13.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1851 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2017

zur Änderung von Anhang II Buchstabe E der Entscheidung 92/260/EWG im Hinblick auf die Bestimmungen über die Afrikanische Pferdepest bei zeitweilig aus Algerien, Kuwait, Marokko, Oman, Katar, Tunesien und der Türkei zugelassenen registrierten Pferden und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG im Hinblick auf den Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6775)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 2 sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Dort ist u. a. festgelegt, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die seit zwei Jahren frei von Afrikanischer Pferdepest sind.

(2)

Die Entscheidung 92/260/EWG der Kommission (3) legt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Bescheinigungen für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde für weniger als 90 Tage fest. Anhang II Buchstabe E der genannten Entscheidung enthält das Muster der Gesundheitsbescheinigung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Drittländern der Gruppe E, unter anderem Algerien, Kuwait, Marokko, Oman, Katar, Tunesien und die Türkei.

(3)

Gemäß der am 23. Mai 2017 von der Weltversammlung der Delegierten der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angenommenen Entschließung Nr. 27 (4) zur Anerkennung des Status der Mitgliedsländer bezüglich der Afrikanischen Pferdepest werden Algerien, Kuwait, Marokko, Oman, Katar, Tunesien und die Türkei in die Liste der OIE-Mitgliedsländer aufgenommen, die frei von der Afrikanischen Pferdepest sind.

(4)

Die Bestimmungen über die Isolierung vor der Ausfuhr und die Untersuchung zeitweilig in der Union zugelassener registrierter Pferde auf die Afrikanische Pferdepest sollten daher in der Mustergesundheitsbescheinigung für zeitweilig zugelassene registrierte Pferde aus Drittländern der Gruppe E in Anhang II Buchstabe E der Entscheidung 92/260/EWG im Hinblick darauf angepasst werden, dass Algerien, Kuwait, Marokko, Oman, Katar, Tunesien und die Türkei von der OIE offiziell als frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt sind.

(5)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (5) enthält eine Liste der Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zulassen müssen.

(6)

Die zuständigen Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate beantragten die Zulassung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union. Sie haben bereits eine Bescheinigung und einen Fragebogen für die Zulassung einer Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheit übermittelt.

(7)

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2004/211/EG genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen aus Drittländern bzw. Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in Anhang I Spalten 2 und 4 aufgelistet sind und aus denen die endgültige Einfuhr von registrierten Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden ebenfalls zugelassen ist. Die Vereinigten Arabischen Emirate werden in der Liste bereits für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, für die Einfuhr registrierter Pferde sowie die Einfuhr des Spermas registrierter Pferde geführt.

(8)

Da die Vereinigten Arabischen Emirate die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von registrierten Pferden und deren Sperma erfüllen und die zuständigen Behörden dieses Landes zufriedenstellende Informationen über die Zulassung einer Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheit vorgelegt haben, sollten die Mitgliedstaaten Equideneizellen und -embryonen aus diesem Land einführen dürfen.

(9)

Die Entscheidungen 92/260/EWG und 2004/211/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Buchstabe E der Entscheidung 92/260/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Oktober 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)   ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

(4)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/Resolutions/2017/A27_RESO_2017_AHS.pdf

(5)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).


ANHANG I

Anhang II Buchstabe E der Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt III Buchstabe d erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

dem Versandland

i)

entweder in einer Isolierungsstation (3) oder

ii)

bei Versand aus Algerien, Kuwait, Marokko, Oman, Katar, Tunesien, der Türkei (1) oder den Vereinigten Arabischen Emiraten in ausgewiesenen Betrieben unter amtstierärztlicher Überwachung (3)“.

2.

In Abschnitt III Buchstabe i erhält der vierte Gedankenstrich Ziffer ii folgende Fassung:

„ii)

einmal anhand einer Blutprobe, die innerhalb von 10 Tagen vor der Ausfuhr am …(5) entnommen wurde, mit Negativbefund, wenn das Tier aus Algerien, Kuwait, Marokko, Oman, Katar, Tunesien, der Türkei (1) oder den Vereinigten Arabischen Emiraten (3) (4) versandt werden soll;“.


ANHANG II

In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG erhält der Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate folgende Fassung:

„AE

Vereinigte Arabische Emirate

AE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

X“