30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/37


BESCHLUSS (GASP) 2017/1160 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 26. Juni 2017

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (EUTM Somalia/1/2017)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2010/96/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union die entsprechenden Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Mission, zu fassen.

(2)

Am 15. März 2016 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2016/396 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Maurizio MORENA zum Befehlshaber der EU-Mission EUTM Somalia erlassen.

(3)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/971 (3) des Rates wurde die Befehlskette der EUTM Somalia geändert. Infolgedessen wurde der Beschluss (GASP) 2016/396 aufgehoben und Brigadegeneral Maurizio MORENA zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia ernannt.

(4)

Am 10. März 2017 hat Italien vorgeschlagen, Oberst Pietro ADDIS als Nachfolger von Brigadegeneral Maurizio MORENA zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia zu ernennen.

(5)

Am 23. Mai 2017 hat der EU-Militärausschuss dem PSK empfohlen, Oberst Pietro ADDIS als Nachfolger von Brigadegeneral Maurizio MORENA mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia zu ernennen.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Oberst Pietro ADDIS wird mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2017.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

(2)  Beschluss (GASP) 2016/396 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/173 (EUTM Somalia/1/2016) (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 99).

(3)  Beschluss (EU) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 133).