18.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/60


BESCHLUSS (GASP) 2017/1342 DES RATES

vom 17. Juli 2017

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen.

(2)

Am 19. Januar 2016 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sich darauf geeinigt, den bestehenden Rahmen der EUBAM Libyen zu nutzen, um mit der libyschen Regierung der nationalen Einheit auf deren Ersuchen hin eine etwaige zivile Zusammenarbeit bei der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-Politik/bei der Reform des Sicherheits-Sektors- zu planen, die einen Beitrag zu den Bemühungen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) leisten soll, und auf dieser Grundlage vereinbart, das Mandat der EUBAM Libyen um sechs Monate zu verlängern. Im Anschluss daran hat der Rat am 15. Februar 2016 den Beschluss (GASP) 2016/207 (2) angenommen, mit dem die EUBAM Libyen bis zum 21. August 2016 verlängert wurde.

(3)

Am 4. August 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1339 (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/233/GASP geändert und bis zum 21. August 2017 verlängert wurde.

(4)

In der Erklärung von Malta vom 3. Februar 2017, abgegeben von den Mitgliedern des Europäischen Rates, über die externen Aspekte der Migration wird insbesondere betont, dass die Maßnahmen zur Stabilisierung Libyens jetzt wichtiger denn je sind und dass die Union nach Kräften zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen wird. In Libyen ist der Aufbau von Kapazitäten von entscheidender Bedeutung, damit die Behörden die Kontrolle über die Land- und Seegrenzen erlangen und gegen Durchreise- und Schleuseraktivitäten vorgehen können.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen zu Libyen vom 6. Februar 2017 hat der Rat bekräftigt, dass er die UNSMIL uneingeschränkt unterstützt, und abschließend festgestellt, dass die EUBAM Libyen weiterhin mit den libyschen Behörden zusammenarbeiten und diese in Erwartung einer möglichen künftigen zivilen Mission in den Bereichen Polizei, Rechtsstaatlichkeit und Grenzmanagement unterstützen wird, sobald es die Umstände erlauben.

(6)

Am 4. Juli 2017 hat sich das PSK auf der Grundlage der strategischen Überprüfung der Mission darauf verständigt, das Mandat der EUBAM Libyen bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern.

(7)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (der „Hohe Vertreter“) sollte ermächtigt werden, als Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488 (4) an Europol, Frontex, die Vereinten Nationen und Interpol weiterzugeben.

(8)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

Die EUBAM Libyen wird bei einem umfangreichen zivilen SSR-Planungsprozess, der der Vorbereitung einer möglichen zivilen Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) dient, Hilfestellung leisten.

Die EUBAM Libyen verfolgt das Ziel, in den Bereichen Grenzschutz, Strafverfolgung und Strafjustizwesen im weiteren Sinne mit den libyschen Behörden zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUBAM Libyen

a)

Informationen zur EU-Planung für eine mögliche zivile GSVP-Mission im Bereich der Reform des Sicherheitssektors beitragen und dabei eng mit der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) zusammenarbeiten und deren Bemühungen unterstützen und sich mit den rechtmäßigen libyschen Behörden und anderen einschlägigen Ansprechpartnern im Bereich Sicherheit abstimmen;

b)

die Entwicklung des weiteren Rahmens des Grenzmanagements unterstützen, was auch die Schaffung von Kapazitäten bei der Küstenpolizei des Innenministeriums (Allgemeine Küstenschutzverwaltung), unter Einbeziehung der Libyschen Küstenwache, und die Intensivierung der Kontakte zu den rechtmäßigen libyschen Behörden an der Südgrenze umfasst;

c)

das Innenministerium beim Kapazitätsaufbau und bei der strategischen Planung für die Strafverfolgung in Tripolis und der Entwicklung von Kapazitäten zur Koordinierung zwischen den einschlägigen libyschen Behörden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, unterstützen;

d)

das Justizministerium beim Kapazitätsaufbau im weiteren Sinne und bei der strategischen Planung unterstützen, unter anderem durch die Einsetzung der Gruppe für die Reform der Strafjustiz und etwaiger Untergruppen.“

3.

Artikel 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Zivile Operationskommandeur, der Leiter der Delegation der Union in Libyen und der Missionsleiter der EUBAM Libyen konsultieren einander bei Bedarf. Der Hauptberater des Europäischen Auswärtigen Dienstes für Gleichstellungsfragen sollte gegebenenfalls auch konsultiert werden.“

4.

Artikel 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Leiter der Delegation der Union in Libyen auf lokaler Ebene politische Handlungsempfehlungen.“

5.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse zu diesem Zweck nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung der Planungsdokumente ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUBAM Libyen verbleibt beim Rat.“

6.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Gemäß den Planungsdokumenten absolviert das Personal der EUBAM Libyen vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Sicherheitsbeauftragten der Mission organisiert werden.“

7.

Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. August 2016 bis zum 30. November 2017 beläuft sich auf 17 000 000 EUR.“

8.

Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488 an Europol und Frontex weiterzugeben.“

9.

In Artikel 15 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(5)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an die VN weiterzugeben.

(6)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488 an INTERPOL weiterzugeben. Bis zum Abschlusses eines Abkommens zwischen der Union und INTERPOL darf die EUBAM Libyen derartige Informationen an die Nationalen Zentralbüros der INTERPOL in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Vereinbarungen weitergeben, die zwischen dem Zivilen Operationskommandeur und dem Leiter des betreffenden Nationalen Zentralbüros zu treffen sind.

(7)   Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu schließen, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikel über den Informationsaustausch erforderlich sind.

(8)   Der Hohe Vertreter kann die Befugnisse zur Weitergabe von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.“

10.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/207 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 39 vom 16.2.2016, S. 45).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/1339 des Rates vom 4. August 2016 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 212 vom 5.8.2016, S. 111).

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).