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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/41 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1922 DES RATES
vom 16. Oktober 2017
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs IX des Protokolls I zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wurde seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt. |
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(2) |
Nach Artikel 229 Absätze 1 und 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) Beschlüsse erlassen, die für die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM verbindlich sind; diese treffen alle Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den internen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei und des jeweiligen CARIFORUM-Unterzeichnerstaats erforderlich sind. |
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(3) |
Am 17. November 2017 soll der Gemeinsame Rat auf seiner vierten Tagung einen Beschluss zur Änderung des Anhangs IX des Protokolls I des Abkommens (im Folgenden „Anhang IX“) annehmen, in dem die überseeischen Länder und Gebiete festgesetzt sind. |
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(4) |
Angesichts der Statusänderung von drei Gebieten soll diese Änderung die Liste der ÜLG in Anhang IX aktualisieren und mit derjenigen in Anhang II des Vertrags harmonisieren. |
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(5) |
Im Gemeinsamen Rat wird die Union nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten. Nach Artikel 4 Absatz 3 EUV unterstützen die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Union |
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(6) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat zu vertreten ist. |
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(7) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Rat zu vertretenden Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union am 17. November 2017 auf der vierten Tagung des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Änderung des Anhangs IX des Protokolls I des Abkommens beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission und an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EU,
der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde
vom …
zur Änderung des Anhangs IX des Protokolls I — Überseeische Länder und Gebiete
DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EU —
gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 41 des Protokolls I,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Laut Protokoll I des Abkommens — über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen — sind überseeische Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“) die in Anhangs IX des Abkommens aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete. |
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(2) |
Nach der Statusänderung von Mayotte (1) und Saint-Barthélemy (2) sowie dem Inkrafttreten des Beschlusses 2013/755/EU des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (3) sollte die Liste der überseeischen Länder und Gebiete in Anhangs IX des Protokolls I des Abkommens aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des Protokolls I erhält die Fassung des diesem Beschluss beigefügten Anhangs.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.
Geschehen zu …
Für die CARIFORUM-Staaten
Für die EU-Vertragspartei
(1) Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. EU L 204 vom 31.7.2012, S. 131).
(2) Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. EU L 325 vom 9.12.2010, S. 4).
(3) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (ABl. EU L 76 vom 15.3.2014, S. 56).
ANHANG IX des Protokolls I
Überseeische Länder und Gebiete
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Überseeische Länder und Gebiete“ die nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete, die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind.
(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)
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1. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:
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2. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten:
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3. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:
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4. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten:
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