30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1161 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/159 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4221)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/159 der Kommission (2) sind die Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gilt Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2017. Um die Kosten für die Entschädigung der betroffenen Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände, für die die Maßnahmen gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung gelten, in die Maßnahmen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/159 aufzunehmen, muss jener Beschluss entsprechend geändert werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/159

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/159 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Um einen finanziellen Beitrag von der Union zu erhalten, übermitteln die Mitgliedstaaten binnen zwei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens eines Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 vorläufige Informationen über den Befall durch diesen Schädling. Diese vorläufigen Informationen werden als elektronische Datei gemäß dem Muster in Anhang I des vorliegenden Beschlusses übermittelt. Meldungen an die Kommission gemäß Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/917/EU werden als solche vorläufigen Informationen betrachtet.“

(2)

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Spätestens sechs Monate nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Finanzhilfe gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 anhand einer elektronischen Datei gemäß den Mustern 1 und 2 in Anhang II des vorliegenden Beschlusses vor.“

(3)

In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

die geschätzten Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 652/2014.“

(4)

Artikel 1 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Anträge auf eine Finanzhilfe für die geschätzten Kosten notwendiger Maßnahmen zur Tilgung und/oder Eindämmung eines Schädlings, für dessen Auftreten bereits in früheren Kalenderjahren ein Antrag gestellt wurde, umfassen die aktualisierten Fassungen der Muster 1 und 2 in Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.“

(5)

In Artikel 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung, und folgender Buchstabe c wird angefügt:

„a)

den Zahlungsantrag für die entstandenen förderfähigen Kosten anhand einer elektronischen Datei gemäß den Mustern 1 und 2 in Anhang III des vorliegenden Beschlusses; falls zutreffend, sollte daraufhin dem Zahlungsantrag gemäß Muster 1 in Anhang III stattgegeben werden;

b)

einen abschließenden technischen Bericht gemäß Anhang IV des vorliegenden Beschlusses;

c)

die Anträge auf eine Finanzhilfe für die geschätzten Kosten zur Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, die auch das Muster 2 in Anhang III des vorliegenden Beschlusses umfassen.“

(6)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieser Beschluss gilt für die Fälle von Schädlingsbefall, die der Kommission ab dem 1. Januar 2017 gemeldet werden.“

(7)

Die Anhänge I, II, III und IV werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/159 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 6.2.2016, S. 51).


ANHANG

Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/159 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

ANHANG I

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2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

ANHANG II

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3.

Anhang III erhält folgende Fassung:

ANHANG III

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4.

Folgender Anhang IV wird angefügt:

ANHANG IV

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