11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1840 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2017

zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6719)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen sowie für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem es im Zusammenhang mit dem Verzehr von aus Peru eingeführten Muscheln, die mit dem Hepatitis-A-Virus kontaminiert waren, zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen gekommen war. Diese Entscheidung, mit der Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru eingeführt wurden, sollte ursprünglich bis zum 31. März 2009 gelten.

(3)

Die zuständige peruanische Behörde wurde aufgefordert, zufriedenstellende Garantien zu geben, um sicherzustellen, dass die festgestellten Mängel im Hinblick auf das Überwachungssystem für den Nachweis des Virus bei lebenden Muscheln behoben wurden. In der Folge musste die Geltungsdauer der Sofortmaßnahmen bis zum Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen verlängert werden. Bislang wurde die Geltungsdauer der Entscheidung mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 30. November 2017 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2022 der Kommission (3).

(4)

Um zu überprüfen, ob die letzten von der zuständigen peruanischen Behörde gegebenen Garantien wirksam und für die Aufhebung der Sofortmaßnahmen ausreichend sind, hatten die Kommissionsdienststellen für Mai 2017 einen Auditbesuch vorgesehen. Wegen der extremen Klimaereignisse im Zusammenhang mit dem Wetterphänomen „El Niño“, von denen Peru im März und April 2017 getroffen wurde, und wegen der Auswirkungen dieser Ereignisse auf die Erzeugung von Muscheln in Peru wurde der Auditbesuch jedoch auf September 2017 verschoben.

(5)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden. Die Verlängerung der Geltungsdauer der genannten Entscheidung könnte nach Maßgabe der Ergebnisse des Audits der Kommissionsdienststellen überprüft werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „30. November 2017“ durch das Datum „30. November 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2022 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 45).