16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1015 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2017

über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 Obergrenzen für die Treibhausgasemissionen (jährliche Emissionszuweisungen) sowie ein Mechanismus für die jährliche Prüfung der Einhaltung dieser Obergrenzen festgelegt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/162/EU der Kommission (3) festgelegt. Diese Zuweisungen wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission (4) angepasst.

(2)

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht ein Verfahren für die Prüfung der Treibhausgasemissionsinventare (THG-Inventare) der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vor. Die umfassende Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erfolgte auf der Grundlage der Emissionsdaten für 2014, die der Kommission im April 2016 gemäß den in Kapitel III und Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (5) festgelegten Verfahren übermittelt wurden.

(3)

Bei der Gesamtmenge der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden THG-Emissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2014 sollten die technischen Korrekturen und geänderten Schätzungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der umfassenden Prüfung berechnet und in die abschließenden Prüfberichte gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 749/2014 aufgenommen wurden.

(4)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit er an die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angeglichen wird, wonach am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses der Viermonatszeitraum beginnt, in dem die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen dürfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2014, die sich nach Abschluss der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchgeführten umfassenden Prüfung aus den korrigierten Inventardaten ergibt, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

(2)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(3)  Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 106).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 19).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).


ANHANG

Mitgliedstaat

Unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen für das Jahr 2014

(in Tonnen Kohlendioxidäquivalent)

Belgien

70 054 910

Bulgarien

22 900 867

Tschechische Republik

57 620 658

Dänemark

32 643 514

Deutschland

436 790 185

Estland

6 083 093

Irland

41 663 021

Griechenland

44 409 918

Spanien

199 755 020

Frankreich

353 528 786

Kroatien

14 663 196

Italien

265 275 604

Zypern

3 924 856

Lettland

9 017 595

Litauen

12 922 268

Luxemburg

8 858 306

Ungarn

38 423 028

Malta

1 291 392

Niederlande

97 887 338

Österreich

48 194 334

Polen

181 543 023

Portugal

38 836 638

Rumänien

72 534 134

Slowenien

10 472 374

Slowakei

19 782 144

Finnland

30 146 832

Schweden

34 522 651

Vereinigtes Königreich

324 444 705