1.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/98


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1178 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3624)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit. Diese Bekämpfungsmaßnahmen umfassen die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis des infizierten Betriebs sowie die Notimpfung im Fall eines Ausbruchs der Lumpy-Skin-Krankheit.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission (5) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in den in seinem Anhang I genannten Mitgliedstaaten oder Teilen davon festgelegt, einschließlich der Mindestanforderungen an die der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegten Programme zur Impfung gegen diese Krankheit.

(3)

In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 ist der Begriff „Befallszone“ definiert als Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der in Anhang I Teil II des Beschlusses aufgeführt ist und das Gebiet umfasst, in dem die Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt wurde und in dem nach der Genehmigung von Impfprogrammen durch die Kommission gegen die Krankheit geimpft werden darf. In Artikel 2 des genannten Durchführungsbeschlusses ist außerdem der Begriff „seuchenfreie Zone mit Impfschutz“ definiert als Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der in Anhang I Teil I des Beschlusses aufgeführt ist und die Gebiete außerhalb der infizierten Zonen umfasst, in denen nach der Genehmigung von Impfprogrammen durch die Kommission gegen die Krankheit geimpft wird.

(4)

In Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 sind Beschränkungen bei der Versendung von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern sowie bestimmter Tiererzeugnisse aus den in seinem Anhang I aufgeführten Gebieten festgelegt, durch die das Risiko einer Ausbreitung der Lumpy-Skin-Krankheit minimiert werden soll.

(5)

Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 enthält Ausnahmen von den in Artikel 3 des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Beschränkungen in Bezug auf die Versendung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus den in Anhang I Teil I des Beschlusses als seuchenfreie Zonen mit Impfschutz aufgeführten Gebieten.

(6)

Was die Höhe des Risikos einer Ausbreitung der Lumpy-Skin-Krankheit durch Sendungen mit Sperma, Eizellen und Embryonen anbelangt, sollte differenziert werden, ob solches Zuchtmaterial aus einer seuchenfreien Zone mit Impfschutz in eine andere seuchenfreie Zone mit Impfschutz oder in eine Befallszone im selben Mitgliedstaat versandt wird. Daher sind spezifische, dem jeweiligen Risiko angemessene Bedingungen bezüglich Ausnahmen für solche Sendungen festzulegen, die innerhalb desselben Mitgliedstaats verbleiben, vorausgesetzt, dass solche Bedingungen für die sichere Versendung solchen Zuchtmaterials innerhalb der seuchenfreien Zone mit Impfschutz oder der Befallszone desselben Mitgliedstaats gelten. Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Am 2. März 2017 hat Griechenland einen neuen Ausbruch der Lumpy-Skin-Krankheit im Regionalbezirk Kerkyra, einer Insel im Ionischen Meer im äußersten Nordwesten Griechenlands gemeldet, wo zuvor keine Ausbrüche dieser Krankheit gemeldet wurden. Daher sollten die in Anhang I Teil II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 für Griechenland aufgeführten Befallszonen bezüglich der Lumpy-Skin-Krankheit um den Regionalbezirk Kerkyra ergänzt werden. Anhang I Teil II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Am 14. März 2017 hat Griechenland die Kommission über ihre Entscheidung informiert, die Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit auf die Ionischen Inseln, die Nördliche und Südliche Ägäis sowie Kreta auszudehnen; in diesen Regionen ist die Krankheit bislang nicht aufgetreten, mit Ausnahme des Regionalbezirks Kerkyra, wo die Krankheit am 2. März 2017 bestätigt wurde, und des Regionalbezirks Limnos, wo die Krankheit seit 2015 auftritt. Folglich sollten diese griechischen Regionen in die Liste der in Anhang I Teil I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 aufgeführten seuchenfreien Zonen mit Impfschutz aufgenommen werden. Anhang I Teil I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Ausnahmen vom Verbot der Versendung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus den in Anhang I Teile I und II aufgeführten Gebieten und besondere Bedingungen für die Versendung dieser Erzeugnisse innerhalb der in Teil I oder II aufgeführten Zonen desselben Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde die Versendung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus Besamungsstationen oder anderen Einrichtungen in einem in Anhang I Teil I aufgeführten Gebiet in ein anderes in Anhang I Teil I oder II aufgeführtes Gebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern die Spendertiere und Sperma, Eizellen und Embryonen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Spendertiere wurden gemäß den Anweisungen des Herstellers des verwendeten Impfstoffs gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und nachgeimpft, wobei die erste Impfung mindestens 60 Tage vor der Entnahme des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen verabreicht wurde; oder die Spendertiere wurden am Tag der Entnahme und mindestens 28 Tage nach dem Zeitraum der Spermaentnahme oder dem Tag der Embryonen- oder Eizellenentnahme mit negativem Befund einer serologischen Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das Virus der Lumpy-Skin-Krankheit unterzogen;

b)

die Spendertiere wurden vor der Entnahme des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen 60 Tage lang in einer Station zur künstlichen Besamung oder einer anderen geeigneten Einrichtung gehalten, in der während der drei Monate vor der Entnahme des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen in einem Umkreis von mindestens 20 km kein Fall der Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt worden ist und in der vorher auf bestätigte Fälle der Lumpy-Skin-Krankheit mit der Keulung und Vernichtung aller empfänglichen Tiere der betroffenen Betriebe reagiert wurde;

c)

die Spendertiere wurden 28 Tage vor der Entnahme sowie über den gesamten Entnahmezeitraum hinweg klinisch untersucht und wiesen keine klinischen Anzeichen der Lumpy-Skin-Krankheit auf;

d)

die Spendertiere wurden anhand von Blutproben, die zu Beginn des Samenentnahmezeitraums und mindestens alle 14 Tage danach oder am Tag der Embryonen- und Eizellenentnahme entnommen wurden, mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) mit negativem Befund auf den Erreger der Lumpy-Skin-Krankheit untersucht;

e)

das Sperma wurde mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) mit negativem Befund auf den Erreger der Lumpy-Skin-Krankheit untersucht, und

f)

die zuständige Behörde am Ursprungsort führt ein durch die Kommission genehmigtes Programm zur Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit durch, das die Bedingungen in Anhang II erfüllt und das durch die Kommission genehmigt wurde, und sie hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang II über den Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses ihres Impfprogramms informiert.

(2)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde die Versendung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus Besamungsstationen oder anderen Einrichtungen in einem

a)

in Anhang I Teil I aufgeführten Gebiet an einen Bestimmungsort in einem anderen, in Anhang I Teil I oder II aufgeführten Gebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen;

b)

in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet an einen Bestimmungsort in einem anderen, in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen.

Die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Ausnahme gilt vorbehaltlich der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen.

(3)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde die Versendung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus Besamungsstationen oder anderen Einrichtungen in einem in Anhang I Teil I aufgeführten Gebiet in alle Gebiete desselben oder eines anderen Mitgliedstaats oder in ein Drittland genehmigen, sofern die Spendertiere und Sperma, Eizellen und Embryonen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die Bedingungen in Absatz 1 Buchstaben a bis f;

b)

die Spendertiere entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der Folgen einer solchen Versendung und der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Lumpy-Skin-Krankheit beruhen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ursprungsort befindet, vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und der Bestimmungsländer vor der Versendung des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen genehmigt werden, und

c)

der Mitgliedstaat, in dem sich der Ursprungsort befindet, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe b.

(4)   Bei einer Versendung von Sperma, Embryonen und Eizellen, die die Bedingungen von Absatz 1 oder 3 dieses Artikels erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ist der folgende ergänzende Wortlaut in die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 88/407/EWG oder 89/556/EWG oder des Beschlusses 93/444/EWG aufzunehmen:

‚…(Das Sperma, die Eizellen und/oder Embryonen; Zutreffendes angeben) entspricht/entsprechen …(Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 3; Zutreffendes angeben) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten‘.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel den 2. Juni 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51).


ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

TEIL I

‚Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz‘

1.   Kroatien

Das gesamte Hoheitsgebiet Kroatiens.

2.   Bulgarien

A.

Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Oblast Burgas

Oblast Warna

Oblast Dobritsch

Oblast Rasgrad

Oblast Silistra

Oblast Russe

Oblast Plewen

B.

Die folgenden Gemeinden in Bulgarien:

Die Gemeinden Opaka, Popovo und Antonovo im Oblast Targowischte

Die Gemeinden Shumen, Kaspichan, Novi Pazar, Nikola Kozlevo, Kaolinovo, Venets und Hitrino im Oblast Shumen

Die Gemeinden Svishtov, Polski Trambesh und Strazhitsa im Oblast Weliko Tarnowo

3.   Griechenland

Die folgenden Regionen in Griechenland:

Region der Ionischen Inseln, ausgenommen der Regionalbezirk Kerkyra

Region der Nördlichen Ägäis, ausgenommen der Regionalbezirk Limnos

Region der Südlichen Ägäis

Region Kreta

TEIL II

‚Befallszonen‘

1.   Griechenland

A.

Die folgenden Regionen in Griechenland:

Region Attika

Region Zentralgriechenland

Region Zentralmakedonien

Region Ostmakedonien und Thrakien

Region Epirus

Region Peloponnes

Region Thessalien

Region Westgriechenland

Region Westmakedonien

B.

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Limnos

Regionalbezirk Kerkyra

2.   Bulgarien

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens ohne die in Teil I aufgeführten Gebiete.