25.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/729 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

über einen Antrag der Republik Kroatien auf Befreiung von der Registrierungspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG des Rates in Bezug auf die an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2437)

(Nur der kroatische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 98/41/EG dient der Verbesserung der Sicherheit und der Möglichkeit der Rettung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Fahrgäste und Besatzungsmitglieder und soll dafür sorgen, dass Such- und Rettungsmaßnahmen nach einem Unfall wirksamer durchgeführt werden können.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG sind bei allen Fahrgastschiffen, die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen, bestimmte Angaben zu registrieren.

(3)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, von dieser Registrierungspflicht befreit zu werden.

(4)

Mit Schreiben vom 3. September 2015 beantragte die Republik Kroatien bei der Kommission eine Befreiung von der Verpflichtung zur Registrierung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG festgelegten Angaben zu den Personen, die sich an Bord der auf verschiedenen Strecken zu und zwischen den kroatischen Inseln verkehrenden Fahrgastschiffen befinden.

(5)

Am 20. Oktober 2015 ersuchte die Kommission die Republik Kroatien um zusätzliche Informationen, um den Antrag prüfen zu können. Am 18. Mai 2016 übermittelte die Republik Kroatien mit ihrer Antwort einen in Bezug auf folgende Strecken geänderten Antrag: die Strecken Zadar–Ist und Zadar–Olib, die von der Fährlinie „Zadar–Premuda/Mali Lošinj“ bedient werden; die Strecken Split–Hvar, Hvar–Prigradica und Hvar–Korčula, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke „Korčula–(Prigradica)–Hvar–Split“ sind; die Strecken Zadar–Ist und Zapuntel–Zadar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Ist — Molat — Zadar sind; die Strecke Split — Bol, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Jelsa–Bol–Split ist; die Strecke Split–Hvar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Split–(Milna)–Hvar ist; die Strecke Split–Hvar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Lastovo–Vela Luka–Hvar–Split ist; die Strecke Rijeka–Rab, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Novalja–Rab–Rijeka ist; die Strecke Split–Vela Luka, die Teil der Fährstrecke Lastovo–Vela Luka–Split ist; die Strecke Split–Stari Grad, die Teil der Fährstrecke Split–Stari Grad ist; die Strecke Vis–Split, die Teil der Fährstrecke Vis–Split ist; die Strecken Mali Lošinj–Cres und Cres–Rijeka, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Mali Lošinj–Ilovik–Susak–Unije–Martinšćica–Cres–Rijeka sind; die Strecke Premuda–Zadar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Olib–Silba–Premuda–Zadar ist; die Strecken Vis–Split und Hvar–Split, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Vis–Hvar–Split sind; die Strecken Dubrovnik–Sobra und Korčula–Lastovo, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Dubrovnik–Šipanska luka–Sobra–Polače–Korčula–Lastovo sind.

(6)

Mit Unterstützung der EMSA prüfte die Kommission den Antrag auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen.

(7)

Die Republik Kroatien machte folgende Angaben: 1) Die Wahrscheinlichkeit einer 2 m überscheitenden signifikanten Wellenhöhe liegt für die fraglichen Strecken im Jahresdurchschnitt unter 10 %; 2) die Schiffe, für die die Befreiung von der Registrierungspflicht gelten soll, verkehren im Linienverkehr; 3) mit den Verkehrsverbindungen wird vorrangig der Zweck verfolgt, für diese gewohnheitsmäßig genutzten Verbindungen zu abgelegenen Gebieten einen Linienverkehr bereitzustellen.; 4) das Seegebiet, das die Fahrgastschiffe befahren, ist mit landseitigen Navigationshilfen, zuverlässigen Wetterdiensten sowie angemessenen und ausreichenden Such- und Rettungseinrichtungen ausgestattet; 5) es gibt keine Infrastrukturen und Hafenanlagen, die unter Berücksichtigung der Fährpläne und des Landverkehrs für eine Registrierung der Fahrgastdaten geeignet wären; 6) der Antrag auf Befreiung von der Registrierungspflicht würde für alle Betreiber gelten, die die fraglichen Strecken befahren.

(8)

Die Prüfung ergab, dass alle Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Befreiung erfüllt sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag der Republik Kroatien nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG auf Befreiung von der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Pflicht zur Registrierung der Personen, die sich an Bord der Fahrgastschiffe befinden, die im Linienverkehr auf den nachstehenden Strecken (in beiden Fahrtrichtungen) verkehren, wird hiermit genehmigt:

1.

Die Strecken Zadar–Ist und Zadar–Olib, die von der Fährlinie „Zadar–Premuda/Mali Lošinj“ bedient werden;

2.

die Strecken Split–Hvar, Hvar–Prigradica und Hvar–Korčula, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke „Korčula–(Prigradica)–Hvar–Split“ sind;

3.

die Strecken Zadar–Ist und Zapuntel–Zadar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Ist–Molat–Zadar sind;

4.

die Strecke Split–Bol, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Jelsa–Bol–Split ist;

5.

die Strecke Split–Hvar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Split–(Milna)–Hvar ist;

6.

die Strecke Split–Hvar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Lastovo–Vela Luka–Hvar–Split ist;

7.

die Strecke Rijeka–Rab, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Novalja–Rab–Rijeka ist;

8.

die Strecke Split–Vela Luka, die Teil der Fährstrecke Lastovo–Vela Luka–Split ist;

9.

die Strecke Split–Stari Grad, die Teil der Fährstrecke Split–Stari Grad ist;

10.

die Strecke Vis–Split, die Teil der Fährstrecke Vis–Split ist;

11.

die Strecken Mali Lošinj–Cres und Cres–Rijeka, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Mali Lošinj–Ilovik–Susak–Unije–Martinšćica–Cres–Rijeka sind;

12.

die Strecke Premuda–Zadar, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Olib–Silba–Premuda–Zadar ist;

13.

die Strecken Vis–Split und Hvar–Split, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Vis–Hvar–Split sind;

14.

die Strecken Dubrovnik–Sobra und Korčula–Lastovo, die Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Dubrovnik–Šipanska luka–Sobra–Polače–Korčula–Lastovo sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.