28.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1396 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2017

zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Polen und bestimmten Regionen des Vereinigten Königreichs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5140)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (im Folgenden „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem BSE-Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass eine Neubewertung der Unionsklassifizierung beschlossen werden kann, wenn das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ein Land, das einen Antrag stellt, in eine der drei BSE-Kategorien eingeteilt hat.

(3)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Status geordnete Liste von Ländern oder Gebieten. Polen und das Vereinigte Königreich werden dort derzeit unter Buchstabe B. „Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko“ aufgeführt.

(4)

Die OIE spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Mitgliedsländern der OIE und Zonen nach ihrem BSE-Risiko gemäß den Bestimmungen in ihrem Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Code (3)).

(5)

Am 23. Mai 2017 nahm die Weltversammlung der OIE-Delegierten die Entschließung Nr. 26 „Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten“ (4) an, die am 26. Mai 2017 in Kraft treten sollte. Mit dieser Entschließung wurden Polen und zwei Zonen des Vereinigten Königreichs, nämlich Nordirland und Schottland, als Länder bzw. Zonen mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt.

(6)

Die Liste der Länder oder Gebiete im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher geändert werden, sodass Polen sowie Nordirland und Schottland unter Buchstabe A. „Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko“ aufgeführt werden.

(7)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(3)  http://www.oie.int/international-standard-setting/terrestrial-code/access-online/.

(4)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/Resolutions/2017/A26_RESO_2017_BSE.pdf.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Kroatien

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Spanien

Finnland

Schweden

Gebiete der Mitgliedstaaten

Nordirland

Schottland

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Drittländer

Argentinien

Australien

Brasilien

Chile

Kolumbien

Costa Rica

Indien

Israel

Japan

Namibia

Neuseeland

Panama

Paraguay

Peru

Singapur

Vereinigte Staaten

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Irland

Griechenland

Frankreich

Vereinigtes Königreich mit Ausnahme der Regionen Nordirland und Schottland

Drittländer

Kanada

Mexiko

Nicaragua

Südkorea

Taiwan

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.