29.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/4


BESCHLUSS (EU) 2017/601 DES RATES

vom 6. März 2017

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 2002 unterzeichnet und ist am 1. September 2005 in Kraft getreten.

(2)

Die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission vom 18. November 2015 über die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2015 begrüßt. Der Rat bestätigte in seinen Schlussfolgerungen unter anderem seine Absicht, 2016 eine neue Phase des Dialogs mit seinen Partnern einzuleiten, die gegebenenfalls dazu führen könnte, dass neue Partnerschaftsprioritäten festgelegt werden, die sich auf zuvor vereinbarte vorrangige Ziele und Interessen konzentrieren.

(3)

Um ihr gemeinsames Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Raums des Friedens, des Wohlstands und der Stabilität zu erreichen, müssen die Union und Algerien zusammenarbeiten, insbesondere durch gemeinsame Verantwortung und Differenzierung, und die wichtige Rolle Algeriens in der Region überprüfen.

(4)

Die Union und Algerien gehen die dringendsten Herausforderungen an und verfolgen gleichzeitig weiter die zentralen Ziele ihrer langjährigen Partnerschaft und arbeiten auf die dauerhafte Stabilisierung sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene sowie zur Förderung des Wirtschaftswachstums durch starke staatliche Institutionen und eine diversifizierte und wettbewerbsfähige algerische Wirtschaft hin.

(5)

Daher sollte der von der Union in dem mit dem Abkommen eingesetzten Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziazionsrates EU-Algerien, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ALGERIEN

vom…

über die Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ALGERIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das am 22. April 2002 unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 2002 unterzeichnet und ist am 1. September 2005 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 94 des Abkommens kann der Assoziationsrat zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens fassen.

(3)

Gemäß Artikel 104 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(4)

Bei der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Jahr 2016 wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, die größere Eigenverantwortung auf beiden Seiten ermöglicht.

(5)

Die EU und Algerien haben beschlossen, zur Konsolidierung ihrer Partnerschaft eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2020 anzunehmen, um die Widerstandsfähigkeit und die Stabilität Algeriens zu unterstützen und zu stärken.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben den Wortlaut der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien angenommen, mit denen die Umsetzung des Abkommens unterstützt werden soll, indem der Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei gemeinsam festgelegten Interessen gelegt wird, denen Vorrang eingeräumt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, umsetzen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am ….

Im Namen des Assoziationsrates EU-Algerien

Der Präsident


(1)  ABl. EU L 265 vom 10.10.2005, S. 2.

ANHANG

Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien