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4.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/18 |
BESCHLUSS (EU) 2017/770 DES RATES
vom 25. April 2017
über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (im Folgenden „HNS-Übereinkommen von 1996“) soll die angemessene, unverzügliche und wirksame Entschädigung von Personen gewährleisten, die durch die Freisetzung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen bei deren Beförderung auf See geschädigt werden. Das HNS-Übereinkommen schließt eine erhebliche Lücke in der internationalen Regelung der Haftung im Zusammenhang mit dem Seeverkehr. |
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(2) |
2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/971/EG (2). Nach diesem Beschluss mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums und möglichst vor dem 30. Juni 2006 das HNS-Übereinkommen von 1996 zu ratifizieren oder diesem beizutreten. Vier Mitgliedstaaten haben in der Folge dieses Übereinkommen ratifiziert. Das HNS-Übereinkommen von 1996 ist nicht in Kraft getreten. |
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(3) |
Das HNS-Übereinkommen von 1996 wurde durch das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen von 1996 (im Folgenden „Protokoll von 2010“) geändert. Gemäß Artikel 2 und Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls von 2010 sind das HNS-Übereinkommen von 1996 und das Protokoll von 2010 von den Vertragsparteien des Protokolls als ein einziges Rechtsinstrument zu lesen, auszulegen und anzuwenden. |
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(4) |
Das Sekretariat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat eine konsolidierte Fassung des HNS-Übereinkommens von 1996 und des Protokolls von 2010 (im Folgenden „HNS-Übereinkommen von 2010“) ausgearbeitet, die vom Rechtsausschuss der IMO in seiner 98. Sitzung gebilligt wurde. Bei dem HNS-Übereinkommen von 2010 handelt es sich nicht um ein Rechtsinstrument, das zur Unterzeichnung oder Ratifizierung aufliegt. Das HNS-Übereinkommen von 2010 wird wirksam, sobald das Protokoll von 2010 in den Mitgliedstaaten in Kraft tritt. |
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(5) |
Nach Artikel 20 Absatz 8 des Protokolls von 2010 wird durch die Erklärung der Zustimmung eines Staates, durch das Protokoll von 2010 gebunden zu sein, jede zuvor erklärte Zustimmung dieses Staates, durch das HNS-Übereinkommen von 1996 gebunden zu sein, nichtig. Folglich gehört ein Staat, der Vertragsstaat des HNS-Übereinkommens von 1996 ist, ab dem Zeitpunkt, an dem er nach Artikel 20 — insbesondere Absätze 2, 3 und 4 — des Protokolls von 2010 seine Zustimmung erklärt hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, dem genannten Übereinkommen nicht mehr an. |
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(6) |
Wie auch sein Vorläufer ist das HNS-Übereinkommen von 2010 von besonderer Bedeutung für die Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, da es im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 einen besseren Schutz der Opfer von Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe (HNS) zur See, auch im Rahmen von Umweltschäden, gewährleistet. |
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(7) |
Um dem Protokoll von 2010 und somit dem HNS-Übereinkommen von 2010 beizutreten, muss ein Staat dem Generalsekretär der IMO nach Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens gleichzeitig mit der Erklärung seiner Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, die einschlägigen Daten zur Gesamtmenge der beitragspflichtigen Ladungen im Rahmen des HNS-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „beitragspflichtige HNS-Ladung“) im vorausgegangenen Kalenderjahr hinterlegen. Zu diesem Zweck müssen die Staaten ein System für die Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladung einführen, bevor sie ihre Zustimmung erklären, durch das Protokoll von 2010 gebunden zu sein. |
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(8) |
Die Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens von 2010 berühren das abgeleitete Unionsrecht im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) niedergelegt ist. |
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(9) |
Die Union ist daher in Bezug auf die Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens ausschließlich zuständig, soweit das Übereinkommen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 berührt. |
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(10) |
Den Mitgliedstaaten könnte die Entwicklung eines derartigen Berichterstattungssystems dadurch erleichtert werden, dass sie sich über bewährte Vorgehensweisen für die Schaffung der Systeme zur Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladungen austauschen. |
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(11) |
Wie beim HNS-Übereinkommen von 1996 können nur souveräne Staaten dem Protokoll von 2010 beitreten, da es keine Klausel für den Beitritt einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration enthält. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Union daher nicht das Protokoll von 2010 und somit auch nicht das HNS-Übereinkommen von 2010 ratifizieren oder ihm beitreten. |
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(12) |
Die Ratifizierung des Protokolls von 2010 durch alle Mitgliedstaaten innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens sollte gleiche Ausgangsbedingungen für alle von der Anwendung des HNS-Übereinkommens von 2010 betroffenen Akteure in der Union gewährleisten. |
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(13) |
In Anbetracht des internationalen Charakters der HNS-Regelung sind gleiche Ausgangsbedingungen für alle von der Anwendung des HNS-Übereinkommens von 2010 betroffenen Akteure anzustreben. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass das Protokoll von 2010 weltweit gilt. |
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(14) |
Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, das Protokoll von 2010 in Bezug auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, für die die Union eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, zu ratifizieren oder ihm gegebenenfalls beizutreten. Die Bestimmungen des HNS-Übereinkommens von 2010, die in die Zuständigkeit der Union fallen und nicht die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen betreffen, sind Gegenstand eines weiteren Beschlusses, der parallel zum vorliegenden Beschluss angenommen wird. |
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(15) |
Bei der Ratifizierung des Protokolls von 2010 oder bei ihrem Beitritt zum Protokoll von 2010 sollten die Mitgliedstaaten eine Erklärung über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich des HNS-Übereinkommens von 2010 fallen, abgeben. |
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(16) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. |
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(17) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union das Protokoll von 2010 in Bezug auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, für die die Union eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu ratifizieren bzw. ihm beizutreten.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre Urkunden über die Ratifizierung des Protokolls von 2010 bzw. über den Beitritt zu diesem Protokoll innerhalb eines angemessenen Zeitraums und möglichst bis zum 6. Mai 2021 zu hinterlegen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander sowie den Rat und die Kommission in geeigneter Weise, wenn das System zur Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladungen seinen Betrieb aufnimmt.
(3) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sich über bewährte Vorgehensweisen, insbesondere über das System für die Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladung im Rahmen des Protokolls von 2010 auszutauschen.
Artikel 3
Wenn die Mitgliedstaaten das Protokoll von 2010 ratifizieren oder ihm beitreten, hinterlegen sie gleichzeitig die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. BORG
(1) Zustimmung erteilt am 5.4.2017.
(2) Beschluss 2002/971/EG des Rates vom 18. November 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (HNS-Übereinkommen) zu ratifizieren oder diesem beizutreten (ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 55).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
ANHANG
Erklärung, die von den Mitgliedstaaten bei der Ratifizierung des Protokolls von 2010 bzw. dem Beitritt zu diesem Protokoll im Einklang mit Artikel 3 zu hinterlegen ist:
„Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung fallenden Angelegenheiten werden, wenn sie von einem Gericht in … (1) erlassen werden, im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union in … (2) anerkannt und vollstreckt (3).
Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung fallenden Angelegenheiten werden, wenn sie von einem Gericht des Königreichs Dänemark erlassen werden, im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark von 2005 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in … (4) anerkannt und vollstreckt (5).
Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung fallenden Angelegenheiten werden, wenn sie von einem Gericht eines durch das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (6) gebundenen Drittstaats erlassen werden, im Einklang mit diesem Übereinkommen in … (7) anerkannt und vollstreckt.
(1) Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, der die Erklärung abgibt, sowie Dänemarks.
(2) Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt.
(3) Diese Vorschriften sind derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) niedergelegt.
(4) Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt.
(5) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.
(6) ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3.
(7) Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt.“ “