2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/89


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/945 DES RATES

vom 18. Mai 2017

über den automatisierten Austausch von DNA-Daten in der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Dem Rat wurden Gesamtbewertungsberichte mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den DNA-Daten in der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien vorgelegt.

(4)

Mit Annahme des Beschlusses 2010/689/EU des Rates (4) hat der Rat festgestellt, dass die Slowakei die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 8. November 2010 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(5)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/472/EU des Rates (5) hat der Rat festgestellt, dass Portugal die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 19. Juli 2011 zu empfangen und zu übermitteln, zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(6)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/715/EU des Rates (6) hat der Rat festgestellt, dass Lettland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 27. Oktober 2011 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(7)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/887/EU des Rates (7) hat der Rat festgestellt, dass Litauen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 13. Dezember 2011 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(8)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/58/EU des Rates (8) hat der Rat festgestellt, dass die Tschechische Republik die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 23. Januar 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(9)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/299/EU des Rates (9) hat der Rat festgestellt, dass Estland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 7. Juni 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(10)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/445/EU des Rates (10) hat der Rat festgestellt, dass Ungarn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 24. Juli 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(11)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/673/EU des Rates (11) hat der Rat festgestellt, dass Zypern die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 25. Oktober 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(12)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/3/EU des Rates (12) hat der Rat festgestellt, dass Polen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 20. Dezember 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(13)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/148/EU des Rates (13) hat der Rat festgestellt, dass Schweden die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 21. März 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(14)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/152/EU des Rates (14) hat der Rat festgestellt, dass Malta die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 21. März 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(15)

Mit Annahme des Beschlusses 2014/410/EU des Rates (15) hat der Rat festgestellt, dass Belgien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 24. Juni 2014 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(16)

Der Gerichthof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 festgestellt, dass in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI rechtswidrig das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Annahme der zur Durchführung jenes Beschlusses erforderlichen Maßnahmen festgelegt ist. Die Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU wurden auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI angenommen und sind daher mit einem Formfehler behaftet.

(17)

Damit die Rechtssicherheit bei dem Empfang und der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI im Zusammenhang mit den Mitgliedstaaten, die von den Beschlüssen 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU betroffen sind, gewährleistet ist, sollten diese Beschlüsse durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(18)

Damit sichergestellt ist, dass weiter personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI empfangen und übermittelt werden, sollten die Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam werden.

(19)

Aus demselben Grund sollte das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses die Gültigkeit des automatischen Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten aufgrund der Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU vorgenommen haben, unberührt lassen.

(20)

Zudem sollten die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den Beschlüssen 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU erhalten haben, weiterhin berechtigt sein, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

(21)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere in Bezug auf den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss erforderlich sind. Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt und die Verfahren diesbezüglich eingehalten wurden, sollte in Bezug auf die Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien ein Durchführungsbeschluss über den automatisierten Austausch von DNA-Daten angenommen werden, um diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, weiterhin personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(22)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(23)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten ist es der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien gestattet, weiterhin personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

(1)   Die Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam; die Gültigkeit des automatisierten Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten gemäß jener Beschlüsse vorgenommen haben, bleibt hiervon unberührt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den in Absatz 1 genannten Beschlüsse erhalten haben, sind weiterhin berechtigt, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(4)  Beschluss 2010/689/EU des Rates vom 8. November 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit der Slowakei (ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 14).

(5)  Beschluss 2011/472/EU des Rates vom 19. Juli 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Portugal (ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 71).

(6)  Beschluss 2011/715/EU des Rates vom 27. Oktober 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Lettland (ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 24).

(7)  Beschluss 2011/887/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Litauen (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 36).

(8)  Beschluss 2012/58/EU des Rates vom 23. Januar 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit der Tschechischen Republik (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 15).

(9)  Beschluss 2012/299/EU des Rates vom 7. Juni 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Estland (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 31).

(10)  Beschluss 2012/445/EU des Rates vom 24. Juli 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Ungarn (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 22).

(11)  Beschluss 2012/673/EU des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Zypern (ABl. L 302 vom 31.10.2012, S. 12).

(12)  Beschluss 2013/3/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Polen (ABl. L 3 vom 8.1.2013, S. 5).

(13)  Beschluss 2013/148/EU des Rates vom 21. März 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Schweden (ABl. L 84 vom 23.3.2013, S. 26).

(14)  Beschluss 2013/152/EU des Rates vom 21. März 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Malta (ABl. L 86 vom 26.3.2013, S. 20).

(15)  Beschluss 2014/410/EU des Rates vom 24. Juni 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Belgien (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 80).