18.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1333 DES RATES

vom 11. Juli 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei in Bezug auf St. Vincent und die Grenadinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG UND VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Am 24. März 2014 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss 2014/170/EU (2) mit dem eine Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der IUU-Verordnung aufgestellt wurde.

(4)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung informierte die Kommission mit einem Beschluss vom 12. Dezember 2014 (im Folgenden „Beschluss vom 12. Dezember 2014“) (3) St. Vincent und die Grenadinen darüber, dass es möglicherweise als Land eingestuft würde, das die Kommission als nichtkooperierendes Drittland betrachtet.

(5)

In dem Beschluss vom 12. Dezember 2014 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser möglichen Einstufung zugrunde lagen.

(6)

Der Beschluss vom 12. Dezember 2014 wurde St. Vincent und die Grenadinen zusammen mit einem Schreiben gleichen Datums übermittelt, in dem St. Vincent und die Grenadinen aufgerufen wurde, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan durchzuführen, um die ermittelten Mängel zu beseitigen.

(7)

Die Kommission forderte St. Vincent und die Grenadinen auf, insbesondere i) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aktionen in dem von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan umzusetzen; ii) die Umsetzung dieser Aktionen zu bewerten und iii) der Kommission alle sechs Monate einen ausführlichen Bericht zu übermitteln, in dem die Umsetzung jeder Aktionen u. a. danach bewertet wird, wie wirksam jede einzelne Aktion und/oder alle Aktionen zusammen bei der Sicherstellung einer Fischereiaufsicht waren, die den Anforderungen in vollem Umfang genügt.

(8)

St. Vincent und die Grenadinen erhielt Gelegenheit, sich zu dem Beschluss vom 12. Dezember 2014 sowie zu sonstigen sachdienlichen Informationen, die die Kommission übermittelt hatte, schriftlich oder mündlich zu äußern, sodass es die Möglichkeit hatte, Beweise zur Entkräftung oder zur Vervollständigung der im Beschluss vom 12. Dezember 2014 angeführten Fakten vorzulegen. St. Vincent und die Grenadinen wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern bzw. zu übermitteln.

(9)

Mit ihrem Beschluss vom 12. Dezember 2014 und ihrem Schreiben leitete die Kommission einen Dialog mit St. Vincent und die Grenadinen ein und unterstrich dabei, dass ihrer Auffassung nach ein Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich ausreichend sei, um eine Einigung in dieser Angelegenheit zu erzielen.

(10)

Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die auf den Beschluss vom 12. Dezember 2014 eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen von St. Vincent und die Grenadinen wurden geprüft und berücksichtigt. St. Vincent und die Grenadinen wurde fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet.

(11)

Die Kommission kam allerdings zu der Auffassung, dass St. Vincent und die Grenadinen die im Beschluss vom 12. Dezember 2014 aufgeführten Problembereiche und Mängel nicht in ausreichendem Maße beseitigt hatte. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen des Aktionsplans nicht vollständig umgesetzt worden waren. Infolgedessen erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/918 (4), mit dem St. Vincent und die Grenadinen als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde.

(12)

Angesichts der von der Kommission durchgeführten Untersuchungen und Dialoge, einschließlich der Schriftwechsel und der abgehaltenen Sitzungen, sowie der Gründe für den Beschluss vom 12. Dezember 2014 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/918 empfiehlt es sich, St. Vincent und die Grenadinen in die Liste der bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer aufzunehmen.

(13)

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der IUU-Verordnung muss der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer streichen, wenn das betreffende Land nachweist, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde. Bei einem Streichungsbeschluss ist auch zu berücksichtigen, ob das betreffende Drittland konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung dieser Situation ermöglichen.

2.   EINSTUFUNG VON ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(14)

Im Beschluss vom 12. Dezember 2014 analysiert die Kommission die Pflichten von St. Vincent und die Grenadinen und bewertet, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

(15)

Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 12. Dezember 2014, der von St. Vincent und die Grenadinen hierzu vorgelegten sachdienlichen Informationen, des vorgeschlagenen Aktionsplans sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen prüfte die Kommission, inwieweit St. Vincent und die Grenadinen seinen Verpflichtungen nachkommt.

(16)

Die wichtigsten von der Kommission in dem vorgeschlagenen Aktionsplan angeführten Mängel betrafen die unzureichende Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen in mehreren Fällen, insbesondere die unterlassene Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens sowie das Fehlen eines angemessenen und effizienten Überwachungs- und Kontrollsystems, einer Beobachterregelung und abschreckender Sanktionen. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, einschließlich der Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen sowie der völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen. Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und den freiwilligen Leitlinien für die Erfüllung von Flaggenstaatpflichten, beide von der Ernährungs-und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen.

(17)

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/918 stufte die Kommission St. Vincent und die Grenadinen als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung ein.

(18)

Hinsichtlich möglicher Einschränkungen von St. Vincent und die Grenadinen aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass der Entwicklungszustand und die Gesamtleistungsfähigkeit von St. Vincent und die Grenadinen im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch sein allgemeines Entwicklungsniveau beeinträchtigt werden.

(19)

In Anbetracht des Beschlusses vom 12. Dezember 2014 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/918 sowie des zwischen St. Vincent und die Grenadinen und der Kommission geführten Dialogs und von dessen Ergebnissen lässt sich festhalten, dass die von St. Vincent und die Grenadinen angesichts seiner Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Artikeln 63, 64, 91, 94 und 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), den Artikeln 7, 18, 19, 20 und 23 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen sowie Artikel III Absatz 8 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See zu genügen.

(20)

St. Vincent und die Grenadinen ist somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachgekommen.

3.   AUFSTELLUNG EINER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER

(21)

In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen gegenüber St. Vincent und die Grenadinen sollte dieses Land gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung in die Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU aufgestellt wurde. Der Durchführungsbeschluss sollte daher entsprechend geändert werden.

(22)

Die Aufnahme von St. Vincent und die Grenadinen in die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer geht mit der Anwendung der in Artikel 38 der IUU-Verordnung genannten Maßnahmen einher. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der IUU-Verordnung ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führen, verboten. Im Falle von St. Vincent und die Grenadinen sollte dieses Verbot für alle Bestände und Arten, insbesondere alle Fischereiprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der IUU-Verordnung gelten, da das Fehlen geeigneter Maßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei, dessentwegen St. Vincent und die Grenadinen als nichtkooperierendes Land eingestuft wurde, nicht auf einen bestimmten Bestand oder auf eine bestimmte Art beschränkt ist.

(23)

Es wird angemerkt, dass durch IUU-Fischerei unter anderem Bestände dezimiert, marine Lebensräume zerstört, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen untergraben, der Wettbewerb verzerrt, die Ernährungssicherheit gefährdet, ehrliche Fischer unangemessen benachteiligt und Küstengemeinden geschwächt werden. Angesichts des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit IUU-Fischerei hält es die Europäische Union für erforderlich, die Maßnahmen gegenüber St. Vincent und die Grenadinen als nichtkooperierendes Drittland zügig umzusetzen. Deswegen sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(24)

Weist St. Vincent und die Grenadinen nach, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde, so streicht der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 1 der IUU-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission dieses Land aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt werden, ob St. Vincent und die Grenadinen konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

„St. Vincent und die Grenadinen“ wird in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).

(3)  Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Unterrichtung eines Drittlands, das die Kommission möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (ABl. C 453 vom 17.12.2014, S. 5).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/918 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Einstufung von St. Vincent und die Grenadinen als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 70).