15.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1002 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2017

über die geplante Bürgerinitiative „Stop Extremism“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4105)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Stop Extremism“ lässt sich wie folgt umreißen: „Wir fordern die Europäische Kommission zur Vorlage eines Gesetzesvorschlags auf, mit dem die negativen Konsequenzen von Extremismus — vor allem für den Binnenmarkt — verhindert werden sollen.“

(2)

Die geplante Bürgerinitiative dient folgenden Zielen: „Die vorgeschlagenen Bestimmungen des Unionsrechts sollten die Mitgliedstaaten verpflichten: 1) durch positive Motivation darauf hinzuwirken, dass Extremismus im Binnenmarkt gekennzeichnet und ausgeschlossen wird; 2) durch Transparenz die (finanzielle) Unterstützung von Extremismus für alle Bürger/innen und Unternehmen einfach ersichtlich zu machen und 3) durch Maßnahmen des Arbeitsrechts und des Schadenersatzes für eine wirksame Bekämpfung von Extremismus im Binnenmarkt zu sorgen.“

(3)

Im Einklang mit Artikel 114 AEUV können Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

(4)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rückgriff auf Artikel 114 AEUV jedoch nur im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gerechtfertigt, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auszuwirken; die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen ist dagegen keine ausreichende Rechtfertigung. Wenn durch eine Maßnahme der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorgebeugt werden soll, muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme muss ihre Vermeidung bezwecken.

(5)

Im Bereich des Arbeitsrechts könnte Artikel 153 AEUV als Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union zur Festlegung von Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags herangezogen werden. Ebenso könnte Artikel 19 AEUV als Grundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, auch am Arbeitsplatz, dienen.

(6)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem darin unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(7)

Um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, sollten die für die Bürgerinitiative vorgeschriebenen Verfahren und Voraussetzungen deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Charakter der Bürgerinitiative angemessen sein.

(8)

Aus diesen Gründen ist zu schließen, dass die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(9)

Die geplante Bürgerinitiative „Stop Extremism“ sollte daher registriert werden. Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative sollten jedoch nur gesammelt werden, soweit diese Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge in den in den Erwägungsgründen 3 und 5 genannten Bereichen abzielt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die geplante Bürgerinitiative „Stop Extremism“ wird registriert.

2.   Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative dürfen gesammelt werden, soweit die Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge abzielt, mit denen

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, angeglichen,

Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags festgelegt,

Diskriminierungen bekämpft werden sollen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2017 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Stop Extremism“, vertreten durch ihre Ansprechpartner Frau Seyran ATEȘ und Herrn Sebastian REIMER, gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juni 2017

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.