1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/617 DES RATES

vom 27. März 2017

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Griechenland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der oben genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Griechenland hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses genannten automatisierten Abruf unterrichtet.

(4)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Griechenland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaustausch ausgefüllt.

(6)

Griechenland hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch in Griechenland hat stattgefunden, und ein Bericht über den Bewertungsbesuch wurde vom niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von DNA-Daten vorgelegt.

(9)

Am 13. Oktober 2016 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Griechenland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(10)

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von DNA-Daten sollte Griechenland daher berechtigt sein, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(11)

Der Gerichthof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 festgestellt, dass in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI rechtswidrig das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Annahme der zur Durchführung des genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen festgelegt ist.

(12)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat jedoch Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind.

(13)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Griechenland erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(14)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(15)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.–

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten ist Griechenland berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JHA ab dem 2. April 2017 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 15. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).