß Artikel 3 Absatz 2.“

b)

In Absatz 2 erhält der vierte Unterabsatz folgende Fassung:

„Die die Befallszone umgebende Pufferzone muss mindestens fünf Kilometer breit sein. Die Breite der Befallszone kann auf mindestens einen Kilometer verringert werden, wenn mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das ursprüngliche Vorkommen des spezifizierten Organismus nicht zu einer Ausbreitung geführt hat, und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Alle Wirtspflanzen wurden unabhängig von ihrem Gesundheitsstatus unverzüglich innerhalb eines Radius von 100 m um die befallene Pflanze herum entfernt;

b)

seit Ergreifung der Tilgungsmaßnahmen wurden anhand von mindestens einmal im Laufe des Jahres unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa durchgeführten amtlichen Tests keine weiteren vom spezifizierten Organismus befallenen Pflanzen in der Befallszone gefunden. Diese Tests basieren auf einem Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % oder mehr bestätigt werden kann, und das Pflanzen mit Symptomen und Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe einschließt;

c)

es wurde eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen in einer Zone mit einer Breite von mindestens 5 km um die Befallszone herum mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der spezifizierte Organismus in dieser Zone nicht vorkommt. Diese Erhebung wird in einer mindestens 1 km breiten Zone um die Befallszone herum auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern und im Rest der Pufferzone auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 1 Kilometer durchgeführt. In jedem dieser Raster nimmt der betroffene Mitgliedstaat Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese;

d)

bei Tests, die zweimal während der Flugzeit des Vektors und im Einklang mit internationalen Standards durchgeführt wurden, wurden in der Befallszone seit der Durchführung der Tilgungsmaßnahmen keine den spezifizierten Organismus tragenden Vektoren nachgewiesen. Durch diese Tests muss nachgewiesen werden, dass die natürliche Ausbreitung des spezifizierten Organismus ausgeschlossen ist.

Wenn die Breite der Pufferzone verringert wird, teilt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Gründe für diese Verringerung mit.

Im Falle einer Befallszone, in der Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 angewendet werden, muss die Pufferzone mindestens 10 km breit sein.“

c)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren eine Liste der abgegrenzten Gebiete in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und veröffentlichen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen. Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission (*2) übermitteln sie der Kommission die Liste und deren aktualisierte Fassungen.

Auf der Grundlage dieser Mitteilungen veröffentlicht und aktualisiert die Kommission ihre Liste der abgegrenzten Gebiete.

(5)   Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 und der Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren in einem abgegrenzten Gebiet nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Der betroffene Mitgliedstaat meldet dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat, wenn er die Breite der Pufferzone gemäß Absatz 2 Unterabsatz 4 auf mindestens einen Kilometer reduziert hat, die Abgrenzung zwölf Monate nach der ursprünglichen Festlegung des abgegrenzten Gebiets aufheben, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Aufgrund der Maßnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 4 kann mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem ursprünglichen Vorkommen des spezifizierten Organismus um einen Einzelfall gehandelt hat und es in dem betreffenden abgegrenzten Gebiet nicht zu einer weiteren Ausbreitung gekommen ist;

b)

so kurz wie möglich vor dem Zeitpunkt der Aufhebung wurden amtliche Tests unter Beachtung der auf der Website der Kommission bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa in dem abgegrenzten Gebiet anhand eines Probenahmeschemas durchgeführt, anhand dessen im Einklang mit internationalen Standards mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % festgestellt werden kann, und welches Pflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe einschließt.

Wenn ein abgegrenztes Gebiet gemäß Unterabsatz 2 aufgehoben wird, müssen die spezifizierten Pflanzen in dem zuvor abgegrenzten Gebiet in den darauffolgenden zwei Jahren umfassenden Erhebungen unterzogen werden. Diese Erhebung wird anhand eines Probenahmeschemas durchgeführt, anhand dessen gemäß internationalen Standards und auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Grundsätze im Zusammenhang mit der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Organismus in der unmittelbaren Umgebung mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % oder mehr festgestellt werden kann, und das Pflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe einschließt.

Wenn das abgegrenzte Gebiet zwölf Monate nach seiner ursprünglichen Abgrenzung aufgehoben wird, teilt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Gründe für diese Aufhebung mit.

(*2)  Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59).“"

d)

Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Organismus vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde, oder dass der spezifizierte Organismus auf einer Fläche gefunden wurde, die physisch gegen die Vektoren dieses Organismus geschützt ist;“.

4.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat die Pflanzung von Wirtspflanzen in den Befallszonen gemäß Anhang II genehmigen, wenn Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 durchgeführt werden; dies gilt nicht für das 20-km-Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c. Wenn der betroffene Mitgliedstaat diese Genehmigungen gewährt, bevorzugt er Sorten von Wirtspflanzen, die sich als widerstandsfähig oder tolerant gegenüber dem spezifizierten Organismus erwiesen haben.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass einzelne Wirtspflanzen, die amtlich als Pflanzen mit historischen Wert ausgewiesen wurden, nicht entfernt werden müssen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betroffenen Wirtspflanzen wurden gemäß Artikel 3 Absatz 2 einer Probenahme unterzogen und getestet und sind nachweislich nicht von dem spezifizierten Organismus befallen;

b)

die einzelnen Wirtspflanzen oder das betroffene Gebiet waren von den Vektoren angemessen physisch getrennt, sodass diese Pflanzen nicht zur weiteren Ausbreitung des spezifizierten Organismus beitragen;

c)

geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren wurden angewendet.

Bevor eine Ausnahme gewährt wird, teilt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission die Ergebnisse der Probenahme und der Tests gemäß Buchstabe a, die Beschreibung der gemäß den Buchstaben b und c vorgesehenen Maßnahmen, deren Begründung sowie den Standort der einzelnen Pflanzen mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste und den Standort der Wirtspflanzen, für die eine derartige Ausnahme gewährt wurde.

Jede dieser Pflanzen wird während der Flugzeit des Vektors amtlich auf Symptome des spezifizierten Organismus kontrolliert; die Angemessenheit der physischen Isolation wird ebenfalls überprüft. Wenn Symptome auftreten, wird die Pflanze einer Probenahme und einem Test unterzogen, um festzustellen, ob der spezifizierte Organismus vorkommt.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa. Er nimmt Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese gemäß den jeweiligen Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2.

In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in einer mindestens 1 km breiten Zone um die Befallszone herum in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern und im Rest der Pufferzone in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 1 Kilometer aufgeteilt. In jedem dieser Quadrate nimmt der betroffene Mitgliedstaat Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 6 kann die zuständige amtliche Stelle des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, die Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 7 anzuwenden, aber nur in einer Befallszone gemäß Anhang II (im Folgenden „Eindämmungsgebiet“).

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat entfernt alle Pflanzen, die aufgrund der amtlichen Erhebungen gemäß Absatz 7 nachweislich von dem spezifizierten Organismus befallen sind.

Dieses Entfernen erfolgt unmittelbar nach der amtlichen Identifizierung des Vorkommens des spezifizierten Organismus.

Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach dem Entfernen zu vermeiden.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche amtliche Erhebungen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa mindestens an folgenden Orten:

a)

in der Nähe der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Flächen;

b)

in der Nähe von Standorten von Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen oder wissenschaftlichen Wert;

c)

innerhalb einer Befallszone gemäß Anhang II und innerhalb eines Gebiets mit einer Entfernung von mindestens 20 km von der Grenze der genannten Befallszone zum übrigen Hoheitsgebiet der Union.

Dieser Erhebungen werden anhand eines quadratischen Rasters mit einer Seitenlänge von 100 Metern durchgeführt. In jedem dieser Quadrate nimmt der betroffene Mitgliedstaat Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese gemäß den jeweiligen Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über jegliche amtliche Identifizierung des Vorkommens des spezifizierten Organismus an den Orten gemäß Buchstabe c.

Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Inseln, die ausschließlich Eindämmungsgebiete sind und sich mehr als 10 km vom nächstgelegenen Festland der Union entfernt befinden.“

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Dieser Artikel gilt nur für die Verbringung spezifizierter Pflanzen mit Ausnahme von:

a)

Pflanzen, die während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden, oder

b)

Pflanzen der in Anhang III aufgeführten Sorten von spezifizierten Pflanzen.“

b)

Absatz 2 Buchstaben d, e und f erhalten folgende Fassung:

„d)

sie ist von einer 100 Meter breiten Zone umgeben, die zweimal jährlich amtlichen Inspektionen unterzogen wurde und in der alle Pflanzen, die vom spezifizierten Organismus befallen waren oder Symptome aufwiesen, sofort entfernt und in der vor dem Entfernen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus durchgeführt wurden;

e)

sie wird zu geeigneten Zeitpunkten im Verlaufe des Jahres Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, um sie von Vektoren des spezifizierten Organismus freizuhalten; eine solche Behandlung kann ggf. auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

f)

sie wird — zusammen mit der in Buchstabe d genannten Zone — jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa unterzogen;“.

c)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angepflanzt waren, dürfen nur in das Hoheitsgebiet der Union oder innerhalb des Hoheitsgebiets der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (*3) erstellt und ausgestellt wurde.

(8)   Wirtspflanzen, die nie innerhalb der abgegrenzten Gebiete angepflanzt waren, dürfen nur innerhalb der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie wurden auf einer Fläche angebaut, die jährlichen amtlichen Inspektionen unterliegt und die bei Symptomen des spezifizierten Organismus Probenahmen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa sowie Tests gemäß internationalen Standards auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus unterzogen wird;

b)

den Pflanzen ist ein gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellter und ausgestellter Pflanzenpass beigefügt.

Allerdings dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, nur innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die jährlichen amtlichen Inspektionen, Probenahmen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa und Tests gemäß internationalen Standards auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus unterliegt, wobei ein Probenahmeschema angewendet wird, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz von befallenen Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann. Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus anhand eines Tests überprüft und im Falle positiver Befunde anhand mindestens eines positiven molekularen Tests gemäß internationalen Standards festgestellt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt. Die Probenahme umfasst Pflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe.

Unbeschadet Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG ist kein Pflanzenpass für die Verbringung der Wirtspflanzen gemäß diesem Absatz zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen und die diese Pflanzen für ihren eigenen Gebrauch erwirbt.

(*3)  Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).“"

d)

Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9)   Unbeschadet Absatz 8 dürfen Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission (*4) oder Vorstufenmaterial gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/90/EG des Rates (*5) der Arten Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus amygdalus Batsch, P. amygdalus × P. persica, P. armeniaca L., P. avium (L.) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. domestica × P. salicina, P. dulcis (Mill.) D.A. Webb, P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley, die außerhalb der abgegrenzten Gebiete angebaut wurden und zumindest eine Zeit lang außerhalb einer insektensicheren Einrichtung waren, nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission erstellt und ausgestellt wurde, und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie unterliegen einer Ermächtigung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission (*6);

b)

sie wurden so kurz wie möglich vor der Verbringung im Einklang mit internationalen Standards einer Sichtprüfung, einer Probenahme und einem molekularen Test auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus unterzogen.

Unbeschadet Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG ist kein Pflanzenpass für die Verbringung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial gemäß diesem Absatz zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen und die diese Pflanzen für ihren eigenen Gebrauch erwirbt.

(*4)  Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22)."

(*5)  Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8)."

(*6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 143).“"

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Unternehmer bewahren die in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, zu dem die betreffende Partie an sie oder von ihnen geliefert wurde.“

9.

In Artikel 16 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die jährlichen amtlichen Inspektionen unterzogen wird und zugleich zu geeigneten Zeitpunkten und gemäß internationalen Standards Probenahmen und Tests auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus an diesen Pflanzen mit negativem Befund unterzogen wurde, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann, und welches Pflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe einschließt.“

10.

In Artikel 17 Absatz 4 erhalten die Buchstaben c, d und e folgende Fassung:

„c)

sie ist von einer 100 Meter breiten Zone umgeben, die zweimal jährlich amtlichen Inspektionen unterzogen wurde und in der alle Pflanzen, die vom spezifizierten Organismus befallen sind oder Symptome aufweisen, sofort entfernt wurden und in der vor dem Entfernen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus durchgeführt wurden;

d)

sie wird zu geeigneten Zeitpunkten im Verlaufe des Jahres Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, um sie von Vektoren des spezifizierten Organismus freizuhalten; eine solche Behandlung kann ggf. auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

e)

sie wird — zusammen mit der in Buchstabe c genannten Zone — jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen während der Flugzeit des Vektors unterzogen;“.

11.

Anhang I wird entsprechend Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

12.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.

13.

Anhang III des vorliegenden Beschlusses wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Späterer Geltungsbeginn

Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe c in Bezug auf Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 gilt ab dem 1. März 2018.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 der Kommission vom 12. Mai 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 77).

(4)  EFSA Journal 2015;13(1):3989, 262 S. doi:10.2903/j.efsa.2015.3989.

(5)  EFSA Journal 2016; 14(10):4601, 19 S., doi:10.2903/j.efsa.2016.4601.

(6)  Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 143).

(8)  Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).


ANHANG I

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

 

Acacia dealbata Link

 

Anthyllis hermanniae L.

 

Calicotome villosa (Poiret) Link

 

Cercis siliquastrum L.

 

Chenopodium album L.

 

Chitalpa tashkentensis T. S. Elias & Wisura

 

Cytisus villosus Pourr.

 

Eremophila maculata F. Muell.

 

Erigeron bonariensis L.

 

Erigeron sumatrensis Retz.

 

Erysimum

 

Fraxinus

 

Genista corsica (Loisel.) DC.

 

Helichrysum italicum (Roth) G. Don

 

Heliotropium europaeum L.

 

Lavandula × allardi (syn. Lavandula × heterophylla)

 

Lavandula × intermedia

 

Pelargonium

 

Phagnalon saxatile (L.) Cass.

 

Phillyrea latifolia L.

 

Rosa canina L.

 

Streptocarpus

2.

Folgende Einträge werden gestrichen:

 

Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura

 

Fraxinus americana L.

 

Fraxinus dipetala hook. & Arn.

 

Fraxinus latifolia Benth

 

Fraxinus pennsylvanica Marshall

 

Metrosideros excelsa Sol. ex Gaertn

 

Pelargonium graveolens L'Hér“.


ANHANG II

ANHANG II

Befallszonen gemäß Artikel 4 Absatz 2, bei denen es sich um Eindämmungsgebiete im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt

TEIL A

Befallszone in Italien

Die Befallszone in Italien umfasst folgende Gebiete:

1.

Die Provinz Lecce

2.

Gemeinden in der Provinz Brindisi:

Brindisi

 

Carovigno

 

Ceglie Messapica

nur Flurstücke (Fogli) 11, 20 bis 24, 32 bis 43, 47 bis 62 und 66 bis 135

Cellino San Marco

 

Erchie

 

Francavilla Fontana

 

Latiano

 

Mesagne

 

Oria

 

Ostuni

nur Flurstücke (Fogli) 34 bis 38, 48 bis 52, 60 bis 67, 74, 87 bis 99, 111 bis 118, 141 bis 154 und 175 bis 222

San Donaci

 

San Michele Salentino

 

San Pancrazio Salentino

 

San Pietro Vernotico

 

San Vito dei Normanni

 

Torchiarolo

 

Torre Santa Susanna

 

Villa Castelli

 

3.

Gemeinden in der Provinz Tarent:

Avetrana

 

Carosino

 

Faggiano

 

Fragagnano

 

Grottaglie

nur Flurstücke (Fogli) 5, 8, 11 bis 14, 17 bis 41, 43 bis 47 und 49 bis 89

Leporano

nur Flurstücke (Fogli) 2 bis 6 und 9 bis 16

Lizzano

 

Manduria

 

Martina Franca

nur Flurstücke (Fogli) 246 bis 260

Maruggio

 

Monteiasi

 

Monteparano

 

Pulsano

 

Roccaforzata

 

San Giorgio Ionico

 

San Marzano di San Giuseppe

 

Sava

 

Tarent

nur: (Abschnitt A, Flurstücke (Fogli) 49, 50, 220, 233, 234, 250 bis 252, 262, 275 bis 278, 287 bis 293 und 312 bis 318) (Abschnitt B, Flurstücke (Fogli) 1 bis 27) (Abschnitt C, Flurstücke (Fogli) 1 bis 11)

Torricella

 

TEIL B

Befallszone in Frankreich

Die Befallszone in Frankreich umfasst folgendes Gebiet:

Region Korsika

TEIL C

Befallszone in Spanien

Die Befallszone in Spanien umfasst folgendes Gebiet:

Die Autonome Gemeinschaft Balearen


ANHANG III

ANHANG III

Sorten der spezifizierten Pflanzen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die nicht empfänglich für den jeweiligen Stamm der Unterart des spezifizierten Organismus sind

Sorte

Art der Sorte

Unterart des spezifizierten Organismus

Cabernet Sauvignon

Vitis vinifera L.

Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53

Negroamaro

Vitis vinifera L.

Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53

Primitivo

Vitis vinifera L.

Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53