11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1839 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6672)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine für Haus- und Wildschweine hochgradig ansteckende und tödliche Infektionskrankheit, die sich rasch verbreiten kann, vor allem über Erzeugnisse von infizierten Tieren und über kontaminierte unbelebte Gegenstände.

(2)

Aufgrund der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Russland und Belarus hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/426/EU (2) mit Maßnahmen erlassen, durch die unter anderem sichergestellt wird, dass „Tiertransportfahrzeuge“, mit denen lebende Tiere transportiert wurden und die aus diesen beiden Ländern in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert werden. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1752 der Kommission (3) wurden diese Maßnahmen auf die Ukraine ausgedehnt.

(3)

Nach aktuellen Meldungen von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in der Republik Moldau sollten auch die Fahrzeuge, die aus Moldau in die Union kommen, gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/426/EU gereinigt und desinfiziert werden.

(4)

Die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU enthaltene Liste der Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen das Virus der Afrikanischen Schweinepest bestätigt ist, sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU wird unter dem Wort „Belarus“ das Wort „Moldau“ eingefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1752 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 256 vom 1.10.2015, S. 17).