9.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/139 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/972 DES RATES
vom 8. Juni 2017
zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/154
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 27. Januar 2017 den Beschluss (GASP) 2017/154 (2) zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten (im Folgenden „Liste“), angenommen. |
(3) |
Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Körperschaft weiterhin auf der Liste zu führen. |
(4) |
Die Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/154 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
U. REINSALU
(1) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).
(2) Beschluss (GASP) 2017/154 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/1136 (ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 21).
ANHANG
Folgende Körperschaft wird von der im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/154 enthaltenen Liste gestrichen:
II. VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN
11. |
„Hofstadgroep“. |