4.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


BESCHLUSS (EU) 2017/768 DES RATES

vom 18. Juli 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet. Das Abkommen trat am 1. Juni 2004 in Kraft.

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte Kroatiens ist der Beitritt der Republik Kroatien zum Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zu regeln, das zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und der Arabischen Republik Ägypten geschlossen wird.

(4)

Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Arabischen Republik Ägypten aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung eines Protokolls am 29. Oktober 2015 erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Artikel 8 Absatz 3 des Protokolls sieht seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.

(6)

Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 8 Absatz 3 ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.