3.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2017

zur Einsetzung der hochrangigen Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung

(2017/C 252/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Förderung der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung und zur Verbesserung der Absprache und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Interessenträgern in Übereinstimmung mit den in der Europäischen Sicherheitsagenda geforderten Maßnahmen (1), mit der Mitteilung der Kommission über die Prävention der Radikalisierung (2), mit der überarbeiteten EU-Strategie zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus (3) und mit den sonstigen vom Rat zu diesem Thema gezogenen Schlussfolgerungen (4) benötigt die Kommission die Unterstützung hochrangiger Sachverständiger in einem beratenden Gremium.

(2)

Daher ist es erforderlich, eine Gruppe hochrangiger Sachverständiger für die Prävention und Bekämpfung der Radikalisierung einzusetzen sowie ihre Aufgaben und ihre Struktur festzulegen.

(3)

Die Gruppe sollte zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Präventionsstrategien, -instrumente und -initiativen der Union beitragen und zu diesem Zweck unter anderem Leitlinien und Empfehlungen für weitere Arbeiten zur Prävention und Bekämpfung der Radikalisierung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ausarbeiten und die Arbeiten zur Bewertung der Notwendigkeit stärker strukturierter Kooperationsmechanismen für die Prävention auf Unionsebene — auch unter Berücksichtigung der externen Dimension — unterstützen.

(4)

Um allen diesbezüglich auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene bestehenden Sichtweisen Rechnung zu tragen und alle auf diesen Ebenen vorhandenen Fachkenntnisse zu bündeln, sollten in der Gruppe die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (5), die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (6), die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (7), die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (8), das Exzellenzzentrum des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (9), der Europäische Auswärtigen Dienst (10) und der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung (11) vertreten sein.

(5)

Im Einzelnen bringen die Agenturen der Union ihre Fachkenntnisse aus der Sicht der Strafverfolgung und der Strafjustiz unter Berücksichtigung der Grundrechte und der Notwendigkeit des Kapazitätsaufbaus ein. Das Exzellenzzentrum des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung mit seiner unionsweiten Unabhängigkeit beim Vorgehen gegen die Radikalisierung steuert sein Wissen über die in der Praxis bestehenden Erfordernisse und Erwartungen sowie seinen Erfahrungsschatz auf dem Gebiet der länderübergreifenden Zusammenarbeit der Interessenträger bei. Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen gewonnenen Erfahrungen und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der externen Dimension der von der Union unternommenen Anstrengungen bei. Der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung bringt das auf seinem Überblick über die einschlägigen politischen Instrumente basierende Fachwissen ein.

(6)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(7)

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Die hochrangige Expertengruppe zum Thema Radikalisierung (im Folgenden die „Gruppe“) wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung über Möglichkeiten zur Verbesserung der Absprache und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Interessenträgern und insbesondere mit den Mitgliedstaaten in Fragen, die im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung stehen;

b)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Weiterentwicklung der EU-Politik zur Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung, unter anderem durch Ausarbeitung von den Ergebnissen laufender und künftiger Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet gebührend Rechnung tragenden Grundsätzen und Empfehlungen für die Durchführung gezielter und wirksamer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, die eine gezieltere Nutzung der Finanzierungsprogramme der Union einschließen;

c)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Prüfung von Optionen für zukünftige, stärker strukturierte Verfahren der Zusammenarbeit auf Unionsebene bei der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung, die auf den bestehenden Ansätzen für den Austausch bewährter Verfahren, den Aufbau von Netzen und die Stärkung der Eigenverantwortung der Interessenträger aufbauen.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Die Gruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

a)

zuständige Behörden der Mitgliedstaaten,

b)

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung,

c)

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit,

d)

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

e)

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung,

f)

Exzellenzzentrum des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung,

g)

Europäischer Auswärtiger Dienst,

h)

EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung.

(2)   Jedes Mitglied der Gruppe ernennt einen hochrangigen Vertreter und einen Stellvertreter. Jeder hochrangige Vertreter oder dessen Stellvertreter kann von einem Sachverständigen für Radikalisierungsprävention begleitet werden.

(3)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Expertengruppe zu leisten, die nach Auffassung der zuständigen Dienststelle der Kommission die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen oder die zurücktreten, werden nicht mehr zur Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz der Gruppe führt ein hochrangiger Vertreter der Generaldirektion „Migration und Inneres“ („GD HOME“) der Kommission.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Die Gruppe wird auf Ersuchen ihres Vorsitzenden nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 1 der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden die „horizontalen Bestimmungen“) (12) tätig.

(2)   Die Sitzungen der Gruppe finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

(3)   Die GD HOME nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können zu den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen eingeladen werden.

(4)   Im Einvernehmen mit der GD HOME kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzenden erstellt.

(6)   Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Artikel 6

Untergruppen

(1)   Die GD HOME kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(2)   Die Mitglieder der Gruppe ernennen für jede Untergruppe Vertreter mit hohem Sachverstand.

Artikel 7

Hinzugezogene Experten

Die GD HOME kann Experten — auch aus dem privaten Sektor — mit spezifischem Fachwissen bezüglich eines bestimmten Tagesordnungspunkts einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen auf Ad-hoc-Basis teilzunehmen.

Artikel 8

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung des Vorsitzenden Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen beitragen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil.

Artikel 9

Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD HOME mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen (13).

Artikel 10

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (14) und (EU, Euratom) 2015/444 (15) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 11

Transparenz

(1)   Die Gruppe und ihre Untergruppen werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

(2)   Ihre Zusammensetzung sowie die Namen der Mitglieder und der Beobachter werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokollen und Beiträgen der Teilnehmer werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung veröffentlicht werden, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle. Ausnahmen von der Veröffentlichung werden nur vorgesehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) beeinträchtigt würde.

Artikel 12

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen wird nicht vergütet.

(2)   Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis 31. Dezember 2018.

Brüssel, den 27. Juli 2017

Für die Kommission

Dimitris AVRAMOPOULOS

Mitglied der Kommission


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Europäische Sicherheitsagenda“ (COM(2015) 185 final vom 28.4.2015).

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Unterstützung der Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führt“ (COM(2016) 379 final vom 14.6.2016).

(3)  9956/14 JAI 332 ENFOPOL 138 COTER 34.

(4)  Siehe insbesondere die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten vom 20. November 2015 zur Verstärkung des strafrechtlichen Vorgehens gegen zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung (14419/15), die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Mai 2016 zur Entwicklung der Medienkompetenz und des kritischen Denkens durch allgemeine und berufliche Bildung (9641/16), die Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle des Jugendsektors bei einem integrierten und bereichsübergreifenden Ansatz zur Prävention und Bekämpfung der in Gewaltbereitschaft mündenden Radikalisierung junger Menschen sowie die Schlussfolgerungen des Rates zur Entwicklung der Medienkompetenz und des kritischen Denkens durch allgemeine und berufliche Bildung vom 30. Mai 2016 (9640/16), die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. November 2016 zur Prävention von Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus führt (14276/16), die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. und 23. Juni 2017 (EUCO 8/17) und die Schlussfolgerungen des Rates zum externen Handeln der EU im Bereich Terrorismusbekämpfung vom 19. Juni 2017 (10384/17).

(5)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(6)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 43 vom 6.3.2002, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Prävention der zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führenden Radikalisierung: Verstärkung der EU-Maßnahmen“ (COM (2013) 941 final vom 15.1.2014).

(10)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(11)  Erklärung des Europäischen Rates zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25. März 2004.

(12)  Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 über horizontale Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.

(13)  Artikel 17 der horizontalen Bestimmungen.

(14)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(15)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).