29.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/1


BESCHLUSS (EU) 2017/501 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2015

über von dem rumänischen Unternehmen Hidroelectrica in Rechnung gestellte Tarife für S.C. ArcelorMittal Galați, S.C. Alro SA, S.C. Alpiq RomEnergie S.R.L., S.C. Alpiq RomIndustries S.R.L., S.C. Energy Financing Team Romania S.R.L. (EFT), S.C. Electrica S.A., S.C. Electromagnetica SA, S.C. Energy Holding S.R.L., S.C. EURO-PEC S.A., S.C. Luxten-Lighting Group S.A., S.C. Electrocarbon S.A. Slatina und S.C. ELSID Titu S.A. — SA.33623 (2012/C), SA.33624 (2012/C), SA.33451 (2012/C) und SA.33581 (2012/C)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3919)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Beschlüsse der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Beihilfen SA.33623 (2012/C, ex 11/NN) (1), SA.33624 (2012/C, ex 2011/CP) (2), SA.33451 (2012/C, ex 2012/NN) (3) und SA.33581 (2012/C) (4),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 28. Januar 2011 und am 2. August 2011 gingen bei der Kommission drei Beschwerden des Investmentfonds S.C. FP Proprietatea S.A. (im Folgenden „FP“ oder „Beschwerdeführer“) zu den angeblich unter dem Marktpreis liegenden Stromverkäufen ein, die das Unternehmen S.C. Hidroelectrica S.A. (im Folgenden „Hidroelectrica“) an mehrere Abnehmer tätigte.

(2)

Am 25. April 2012 informierte die Kommission Rumänien, dass sie sich entschieden habe, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (5) (AEUV) bezüglich der mutmaßlichen staatlichen Beihilfemaßnahmen einzuleiten (im Folgenden zusammenfassend „Einleitungsbeschlüsse“):

SA.33623 bezüglich S.C. ArcelorMittal Galați S.A. („ArcelorMittal“);

SA.33624 bezüglich S.C. Alro S.A. („Alro“);

SA.33451 bezüglich S.C. Alpiq RomEnergie S.R.L. („S.C. Alpiq RomEnergie“), S.C. Alpiq RomIndustries S.R.L. („Alpiq RomIndustries“), S.C. Energy Financing Team Romania S.R.L. („EFT“), S.C. Electromagnetica S.A. („Electromagnetica“), S.C. Energy Holding S.R.L. („Energy Holding“), S.C. Euro-Pec S.A. („Euro-Pec“), S.C. Electrica S.A. („Electrica“) und S.C. Luxten-Lighting Group S.A („Luxten-Lighting“) (im Folgenden zusammenfassend „Stromhändler“);

SA.33581 bezüglich S.C. Electrocarbon S.A. Slatina („Electrocarbon“) und S.C. ELSID Titu S.A. („Elsid“) (im Folgenden „Elektrodenhersteller“).

(3)

Die Einleitungsbeschlüsse wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (6). Die Kommission forderte die rumänischen Behörden und die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf.

(4)

Am 23. Juli 2012 übermittelten die rumänischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme zu den Einleitungsbeschlüssen.

(5)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von elf (7) Beteiligten, d. h.:

in der Sache SA.33623 von ArcelorMittal am 30. Juli 2012 und am 2. August 2012. Am 5. Dezember 2012 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an die rumänischen Behörden weiter.

in der Sache SA.33624 von Alro am 3. Oktober 2012, 28. November 2012, 12. April 2013 und 30. Mai 2013 und am 5. Oktober 2012 von einem Wettbewerber. Am 13. November 2012 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an die rumänischen Behörden weiter.

in der Sache SA.33451 von Alpiq RomEnergie und Alpiq RomIndustries am 1. August 2012 und 20. Januar 2013, von EFT am 4. Februar 2013, von Energy Holding am 18. und 21. Januar 2013 und von Electromagnetica am 22. Januar 2013. Am 13. Februar 2013 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an die rumänischen Behörden weiter.

in der Sache SA.33581 von Electrocarbon und Elsid am 18. Mai 2012 und 18. Januar 2013. Am 13. Februar 2013 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an die rumänischen Behörden weiter.

(6)

Die rumänischen Behörden antworteten auf die Stellungnahmen der Beteiligten am 15. Januar 2013 in der Sache SA.33624 und am 24. März 2013 in den Sachen SA.33451 und SA.33581.

(7)

Die Kommission forderte weitere Informationen von den rumänischen Behörden an:

in der Sache SA.33623 (ArcelorMittal) durch Schreiben vom 30. Oktober 2012, 15. April 2013 und 29. Juli 2013;

in der Sache SA.33624 (Alro) durch Schreiben vom 22. Mai 2012, 30. Oktober 2012 und 15. April 2013;

in den Sachen SA.33451 und SA.33581 (Stromhändler und Elektrodenhersteller) durch Schreiben vom 6. August 2014 und 25. September 2014;

in allen vier Sachen am 29. Juli 2013 und 21. Februar 2014.

(8)

Die rumänischen Behörden stellten weitere Informationen bereit:

in der Sache SA.33623 (ArcelorMittal) am 30. November 2012, 3. und 10. Juni 2013, 16. Juli 2013, 11. September 2013, 18. Dezember 2013, 20. März 2014, 24. März 2014 und 14. Mai 2014;

in der Sache SA.33624 (Alro) am 19. Juni 2012, 23. Juli 2012, 30. November 2012, 15. Januar 2013, 3. Juni 2013, 11. September 2013, 18. Dezember 2013, 24. März 2014 und 14. Mai 2014;

in den Sachen SA.33451 und SA.33581 (Stromhändler und Elektrodenhersteller) am 11. September 2013, 24. März 2014, 14. Mai 2014, 3. September 2014 und am 10. Oktober 2014.

(9)

Am 11. März 2014 forderte die Kommission weitere Klärungen von Energy Holding zu deren angegebenen Stellungnahmen in der Sache SA.33451 (Stromhändler) an. Energy Holding antwortete am 8. Mai 2014.

(10)

Die Kommission erhielt weitere Einreichungen von Beteiligten:

In der Sache SA.33623 (ArcelorMittal) per E-Mail am 30. Juli und 2. August 2012;

in der Sache SA.33624 (Alro) per Schreiben vom 30. Mai, 28. Juni und 2. Juli 2013 und 21. März 2014;

in der Sache SA.33451 (Stromhändler) per Schreiben vom 18. und 19. November 2013, 16. und 18. Juni 2014 und 25. Juli und 25. November 2014;

in der Sache SA.33581 (Elektrodenhersteller) per Fax und per E-Mail am 18. Januar 2013.

2.   BESCHREIBUNG DER MUTMASSLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN

(11)

Dieser Abschnitt beschreibt die Vertragspartner (z. B. Hidroelectrica und vermeintliche Leistungsempfänger) sowie die Stromlieferungsverträge im Kontext des rumänischen Strommarkts.

2.1.   Die Vertragsparteien

2.1.1.   Hidroelectrica

(12)

Hidroelectrica wurde 2000 gegründet, als die rumänische Regierung vier unabhängige gänzlich staatliche Unternehmen gründete. Das Unternehmen unterliegt dem allgemeinen Gesellschaftsrecht. Sein Stammkapital wird über das Ministerium für Wirtschaft und Handel (80,056 %) vom rumänischen Staat sowie vom Beschwerdeführer (19,943 %) gehalten. Der rumänische Staat ist bei Hauptversammlungen von Aktionären und Vorstandsmitgliedern von Hidroelectrica vertreten. Tatsächlich können die Vorstandsmitglieder von Hidroelectrica diese Funktion mit Regierungsposten verbinden (8).

(13)

Hidroelectrica ist mit einer Jahreskapazität, die sich in einem durchschnittlichen hydrologischen Jahr auf ca. 17,5 TWh beläuft, der größte Stromerzeuger Rumäniens. Hidroelectrica erzeugt Strom mithilfe von Staudämmen und -Laufwasserkraftwerken. Allerdings ist diese Art von Stromerzeugung in Abhängigkeit von den hydrologischen Bedingungen erheblichen Schwankungen unterworfen: 2004 erzeugte Hidroelectrica 17,6 TWh, 2009 waren es 16,4 TWh und 2010 21,3 TWh. 2013 lag der Marktanteil von Hidroelectrica bei 28,24 %, vor dem von Complexul Energetic Oltenia, einem Erzeuger von Strom durch Kohleverbrennung mit einem Marktanteil von 20,83 % und Nuclearelectrica mit 20,65 % Marktanteil. Sowohl Complexul Energetic Oltenia und Nuclearelectrica sind Unternehmen in Staatseigentum.

(14)

Die Kostenstruktur von Hidroelectrica ist durch hohe Fixkosten (in Bezug auf die Amortisierung von Staudämmen, Bauarbeiten und regelmäßigen Wartungen) und niedrige variable Produktionskosten gekennzeichnet. Hydroelektrizität hat häufig geringere Grenzkosten als andere Energiequellen, insbesondere fossile Brennstoffe. Diese Kostenstruktur leitet sich von der Stromerzeugung ab, die auf Wasserkraft basiert und typischerweise keine erheblichen Brennstoff- oder Grenzkosten aufweist (9). Daher werden Richtlinien für den Verkauf und die vollständige Deckung von Kosten oberhalb der Grenzkosten für die Produktion über das gesamte Spektrum des vom Wasserkrafterzeuger verkauften Leistungsangebots weitgehend von jedem Erzeuger individuell bestimmt. Abgesehen von der Grundregel, dass langfristig sämtliche Kosten für die Wasserkrafterzeugung (oder andere Arten vom Stromerzeugung) zu decken sind, gibt es keine bindenden oder wirtschaftlichen normativen Regeln zur optimalen Preisbestimmung, die ausschließlich auf den Kosten für bestimmte Käuferschichten mit kurzen bis mittelfristigen Zeiträumen basieren. Dies schließt zum Beispiel alle verkauften kWh aus, die notwendigerweise den gleichen Beitrag zur vollständigen Deckung der Fixkosten haben müssen, ungeachtet der verkauften Leistung an jeden Abnehmer. Aufgrund der Abhängigkeit von der Hydrologie und seiner Unfähigkeit, seine Fixkostenbasis anzupassen, ist das Unternehmen Hidroelectrica jedoch im Allgemeinen auf lange Sicht einem gewissen Risiko wegen unkontrollierbarer Volatilität seiner Leistung und folglich seiner Einnahmen ausgesetzt. Dadurch benötigt das Unternehmen Hidroelectrica eine stabile Leistung für seine Langzeitproduktion, um stabile und prognostizierbare Erträge zu erzielen.

(15)

2005, als die meisten zu untersuchenden Verträge unterzeichnet wurden, beinhaltete Hidroelectricas Strategie die Modernisierung und den Bau neuer Wasserkraftwerke mit einer Kapazität von 1,6 GW. Die Gesamtinvestition wurde für den Zeitraum 2005-2025 auf 5,9 Mrd. EUR geschätzt. Das Modernisierungsprogramm benötigte 800 Mio. EUR an externer Finanzierung.

Hidroelectrica leitete das Insolvenzverfahren am 26. Juni 2012  (10) ein, und es endete am 26. Juni 2013  (11). Am 25. Februar 2014 leitete Hidroelectrica erneut ein Insolvenzverfahren ein. Gemäß dem Insolvenzbericht, ausgestellt vom Konkursverwalter, wurde Hidroelectricas Insolvenz durch verschiedene Faktoren ausgelöst: die Verpflichtung, eine beträchtliche Produktionsmenge auf dem regulierten Markt zu geringeren Preisen als Produktionskosten zu verkaufen, die Verpflichtung, große Mengen an Strom von staatlichen rumänischen Stromerzeugern mit höheren Preisen zu kaufen (Mengen, die dann günstiger weiterverkauft wurden), das Portfolio von Kaufverträgen, Überinvestitionen, schlechtes Management und überhöhte Lohnkosten — all dies führte dazu, dass das Unternehmen Hidroelectrica nicht in der Lage war, seine Schulden bei den Gläubigern zu begleichen (12).

2.1.2.   Die mutmaßlichen Begünstigten

(16)

Die Kunden, mit denen Hidroelectrica die zu untersuchenden Verträge geschlossen hat, sind:

acht Stromhändler: Alpiq RomEnergie, ehemals SC EHOL Distribution, Rechtsnachfolger von Energy Holding. EHOL Distribution wurde an Alpiq verkauft und in Alpiq RomEnergie umbenannt; Alpiq RomIndustries, ehemals SC Buzmann Industries SRL, beide im Besitz des privaten Schweizer Betreibers Alpiq, welcher durch die Fusion von Aare-Tessin Ltd. für Elektrizität und Energie Ouest Suisse in 2008 entstand und welcher hauptsächlich in Südosteuropa tätig ist; EFT, eine Tochtergesellschaft der auf Zypern ansässigen Gruppe EFT, welche hauptsächlich in der Balkanregion aktiv ist; Electrica, ein Stromlieferant sowohl für geeignete Einzelhandelskunden als auch für die eigenen Tochterunternehmen, aktiv in Rumänien; Electromagnetica, ein Anbieter von Beleuchtungsprodukten und -dienstleistungen und ein Stromhändler mit Sitz in Rumänien; Energy Holding, ein Stromlieferant in Privatbesitz, der in Rumänien und in Südosteuropa tätig ist; EURO-PEC, ein Händler für Eisen- und Stahlprodukte für zivile, industrielle und der Marine zugehörige Konstruktionen und ein Stromhändler, der in Südosteuropa tätig ist; und Luxten-Lighting, ein Hersteller von Beleuchtungsprodukten und Stromhändler.

Zwei Elektrodenhersteller: Electrocarbon, ein börsennotiertes Unternehmen, das Graphitelektroden, kalzinierten Petrolkoks, Soderberg Paste und Kohleblöcke für Hochöfen herstellt; und Elsid, das 1984 gegründet wurde, um Graphitelektroden für die metallurgische Industrie herzustellen.

ArcelorMittal, eine Tochtergesellschaft der multinationalen Firmengruppe, die unter dem gleichen Namen aktiv und der führende Stahlhersteller weltweit ist. ArcelorMittal stellt warm- und kaltgewalzte Coils, verzinkte, gebeizte und geölte Coils und Platten her. ArcelorMittal ist mit einem jährlichen Stromverbrauch, der 1,7 TWh übersteigt, Rumäniens größter Stahlhersteller und zweitgrößter industrieller Stromverbraucher.

Alro, eine Tochtergesellschaft der Vimetco NL, einer Holdinggesellschaft in russischem Besitz mit Hauptsitz in den Niederlanden. Mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 3 TWh/Jahr in einem kontinuierlichen Fluss (24 Stunden am Tag) ist Alro der größte industrielle Stromverbraucher in Rumänien.

2.2.   Die Verträge

(17)

Hidroelectrica schloss 14 Verträge für die Lieferung von Strom an die mutmaßlichen Begünstigten ab, und zwar einen Vertrag mit jedem der acht Stromhändler, außer Electrica (13), Electrocarbon, Elsid und Alro, und zwei Einjahresverträge mit ArcelorMittal. Die Hauptmerkmale dieser Verträge sind detailliert in den Erwägungsgründen 19 und 23 beschrieben. Für umfassendere Beschreibungen und weitere Details wird in jedem Fall auf den Einleitungsbeschluss sowie auf Anhang I dieses Beschlusses verwiesen.

(18)

Datum der Unterzeichnung der Verträge: Neun Verträge waren 2007 bereits in Kraft, d. h. zum Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens in die EU, und fünf Verträge wurden nach dem Beitritt Rumäniens zur EU unterzeichnet (14).

(19)

Vertragsdauer: Die meisten Verträge wurden für längere Zeiträume zwischen fünf und zehn Jahren unterzeichnet, d. h., fünf Verträge wurden für einen ursprünglichen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen (15), zwei Verträge wurden für einen ursprünglichen Zeitraum von sieben Jahren abgeschlossen (16) und drei Verträge wurden für einen ursprünglichen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen (17), von denen zwei Verträge im Jahr 2004 um zusätzliche fünf Jahre verlängert wurden (18); die vier verbleibenden Verträge wurden für einen Zeitraum von einem Jahr (19) oder weniger (20) abgeschlossen.

(20)

Aktueller Status der Verträge: Nur der Vertrag mit Alro ist noch in Kraft. Alle anderen Verträge wurden entweder: (i) durch den Konkursverwalter von Hidroelectrica während des Insolvenzverfahrens 2012 beendet; (ii) einzeln von einer der Parteien beendet (21) oder (iii) sind ausgelaufen (22).

(21)

Geltende Vertragspreise: Die in den untersuchten Verträgen dargelegten Preise waren Ad-hoc-Preise, die mit jedem Abnehmer verhandelt wurden und nicht durch Bezug auf bestehende, geltende Tarife von Hidroelectrica, z. B. als Ermäßigung oder Erhöhung eines geeigneten Tarifs oder Tarifstufe, bestimmt wurden.

In dem Vertrag mit Luxten-Lighting (Stromhändler) wurde der Preis ursprünglich auf einen Fixpreis für eine unbestimmte Zeit festgelegt. Nachträgliche Ergänzungen, die den ursprünglichen Vertragspreis erhöhten, wurden jährlich unterzeichnet.

In den Verträgen mit Electrocarbon und Elsid wurden die Fixpreise ursprünglich auf einen festen Betrag nur für das erste Vertragsjahr festgelegt. Am 1. September 2003  (23) wurde der Preis auf einen festen Satz angepasst, der für jedes Jahr bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit identisch war. Vor 2007 passten die Parteien den festgesetzten Preis für die nachfolgenden Jahre bis zum Ende der Vertragslaufzeit erneut auf einen festen Satz an, der für jedes Jahr identisch war (24). In der Praxis und trotz der Tatsache, dass der Vertragspreis vorab auf einen fixen Satz festgelegt wurde, verhandelten und vereinbarten die Parteien jedes Jahr neue Preise, die über dem vertraglichen Preisniveau lagen. Als Electrocarbon und Elsid im Jahr 2010 die von Hidroelectrica geforderte Erhöhung des Gesamtpreises jedoch ablehnten und Hidroelectrica die Stromversorgung einseitig zu unterbrechen beabsichtigte, wurde die Angelegenheit vor das zuständige Gericht gebracht, welches das Ersuchen von Hidroelectrica, die Preise über den vertraglich festgesetzten Satz hinaus anzuheben, nicht akzeptierte (25).

(22)

Recht der Parteien, den Vertrag einseitig zu beenden:

In den Verträgen mit Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid hatte der Käufer die Möglichkeit, den Vertrag individuell mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Klausel war der Käufer verpflichtet, den vertraglich festgelegten Betrag zu zahlen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Hidroelectrica einen neuen Stromliefervertrag unter gleichwertigen Bedingungen mit einem neuen Käufer unterzeichnet (26).

In den Verträgen mit Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid war Hidroelectrica außerdem in der Lage, den Vertrag unter den folgenden Umständen zu beenden: (i) wiederholte Nichtzahlung des Vertragspreises für genutzten Strom und/oder wiederholte Nichtzahlung jeglicher Vertragsstrafen; (ii) Statusverlust des Käufers als berechtigter Verbraucher gemäß dem rumänischen Gesetz (welches ein Schlüsselelement für den Vertrag ist), in welchem Fall die Beendigung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum des Statusverlustes möglich war; (iii) Weigerung seitens des Käufers, einen neuen Vertrag abzuschließen oder den bestehenden Vertrag zu ändern, falls sich die bei Vertragsabschluss vorherrschenden wirtschaftlichen und technischen Umstände verändern; in diesem Fall war eine Kündigung mit einer Frist von 30 Kalendertagen möglich; sowie (iv) in anderen Fällen, in denen geltende Gesetze oder Vorschriften eine Beendigung vorsahen (27).

2.3.   Der rumänische Strommarkt

(23)

Der Stromhandel in Rumänien konnte in der berücksichtigten Zeit auf zwei Märkten stattfinden: (i) dem regulierten Strommarkt, auf dem der Strom zu regulierten Tarifen und Bedingungen gehandelt wird, und (ii) dem wettbewerbsorientierten Strommarkt, auf dem der Strom frei gehandelt wird und wo unter anderem zwei Hauptarten von Verträgen geschlossen werden: bilaterale Verträge, die auf dem zentralisierten Markt gehandelt werden, und frei verhandelbare bilaterale Verträge — der sogenannte Markt für direkt ausgehandelte Verträge.

Der regulierte Strommarkt

(24)

Transaktionen auf dem regulierten Strommarkt werden über Rahmenkaufverträge umgesetzt, die zwischen den auf dem regulierten Markt tätigen Stromproduzenten, darunter auch Hidroelectrica, und den „Versorgern letzter Instanz“, die die Stromverteilung an die Endverbraucher gewährleisten, geschlossen werden. Die Lieferanten letzter Instanz haben die Verpflichtung, Elektrizität an infrage kommende Verbraucher zu liefern, bei denen es sich um folgende handelt: (i) Endverbraucher, die ihr Recht auf Auswahl ihres Lieferanten und Erwerb von Elektrizität vom Wettbewerbsmarkt nicht ausgeübt haben oder (ii) Haushalte und gewerbliche Abnehmer, die weniger als 50 Angestellte haben und einen jährlichen Umsatz von weniger als 10 Mio. EUR aufweisen (28). Die infrage kommenden Verbraucher kaufen Elektrizität auf der Grundlage von regulierten Tarifen.

(25)

Auf den regulierten Märkten legte die nationale rumänische Behörde für Regulierung im Bereich der Energie (ANRE) die Preise und die von den Stromproduzenten zu liefernden Mengen jährlich vorab fest. Gemäß den Anforderungen der ANRE muss Hidroelectrica Händler im Stromgroßhandel beliefern, welche wiederum den Strom-Einzelhandel auf dem regulierten Markt versorgen. Die Großhandelspreise, die an Hidroelectrica gezahlt werden, werden auf Basis eines angemessenen Niveaus von gerechtfertigten Kosten plus Rendite von der ANRE festgelegt. Zwischen 2004 und 2010 lauteten die an Hidroelectrica gezahlten Großhandelspreise folgendermaßen (RON/MWh) (29):

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

40

67

54,59

62,46

60,53

67,65

72

Der wettbewerbsorientierte Strommarkt

(26)

Seit 2005 wurde der rumänische wettbewerbsorientierte Strommarkt in fünf spezielle Märkte unterteilt, d. h.:

die zentralisierten, von der Strombörse OPCOM verwalteten Märkte;

den Markt für direkt ausgehandelte Verträge;

den Markt für Nebenleistungen;

den Ausgleichsmarkt und

den Exportmarkt.

(27)

Die zentralisierten Märkte werden von der Strombörse OPCOM verwaltet. Die OPCOM wurde 2001 gemäß Regierungsbeschluss Nr. 627/2000 als Aktiengesellschaft und hundertprozentige Tochtergesellschaft des Übertragungsnetzbetreibers Transelectrica gegründet. Kraft der von der ANRE erteilten Lizenz wurde die OPCOM zur Plattform für den Stromgroßhandel in Rumänien bestimmt. Die OPCOM ist die einzige Strombörse in Rumänien, die Rahmenbedingungen für den Stromhandel anbietet und dabei eine Mittlerrolle spielt.

(28)

Die OPCOM umfasst fünf große Marktsegmente: (i) den Day-ahead-Markt; (ii) den Intraday-Markt, der erst seit Juli 2011 von der OPCOM verwaltet wird; (iii) zentralisierte bilaterale Märkte, d. h. der zentralisierte, auf dem Versteigerungsprinzip beruhende Markt für bilaterale Verträge („OPCOM-PCCB“) und der zentralisierte, auf dem Prinzip des kontinuierlichen Verhandelns beruhende Markt für bilaterale Verträge (CMBC-CN); (iv) den zentralisierten Markt für grüne Zertifikate und (v) die Handelsplattform für Treibhausgasemissionszertifikate. Grüne Zertifikate und Treibhausgasemissionszertifikate schließen nicht direkt den Stromhandel mit ein und sind daher nachfolgend nicht beschrieben. Der Handel bei OPCOM begann erst 2005 und nur in den Day-ahead und OPCOM-PCCB-Märkten.

(29)

Zum Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur EU 2007 wurde der Strom hauptsächlich auf dem regulierten Strommarkt (ca. 29 TWh oder ungefähr 55 % der Endnachfrage) gehandelt. Auf dem wettbewerbsorientiertem Strommarkt wurde Strom gehandelt: (i) auf der OPCOM-PCCB und (ii) auf dem Day-ahead-Markt, beide durch OPCOM verwaltet; dann (iii) im Rahmen von direkt ausgehandelten Verträgen, häufig langfristig, sowohl im Groß- als auch im Einzelhandel, (iv) auf dem Ausgleichsmarkt, auf dem das Übertragungssystem der einzige Käufer ist, und schließlich (v) auf dem Exportmarkt (3,3 TWh in 2007). Zwischen 2007 und 2010 lauteten die Stromverkäufe auf diesen nicht regulierten Märkten in Rumänien wie folgt (30):

(in TWh)

 

2007

2008

2009

2010

Durchschnitt 2007-2010

Stromproduktion — gesamt

61,39

64,01

56,69

59,14

60,31

Ausgleichsmarkt — gesamt

3,49

3,55

3,21

2,97

3,30

Day-ahead–Markt — gesamt

5,04

5,21

6,35

8,70

6,32

OPCOM–PCCB — gesamt

5,88

8,77

6,33

4,39

6,34

Verkäufe von Hidroelectrica in allen Marktsegmenten

(30)

Mit jährlichen Verkäufen von 18,2 TWh und einem Marktanteil von durchschnittlich 30,2 % im Zeitraum 2007-2010 war Hidroelectrica (und ist es noch) Rumäniens Hauptstromproduzent. Seit 2003 und im Einklang mit der schrittweisen Öffnung des Marktes für Stromabnehmer, die berechtigt sind, ihren Anbieter auszuwählen, wurden Hidroelectricas Verkäufe überwiegend durch direkt ausgehandelte bilaterale Verträge abgewickelt. Bis 2007 machten solche Verkäufe nahezu zwei Drittel von Hidroelectricas Gesamtverkäufen aus. Wie in der untenstehenden Tabelle gezeigt ist während des Zeitraums nach dem Beitritt Rumäniens zur EU der Anteil von Hidroelectricas Verkäufen am rumänischen Gesamtmarkt zwischen 2007 und 2010 bei ca. 19 % im regulierten Marktsegment und bei ca. 1 % Verkäufen an andere Stromproduzenten relativ stabil geblieben. In der Zwischenzeit sank der Anteil am Ausgleichsmarkt, am Markt für bilaterale Verträge und am Exportmarkt leicht, während der Anteil an Verkäufen in den von OPCOM verwalteten Marktsegmenten von einem nahezu bedeutungslosen Niveau in 2007 und 2008 auf […] % (31) in 2010 anstieg.

Hidroelectricas Verkäufe pro Marktsegment

2007

2008

2009

2010

Durchschnitt 2007-2010 (%)

Regulierter Markt

(…)

(…)

(…)

(…)

19

Ausgleichsmarkt

(…)

(…)

(…)

(…)

6

Exportmarkt

(…)

(…)

(…)

(…)

7

Andere Stromerzeuger

(…)

(…)

(…)

(…)

1

Bilaterale Verträge

(…)

(…)

(…)

(…)

63

davon in Prüfung befindliche Verträge

(…)

(…)

(…)

(…)

58

OPCOM (Day-ahead & PCCB)

(…)

(…)

(…)

(…)

4

(31)

Die Verträge von Hidroelectrica mit den Stromhändlern Electrocarbon, Elsid und Alro wurden auf dem Markt für direkt ausgehandelte Verträge abgeschlossen. Die beiden Verträge mit ArcelorMittal zur Stromlieferung in 2010 und 2011 wurden auf der OPCOM — PCCB abgeschlossen, mit dem Prinzip des höchsten Angebotspreises. Obwohl die wirtschaftliche und rechtliche Beurteilung der untersuchten Verträge sich auf den Gesamtzusammenhang mit dem rumänischen Strommarkt beziehen sollte, sind daher zwei Segmente dieses Marktes vorwiegend relevant für und befasst mit den Verträgen von Hidroelectrica, die der Gegenstand dieses Beschlusses sind:

OPCOM-PCCB, welches im Einleitungsbeschluss identifiziert und referenziert ist und außerdem insbesondere für die Verträge mit ArcelorMittal relevant ist;

der Markt für direkt ausgehandelte Verträge, auf dem alle anderen Verträge, die Gegenstand des aktuellen Prozesses sind, abgeschlossen wurden.

OPCOM-PCCB

(32)

Im Marktsegment OPCOM-PCCB organisiert die OPCOM öffentliche Versteigerungen für den An- und Verkauf von Strom. Die Verkaufs- oder Kaufangebote der einzelnen Versorger oder Verbraucher werden beim Marktbetreiber eingereicht. Jedes Angebot muss folgende Angaben enthalten: (i) den Mindestpreis, zu dem der Teilnehmer Strom verkauft oder den Höchstpreis, zu dem er Strom kauft und (ii) den Rahmenvertrag, in dessen Rahmen der anbietende Teilnehmer Strom zu liefern/anzukaufen beabsichtigt. Die Verkaufs- und Kaufangebote enthalten Angaben zu den Lieferbedingungen, die sich unter anderem auf die Strommenge, Laufzeit (mindestens ein Monat und bis zu ein Jahr) und den anvisierten Rahmenvertrag beziehen. Der Preis folgt dem Grundsatz des besten Angebotspreises.

(33)

Nach Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission einen Beschluss in Anwendung von Artikel 102 AEUV verabschiedet, der besagt, dass die von der OPCOM verwaltete Strombörse einen relevanten Dienstleistungsmarkt darstellt, auf dem die OPCOM ein Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Position und getrennt vom Markt der direkt ausgehandelten Verträge war (32).

Der Markt für direkt ausgehandelte Verträge:

(34)

Der Markt für direkt ausgehandelte Verträge ist ein freier Markt, der nicht von der ANRE reguliert wird. Die Vertragsparteien handeln die Mengen, Preise und andere Vertragsklauseln bilateral aus. Damit verfügen sie bei der Aushandlung der Bedingungen der Verkaufsverträge über ein hohes Maß an Flexibilität. Diese Bedingungen sind vertraulich.

(35)

Mit einem Schreiben vom 21. Februar 2014 forderte die Kommission Rumänien auf, ihr Daten und Informationen über die Verträge zu übermitteln, die auf dem rumänischen Markt ausgehandelt wurden, jedoch nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind und mit vergleichbaren Laufzeiten und Stromliefermengen abgeschlossen wurden. Die Aufforderung der Kommission erstreckte sich auf alle rumänischen Stromversorger, unabhängig von ihrem Status als staatliche oder private Akteure. Am 14. Mai 2014 stellte Rumänien die angeforderten Daten über alle langfristigen Verträge, die von Stromabnehmern mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 150 GWh unterschrieben wurden und die in der Zeit von 2007 bis 2013 in Kraft waren, zur Verfügung (33).

(36)

Insbesondere wurden von den rumänischen Behörden relevante Daten aus 96 Verträgen vorgelegt, die zwischen 2007 und 2013 in Kraft waren. Die rumänischen Behörden wiesen auf die Tatsache hin, dass alle Verträge, die im entsprechenden Zeitraum auf dem Einzelhandelsmarkt unter Wettbewerbsbedingungen von gewerblichen Abnehmern geschlossen wurden, den von der Kommission geforderten Ad-hoc-Datenerhebungen unterzogen wurden. Auf der Angebotsseite wurden die Verträge durch nahezu alle wichtigen, auf dem rumänischen Markt aktiven Lieferanten eingegangen, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Erzeuger von Kernenergie oder aus dem Bereich der fossilen Brennstoffe handelte oder ob es Händler waren, die Großhandelsmengen für den Weiterverkauf an den Einzelhandel kauften. Auf der Nachfrageseite decken die übermittelten Daten Verträge mit großen, relativ energieintensiven Industrien ab, wie z. B. die Stahl-, Chemie-, Zement- und Automobilherstellung sowie Benzin und Gas und die Stein- und Braunkohle gewinnenden Industrien (34).

(37)

Die betroffenen Käufer schlossen maßgeschneiderte langfristige Verträge auf Basis der bilateralen Verhandlungen mit anderen Lieferanten für Zeitspannen und Mengen ab, die im Durchschnitt den zu prüfenden Verträgen mit Hidroelectrica ähnlich sind. Bei den Verträgen von Hidroelectrica zeigen die übermittelten Daten, dass die Preise jedes Jahr variieren. Für den Zeitraum 2007-2010 repräsentierten diese langfristigen Verträge, die nicht von dem Verfahren abgedeckt sind, 11,1 TWh Elektrizität, wohingegen Hidroelectricas zu prüfende Kaufverträge 10,5 TWh repräsentierten. Relativ gesehen repräsentierten letztere Verträge von Hidroelectrica 35 % der Strommenge, die Teil direkt ausgehandelter Verträge im Jahr 2007 war, wohingegen die anderen Verträge ca. 41 % der Strommenge abdeckten, die Teil direkt ausgehandelter Verträge war. Der Rest (ca. 24 %) betraf Verträge mit geringeren Mengen. Daher legen die relevanten Daten von allen Verträgen, die die Anforderungskriterien von vergleichbaren Zeiträumen und Mengen der Kommission erfüllen, im Großen und Ganzen eine ähnliche Menge wie die gesamte gelieferte Menge aus den Verträgen mit Hidroelectrica offen, die Bestandteil des Verfahrens sind.

(38)

Die Kommission besitzt keine Informationen, die darauf hinweisen, dass der Abschluss der Verträge, die von den von Rumänien bereitgestellten Daten abgedeckt sind, sich von einem nicht marktkonformen Geschäftsverhalten ableiten lässt oder von regulatorischen Anforderungen beeinflusst worden wäre. Zwecks des Vergleichs mit den zu prüfenden Hidroelectrica-Verträgen betonte Rumänien gleichermaßen, dass Einzelhandelsverträge, basierend auf Großhandelslieferungen von Hidroelectrica an Parteien, die Gegenstand der Untersuchung sind (Stromhändler), von der Analyse ausgeschlossen worden waren. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die Verträge in dem Datensatz Marktbedingungen repräsentieren, die zwischen bereitwilligen Käufern und Verkäufern vereinbart wurden.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(39)

Im Einleitungsbeschluss bezweifelte die Kommission, dass die Preise für die Stromlieferung im Rahmen der Verträge marktkonform waren und nicht als staatliche Beihilfe anzusehen seien.

(40)

Die Kommission verglich die Preise in den Verträgen mit den Stromhändlern, Electrocarbon und Elsid, mit den Preisen, zu denen der Strom an der Strombörse OPCOM-PCCB gehandelt wurde, und stellte fest, dass die Preise, zu denen Hidroelectrica Strom an die mutmaßlich begünstigten Unternehmen verkaufte, im gesamten Zeitraum 2007-2010 zwischen 10 % und 70 % unter den durchschnittlichen Preisen an der OPCOM-PCCB lagen.

(41)

Im Fall des Vertrags mit Alro nahm die Kommission den vorläufigen Standpunkt an, dass Alro einen unverhältnismäßigen Vorteil in Form von reduzierten, begünstigten Strompreisen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 bzw. vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011, erlangte, basierend auf den für den jeweiligen Zeitraum gültigen Formeln für die Preisindexierung.

(42)

Im Fall der beiden Verträge mit ArcelorMittal nahm die Kommission den vorläufigen Standpunkt an, dass mit Abschluss der Verträge in den Jahren 2009 und 2010 für die Lieferung von Strom in den Jahren 2010 und 2011 Hidroelectrica Strom zu Preisen unter denen verkauft hatte, die erreicht werden würden, entweder: (i) durch die Akzeptanz eines der von der OPCOM verfügbaren, parallelen „Kauf“-Angebote zu Zeiten höherer Preise oder (ii) durch die Unterbreitung eines eigenen Verkaufsangebotes an der OPCOM, zu einem Preis, der vermutlich höher gewesen wäre als jener, der von ArcelorMittal bezahlt wurde. In der vorläufigen Auffassung der Kommission hätten die vereinbarten Preise einen unangemessenen Vorteil für ArcelorMittal darstellen können.

(43)

Die Kommission ist zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die zu prüfenden Stromtarife selektiver Art sind, da sie nur für bestimmte Unternehmen galten. Insofern als diese Unternehmen auf Strom- und Industriemärkten tätig waren, die offen für Wettbewerb waren und auf denen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfand, war die Kommission der Ansicht, dass ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil für die Begünstigten eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen würde.

(44)

Des Weiteren ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die Vorzugsstromtarife die Übertragung staatlicher Mittel beinhalten könnten, die dem Staat zuzurechnen wäre, da Hidroelectrica vom rumänischen Staat kontrolliert wurde (80,06 % seines Stammkapitals wurden von Rumänien gehalten). Ferner nahm die Kommission Bezug auf die Ministerialverordnung Nr. 445/2009, laut der die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld und die Vorstandsmitglieder der staatlichen Stromversorgungsunternehmen zu gewährleisten hatten, dass ab dem 31. März 2010 der Anteil des für den Großhandelsmarkt bestimmten Stroms ausschließlich an der OPCOM gehandelt wird. Folgerichtig kann angenommen werden, dass die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld die Kontrolle über die Vertragspartner der staatlichen Unternehmen hatten, einschließlich der von Hidroelectrica, oder zumindest Einfluss auf sie ausübten.

(45)

Sollten diese Verträge staatliche Beihilfe einbezogen haben, wären sie als gewährleistete Beihilfe betrachtet worden, die einen Verstoß gegen die Anmeldungs- und Stillhalteverpflichtungen darstellt, welche in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgesetzt sind. Die Kommission äußerte auch Zweifel, ob solch eine Beihilfe vereinbar mit dem AEUV wäre.

(46)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Vorzugsstromtarife möglicherweise staatliche Beihilfen beinhalteten, und forderte Rumänien auf, zur Zerstreuung dieser Bedenken Informationen in ausreichendem Umfang vorzulegen.

4.   STELLUNGNAHMEN RUMÄNIENS

(47)

Die rumänischen Behörden nahmen lediglich Stellung in Bezug auf den Einleitungsbeschluss hinsichtlich Verträgen mit Stromhändlern, ArcelorMittal und Alro, und verzichteten auf Stellungnahmen in Bezug auf die Verträge mit Electrocarbon und Elsid.

(48)

Die rumänischen Behörden sind der Ansicht, dass die Verträge mit ArcelorMittal und Alro keine Beihilfe umfassten. Sie betonten, dass der Konkursverwalter während des Insolvenzverfahrens den Vertrag mit Alro nicht kündigte, was beweist, dass er profitabel war.

(49)

In Bezug auf die Verträge mit den Stromhändlern brachten die rumänischen Behörden keine substanziellen Argumente hervor. Sie argumentierten, dass einige der Verträge staatliche Beihilfen umfasst haben könnten (die mit Alpiq RomEnergie, Alpiq RomIndustries, EFT, Energy Holding und Euro-Pec), sahen von einer Stellungnahme über bestimmte Verträge (die mit Electrica und Luxten-Lighting) ab und behaupteten, dass in einem der Verträge (jenem mit Electromagnetica) keine Beihilfen enthalten waren. Die rumänischen Behörden stellten keine detaillierten Erklärungen zur Unterstützung ihrer Beobachtungen bereit.

(50)

Hinsichtlich der Möglichkeit, die Verträge individuell zu beenden (insbesondere jene mit den Stromhändlern), erklärten die rumänischen Behörden, dass nach rumänischem Handelsbrauch jede Vertragspartei den Vertrag hätte beenden und somit das Risiko auf sich nehmen können, Schadensersatzleistungen in einer vom zuständigen Gericht festgelegten Höhe bezahlen zu müssen. Angesichts der Merkmale der betroffenen Verträge machten die rumänischen Behörden klar, dass diese Schadensersatzleistungen ungewöhnlich hoch gewesen wären. Des Weiteren hätte die Partei, die die Beendigung des Vertrags beantragt, außerdem mit dem zusätzlichen Risiko konfrontiert werden können, vom zuständigen Gericht über den sogenannten „Präsidialerlass“ die Pflicht auferlegt zu bekommen, den Vertrag weiter zu erfüllen, bis der Streit beigelegt ist, wie z. B. in den Fällen von Electrocarbon und Elsid.

(51)

Darüber hinaus machten die rumänische Behörden klar, dass der Hauptunterschied zwischen einerseits den von Hidroelectrica mit industriellen Verbrauchern geschlossenen Verträgen und andererseits den von Hidroelectrica mit Stromhändlern geschlossenen Verträgen in den zusätzlichen Kosten bestand, die im Rahmen von Verträgen mit industriellen Verbrauchern zu zahlen sind (d. h.: Die Zahlung der „T“-Komponente der Transportgebühren, System-Servicegebühr, Vertriebsgebühr und Kosten für Ungleichgewichte).

5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(52)

All diese mutmaßlichen Begünstigten, ausgenommen Electrica, reichten Stellungnahmen bezüglich des Einleitungsbeschlusses ein, die in Abschnitt 5.1 zusammengefasst sind.

(53)

Des Weiteren reichte ein Wettbewerber von Alro, ein Aluminiumhersteller, seine Stellungnahmen bezüglich des Einleitungsbeschlusses am 5. Oktober 2012 ein.

(54)

Am 6. September 2012 reichte ein anonymer Bürger Stellungnahmen bezüglich des Einleitungsbeschlusses hinsichtlich Alro und den Stromhändlern ein.

5.1.   Stellungnahmen von mutmaßlichen Begünstigten

(55)

Die wichtigsten Beobachtungen der mutmaßlichen Begünstigten sind ähnlich und beziehen sich auf: (i) die mangelnde Befugnis der Kommission, entweder die vor Rumäniens Beitritt zur EU (35) geschlossenen Verträge oder die anschließenden Nachträge zu den Verträgen zu beurteilen (36); (ii) die Tatsache, dass keine geeigneten Marktpreise als Referenzwert vorliegen, um die Vertragspreise zu vergleichen; (iii) die Tatsache, dass Hidroelectrica wie ein Verkäufer am privaten Markt handelte, ohne Zuerkennung irgendwelcher wirtschaftlichen Vorteile gegenüber den mutmaßlichen Begünstigten; (iv) die fehlende Zurechenbarkeit zu einem Staat und die fehlende Übertragung von staatlichen Mitteln; (v) die Tatsache, dass keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt; (vi) das Fehlen der Selektivität; (vii) fehlende Trennbarkeit der Ergänzungen vom ursprünglichen Vertrag; und (viii) die Insolvenzerklärung des Unternehmens Hidroelectrica, um seine vertraglichen Pflichten zu umgehen.

5.1.1.   Die mangelnde Befugnis der Kommission, die Verträge und ihre anschließenden Nachträge zu beurteilen

(56)

Die Beteiligten argumentieren, dass die Kommission nicht die Befugnis besitzt, mutmaßliche staatliche Beihilfen zu beurteilen, die vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union (EU) 2007 umgesetzt wurden. Selbiges gilt aus ihrer Sicht auch für die Nachträge zu den Verträgen, die nach 2007 unterzeichnet wurden, da die Nachträge nicht trennbar von den ursprünglichen Verträgen waren. Die Nachträge führten lediglich vertragliche Regelungen für zukünftige Lieferungen ein, die ursprünglich in den Verträgen festgelegt waren.

(57)

Laut den Beteiligten waren die mutmaßlichen staatlichen Beihilfemaßnahmen, die von den Verträgen herrührten, nach dem Beitritt Rumäniens zur EU nicht anwendbar, da die Verträge vor 2007 abgeschlossen wurden; auch die ersten Nachträge, die die genauen Parameter des Preisindexierungssystems bestimmten (37), wurden vor 2007 unterzeichnet.

(58)

Nach Meinung der Beteiligten, selbst wenn nachgewiesen würde, dass die Verträge staatliche Beihilfen enthielten, würde diese als bestehende, und nicht als neue, Beihilfe betrachtet werden, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alle Bedingungen zur Gewährung der bestehenden staatlichen Beihilfen in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates erfüllt waren (38). Insbesondere gilt: Die mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahme erfüllte nicht die Bedingungen für die Einstufung als staatliche Beihilfe, als sie in Kraft trat; sie wurde erst später und aufgrund der Änderungen der Marktumgebung zu einer staatlichen Beihilfe; und letztendlich wurde die mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahme nicht wesentlich geändert, nachdem sie in Kraft trat. Folglich argumentierten die Beteiligten, dass die Kommission die mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahme im Rahmen des Programms für neue staatliche Beihilfen nicht untersuchen kann und dass sie den Mitgliedstaat nicht auffordern kann, die Beihilfe rückwirkend wiederzuerlangen.

(59)

Die Beteiligten argumentierten auch, dass, gemäß dem Fallrecht, die relevante Zeit für die Beurteilung einer Transaktion in Bezug auf den Verkäufer-/Marktbetreibertest die Zeit war, als die Transaktion abgeschlossen wurde. Daher wäre die Frage für vor 2007 abgeschlossene Transaktionen gewesen, ob sie als staatliche Beihilfe anzusehen gewesen wären, wenn die Regeln der staatlichen Beihilfe zur Zeit des Abschlusses gültig gewesen wären. Das gleiche Prinzip war auch zu der Zeit anwendbar, als der wirtschaftliche Vorteil zu bewerten war, d. h. der Zeitpunkt, zu dem die Verträge abgeschlossen wurden. Die Beteiligten argumentierten insbesondere, dass in Rumänien (39) keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Änderungen am Strommarkt vorgenommen wurden, um zu rechtfertigen, dass das Jahr 2007 als Referenzpunkt zur Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteile herangezogen wird: Die rumänischen Strommärkte entstanden bereits vor 2004; der rumänische Großhandelsmarkt wurde im September 2000 eröffnet.

5.1.2.   Kein angemessener Referenzpreis

5.1.2.1.   OPCOM-PCCB war kein angemessener und gültiger Referenzpreis

(60)

Alle mutmaßlichen Begünstigten, die Stellungnahmen bezüglich des Einleitungsbeschlusses einreichten, argumentierten, dass keine entsprechenden und gültigen Referenzpreise zum Vergleich der in den Verträgen festgelegten Preise vorhanden waren. Die Beteiligten (die mutmaßlichen Begünstigten) argumentierten, dass die Preise der OPCOM-PCCB aus folgenden Gründen keine relevanten Referenzpreise waren:

OPCOM-PCCB-Preise spiegeln nicht die korrekte Situation im relevanten Zeitraum wider;

die Verträge der OPCOM-PCCB unterscheiden sich von den untersuchten Verträgen in verschiedenen Punkten (d. h.: Eine Langzeitverpflichtung zum Mengenkauf zu Fixpreisen, zusammen mit einem volatilen Markt, unterscheidet sich wesentlich von der Verpflichtung zum Kauf, die entweder auf einem Day-ahead-Markt oder auf einer voll funktionsfähigen Strombörse erfüllt wird, insbesondere im Zusammenhang mit einem liberalisierten Markt. Der OPCOM-PCCB-Markt entzog privaten Anbietern die Flexibilität, in der Lage zu sein, ihre Verträge zu ändern, sobald eine Vereinbarung getroffen wurde. Die OPCOM-PCCB war bis dahin noch nicht als geeignete Plattform hinsichtlich der Strombedürfnisse großer industrieller Kunden und deren benötigter Optionen organisiert);

sie stimmten nicht mit dem gleichen Lieferzeitraum überein;

OPCOM-PCCB und die Verträge repräsentierten zwei separate Märkte (z. B.: Der Zeitraum der Lieferverträge, die auf dem OPCOM-PCCB-Markt gehandelt wurden, war ein Jahr oder weniger, verglichen mit einem viel längeren Zeitraum für die betroffenen Verträge; die Preise auf der OPCOM-PCCB Strombörse waren höher als jene, die im Rahmen der Verträge individuell ausgehandelt wurden (40) und waren volatil und abhängig von den Schwankungen hinsichtlich Nachfrage und Angebot;

die OPCOM-PCCB-Strombörse bestand noch nicht zu dem Zeitpunkt, als die meisten Verträge abgeschlossen wurden, da sie erst im Jahr 2005 in Betrieb genommen wurde; und

nur eine kleine Menge der gesamten auf dem rumänischen Markt verfügbaren Elektrizität wurde auf der OPCOM-PCCB-Plattform gehandelt.

(61)

Eine der Beteiligten (41) argumentierte, dass die OPCOM-PCCB entweder ein nicht repräsentativer Referenzwert war oder ein unangemessener Referenzwert für die in den Verträgen festgelegten Preise, da nur ein kleiner Anteil der auf dem rumänischen Strommarkt verfügbaren Elektrizität tatsächlich während des Zeitraums der Beurteilung der Kommission auf dem OPCOM-PCCB-Markt verkauft wurde (d. h. ein Bereich von 2 % des gesamten internen Verbrauchs im Jahr 2006 bis 14,62 % im Jahr 2012).

(62)

Zusätzlich argumentierten andere Beteiligten (42), dass ein geeigneter Referenzwert für Marktpreise nur durch die Verwendung eines „Fundamente“-Modells hätte ermittelt und entwickelt werden können, basierend auf: (i) ähnlichen Tatsachen und Bedingungen, (ii) einhergehenden Erwartungen und (iii) dem gleichen Zeitraum, wie der durch den aktuellen Beschluss abgedeckte.

(63)

Und schließlich argumentierte eine der Beteiligten (43), dass auf Rumäniens komplexem und speziellem Strommarkt kein gültiger Referenzpreis verfügbar war, der für die Preisfestlegung in den Verträgen relevant gewesen wäre.

5.1.2.2.   Anderes Angebot von Stromhändlern im Fall der Verträge mit ArcelorMittal

(64)

ArcelorMittal argumentierte, dass die Annahme, Hidroelectrica könnte eines der parallelen Angebote der OPCOM-PCCB-Händler zu einem höheren Preis als dem in den beiden Verträgen mit ArcelorMittal erhaltenen akzeptiert haben, war nicht realistisch, da der rumänische Strommarkt von seiner Überkapazität geprägt war.

(65)

ArcelorMittal argumentierte weiterhin, dass, in einem durch Überkapazität geprägten Markt, das Unternehmen Hidroelectrica das Risiko berücksichtigen musste, dass, wenn es den Strom an die Händler verkauft hätte, diese möglicherweise nicht in der Lage gewesen wären, den Strom auf den Markt zu bringen oder diesen zu einem Verlust hätten weiterverkaufen müssen. Sie argumentierten auch, dass die Händler solche Verkaufsangebote auf der OPCOM unterbreiteten, mit der offensichtlichen Absicht, den Strom zu einem höheren Preis an ArcelorMittal weiterzuverkaufen.

(66)

Außerdem argumentierte ArcelorMittal, dass ein Vergleich zwischen dem in den zwei mit Hidroelectrica abgeschlossenen Verträgen festgelegten Preis und den Preisen im Rahmen der Angebote der Händler nur gültig gewesen wäre, wenn:

ArcelorMittal gezwungen worden wäre, von den Händlern zu kaufen — wohingegen ArcelorMittal behauptet, dass dies nicht der Fall war, da das Unternehmen die Möglichkeit hatte, von anderen rumänischen Produzenten oder aus Ungarn oder Bulgarien zu kaufen;

die Händler in der Lage gewesen wären, die Menge, die ArcelorMittal von ihnen nicht kaufte, weiterzuverkaufen — wohingegen die Tatsache, dass die Angebote zurückgezogen wurden, zeigt, dass die Händler nicht mit dem Verkauf dieser Mengen an andere Kunden als ArcelorMittal gerechnet hatten;

die Händler nicht die Kapazität gehabt hätten, den Verlusten standzuhalten, falls sie nicht in der Lage gewesen wären, den von Hidroelectrica gekauften Strom weiterzuverkaufen. In diesem Zusammenhang erbringt ArcelorMittal den Beweis, dass Arelco und Petprod keine finanziell soliden Unternehmen waren.

(67)

ArcelorMittal argumentiert auch, dass die Verträge von 2009 und 2010 nicht an den OPCOM Preisen gemessen werden können, da die OPCOM zu dieser Zeit noch nicht normal agierte. ArcelorMittal argumentiert, dass der Durchschnittspreis, von ANRE veröffentlicht, für große bilaterale Transaktionen repräsentativer sei.

5.1.3.   Hidroelectrica handelte wie ein Verkäufer am Privatmarkt, ohne Zuerkennung irgendwelcher finanziellen Vorteile an die mutmaßlichen Begünstigten.

(68)

Die meisten der Beteiligten argumentierten, dass Hidroelectrica wie ein Verkäufer am Privatmarkt handelte, als das Unternehmen die Verträge schloss, und dass sie daher keinen finanziellen Vorteil erhielten: (i) die Verträge wurden zu Marktbedingungen verhandelt und abgeschlossen; (ii) Hidroelectrica profitierte von der Sicherheit des Einkommens durch die geschlossenen Verträge; (iii) die Verträge garantierten den Verkauf großer Mengen von Hidroelectricas Stromproduktion; (iv) die Verträge garantierten, dass Hidroelectrica vor jeglichen Preisverfällen, bedingt durch alternative Verkäufe auf unterschiedlichen Märkten, geschützt war; (v) der vereinbarte Preis in den Verträgen berücksichtigt die Risiken und Verpflichtungen, die dem Käufer auferlegt wurden, und die Vertragsbedingungen wurden primär im Interesse von Hidroelectrica verhandelt; (vi) die gezahlten Vertragspreise für den von Hidroelectrica gekauften Strom waren stets zwischen 80 % und 100 % höher als die Preise für den Strom, den Hidroelectrica auf dem regulierten Markt verkaufte; (vii) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung waren die Verträge die beste Alternative für Hidroelectrica.

(69)

Zusätzlich argumentierten die Beteiligten, dass die Kommission sich die finanzielle Situation von Hidroelectrica zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge hätte ansehen sollen, in Anbetracht dessen, dass, gemäß dem Fallrecht (44), bei der Beurteilung der Kommission möglicherweise die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge nicht verfügbaren Informationen und nicht absehbaren Entwicklungen keinerlei Berücksichtigung fanden.

(70)

Das Unternehmen Alro argumentierte, dass jede Nachfolgeänderung an seinem Vertrag mit Hidroelectrica aus den folgenden Gründen immer zugunsten von Hidroelectrica ausgefallen ist: (i) es wurde eine Preisindexierungsklausel mit Bezug auf die eigenen Kosten von Hidroelectrica eingeführt; (ii) die verwendete Währung wurde im Juni 2007 von USD zu RON geändert, zu einer Zeit, in der der Wert des LEU im Vergleich zum USD stieg, wodurch Hidroelectrica 40 % des Preises gewinnen und seine Währungsrisiken eliminieren konnte; (iii) das LME-Formular wurde 2010 eingeführt, was zu einem starken Anstieg der Preise führte.

(71)

Des Weiteren stellte das Unternehmen Alro umfassende und weitreichende wirtschaftliche Studien zur Verfügung, die von der Brattle Group und Nera durchgeführt wurden, um sein Argument zu unterstützen, dass der Vertrag mit Hidroelectrica keine staatliche Beihilfe beinhaltete. Gemäß der Studie der Brattle Group aus dem Jahr 2005 war der geschätzte Kapitalwert des Alro-Vertrags (393,09 Mio. EUR) höher als der des kontrafaktischen Verkaufsszenarios (355 Mio. EUR), welches auf der Annahme eines vollständig wettbewerblich orientierten Marktes basiert. Ähnliche Schätzungen wurden ebenfalls für 2007 von der Brattle Group eingereicht, mit ähnlichen Ergebnissen wie für 2005: Der Kapitalwert von 348 Mio. EUR des Alro-Vertrags von 2007 war zusätzlich höher als 300 Mio. EUR Kapitalwert des kontrafaktischen Verkaufsszenarios.

(72)

Das Unternehmen Alro reichte auch die Studien der Brattle Group und Nera sowie Berichte zur Untermauerung seines Arguments ein, dass keine rechtswidrige Beihilfe durch seinen Vertrag mit Hidroelectrica gewährt wurde.

(73)

Das Unternehmen Energy Holding, ein Stromhändler, stellte eine wirtschaftliche Analyse, Preismodellsimulationen und Preisberichte, die durch KMPG, ein unabhängiges Beratungsunternehmen, erstellt wurden, zur Untermauerung seines Arguments bereit, dass es keine rechtswidrige Beihilfe gab. KPMG bestätigte, dass der Vertrag mit Energy Holding: (i) zu der Zeit die beste Alternative für Hidroelectrica war und (ii) dass er Hidroelectrica einen größeren Gewinn einbrachte oder dem Unternehmen, verglichen mit der nächstbesten Alternative, ein geringeres Risiko präsentierte. Die Analyse von KPMG basierte auf einer absoluten und relativen Bewertungsanalyse anstatt einer anderen Methode zur Bewertung von Verträgen (z. B. marginale Wirtschaftlichkeitsanalyse, gekürzte IRR-Analyse). Sie bezog sich auf zwei Bewertungszeiträume (d. h. 2004-2013 und 2010-2018) und reflektierte die Bedingungen des Vertrags, der 2004 mit Hidroelectrica geschlossen wurde und die im Jahr 2009, als der Vertrag erneuert wurde, neu ausgehandelten Bedingungen. Die gleiche Analyse wurde zu einem späteren Zeitpunkt von KPMG zum 1. Januar 2007 ausgeweitet. Die Schlussfolgerung war die gleiche wie die oben beschriebene bei der absoluten und relativen Bewertung.

5.1.4.   Keine Zurechenbarkeit zum Staat und keine Übertragung staatlicher Mittel

(74)

Nahezu alle Beteiligten (45) argumentierten, dass ihre Verträge mit Hidroelectrica nicht dem Staat zurechenbar waren, da, gemäß der Satzung von Hidroelectrica, der Vorstand seine Exekutivgewalt an den Geschäftsführer übertrug. Daher wurde argumentiert, dass sich die Vorstandsmitglieder nicht am Tagesgeschäft von Hidroelectrica beteiligten, einschließlich der Vertragsverhandlungen.

(75)

Laut einer der Beteiligten (46) ruhte die Beweislast hinsichtlich der Zurechenbarkeit auf der Kommission. Die Beteiligte argumentierte, die Schlussfolgerung, dass eine Maßnahme dem Staat zurechenbar sei, nur weil der Staat eine Mehrheitsbeteiligung an Hidroelectrica habe, sei nicht ausreichend. Sie argumentierte weiter, dass die Kommission zu der Schlussfolgerung nur aufgrund von „Hinweisen“ und Vermutungen gelangte und nicht aufgrund von konkreten Fakten, was den Anforderungen des Fallrechtes widerspreche. Die Beteiligte argumentierte, dass konkrete Beweise wie Dokumente, Sachverhalte und konkrete Maßnahmen seitens des Staates nötig seien, um diese Schlussfolgerung zu stützen.

(76)

Andere Beteiligte (47) argumentierten, dass es keine Übertragung von staatlichen Mitteln gab. Insbesondere argumentierten sie, dass die mutmaßlich niedrigeren Preise, die von einem Unternehmen unter staatlicher Kontrolle angeboten wurden, kein ausreichender Faktor sein, um sich auf die Existenz staatlicher Mittel zu berufen. Sie argumentierten auch, dass das Eingreifen des rumänischen Staates bezüglich der Verwendung dieser Mittel konkret hätte nachgewiesen werden müssen. Weiterhin betonten die Beteiligten, dass, gemäß der Satzung von Hidroelectrica, Verträge abzuschließen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Generaldirektors fiel und nicht in den des Vorstandes, und dass der Staat daher nicht in Hidroelectricas vertraglichen Entscheidungsprozess eingebunden war.

5.1.5.   Keine Wettbewerbsverzerrung

(77)

Einige der Beteiligten (48) argumentierten, dass aus den folgenden Gründen keine potenzielle oder tatsächliche Wettbewerbsverzerrung aus ihren Verträgen mit Hidroelectrica abgeleitet werden kann: (i) es wurde kein relevanter Markt identifiziert, auf dem die gewährte staatliche Beihilfe die Position eines Unternehmens im Verhältnis zu anderen Unternehmen innerhalb des Intra-EU-Handels stärkt, und (ii) der rumänische Strommarkt ist nicht wie vom Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI) aufgezeigt konzentriert.

5.1.6.   Keine Selektivität

(78)

Einige der Beteiligten (49) argumentierten, dass keine Selektivität aus ihren Verträgen mit Hidroelectrica abgeleitet wurde, da Verträge der gleichen oder ähnlichen Art mit anderen Händlern (für die Stromhändler) abgeschlossen wurden oder für andere Parteien auf dem Markt verfügbar waren (Nicht-Händler).

5.1.7.   Keine Trennbarkeit der Änderungen vom ursprünglichen Vertrag

(79)

Electrocarbon und Elsid argumentierten, dass die Änderungen an den Verträgen nicht separat von den Verträgen waren. Sie legten außerdem nahe, dass, selbst in einer Situation, in der solche Änderungen als separate Verpflichtungen betrachtet worden wären, die Preisänderungen weiterhin den marktwirtschaftlichen Verkaufsgrundsätzen entsprachen und sie daher keine staatliche Beihilfe beinhalteten.

5.1.8.   Der einzige Grund, warum das Unternehmen Hidroelectrica Insolvenz anmeldete, war, um von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden.

(80)

Einige der Stromhändler (50) argumentierten, dass der einzige Grund, warum das Unternehmen Hidroelectrica Insolvenz anmeldete, die Kündigung seiner vertraglichen Verpflichtungen war. Sie argumentierten, dass, während das Unternehmen Hidroelectrica die vollen Vorteile des Vertrags in der Vergangenheit genoss, es nicht länger bereit war, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, und daher schien die Insolvenzanmeldung ein Weg, die Verträge zu beenden.

5.2.   Stellungnahmen von anderen Beteiligten

(81)

Hinsichtlich des Einleitungsbeschlusses mit Bezug auf Alro erhielt die Kommission Stellungnahmen von anderen Parteien als den mutmaßlichen Begünstigten: (i) Stellungnahmen von einem von Alros Wettbewerbern und (ii) Stellungnahmen von einer anonymen Partei (Bürger).

5.2.1.   Stellungnahmen, die von einem der Wettbewerber von Alro eingereicht wurden

(82)

Einer von Alros Wettbewerbern argumentierte, dass sowohl Strombörsenpreise als auch Spotmarktpreise als Referenzpreis für Stromlieferverträge für Aluminiumhütten irrelevant seien. Laut Alros Wettbewerber müssen sich Aluminiumhütten hauptsächlich auf langfristige und relativ vorhersehbare Stromlieferverträge verlassen können, um den Betrieb aufgrund unhaltbar hoher Stromkosten nicht einstellen zu müssen und um jedes potenzielle Risiko, die Produktion aufgrund der Strompreise und des Gewinns des Stromerzeugers stilllegen zu müssen, zu vermeiden.

(83)

Alros Wettbewerber argumentierte auch, dass beim Vergleich der Tarife im Rahmen der langfristigen Stromlieferungsverträge mit Strompreisen an der Strombörse und/oder auf Spotmärkten und/oder mit anderen Industrietarifen die Marktrealität hätte verzerrt und ein schlechter Präzedenzfall hätte geschaffen werden können, was ein erhebliches Risiko zur Folge haben könnte, das nicht nur Alro und/oder seine Wettbewerber, sondern auch den gesamten europäischen Markt betreffen könnte.

(84)

Zusätzlich argumentierte Alros Wettbewerber, dass der Einfluss auf den Wettbewerb durch Bezugnahme auf die von Aluminiumhütten gezahlten Preise für ihren Strom auf globaler oder zumindest europäischer Ebene hätte beurteilt werden sollen. Da die Stromkosten mehr als ein Drittel der Gesamtkosten der Aluminiumherstellung ausmachten und angesichts dessen, dass Aluminiumhersteller Strom auf dem nationalen Markt kauften und danach am weltweiten Wettbewerb teilnahmen, hätte eine relevante Bewertung eine Beurteilung basierend auf den von Aluminiumherstellern weltweit gezahlten Strompreisen erfordert. Folglich argumentierte Alros Wettbewerber, dass für eine korrekte Bewertung einer möglichen Wettbewerbsverzerrung die Kommission hätte überprüfen müssen, ob die mutmaßliche staatliche Beihilfe Alros Produktionskosten tatsächlich auf ein Niveau unterhalb dem seiner Wettbewerber senkte und Alro daher einen Vorteil verschaffte, angesichts der Tarife der europäischen und/oder globalen Wettbewerber von Alro.

(85)

Des Weiteren argumentierte Alros Wettbewerber, dass angesichts eines Fehlens von relevanten Informationen zur Bestimmung eines vergleichbaren „Marktpreises“„ein Vergleich der Preise mit den Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne durch Benchmarking als legitime Preisbildungsmethode hätte akzeptabel sein können“. Die gleiche Logik hätte auf „eine Entscheidung, auf Basis von LME-Preisen indexierte Preise anzubieten“ angewendet werden können. Er argumentierte auch, dass die einzigartigen Merkmale und das einzigartige Kundenprofil von Aluminiumhütten einen Strompreis unterhalb des Strombörsenpreises, kostenbasierte Preisbildung und LME-indexierte Preisbildung objektiv begründen könnten.

5.2.2.   Von einem Bürger eingereichte Stellungnahmen

(86)

Der Bürger argumentierte, dass Alro Strom von Hidroelectrica zu einem Vorzugspreis kaufte, d. h. einem Preis unter dem Marktpreis (wie die Preise der OPCOM und ANRE). Zusätzlich führte der Bürger das Argument an, dass die Anpassung des Vertragspreises für Alro durch einen Indexierungsmechanismus, der auf der LME-Formel basiert, in Bezug auf andere Stromabnehmer auf dem Markt ein benachteiligender Preisbildungsmechanismus war.

(87)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von dem gleichen Bürger zu den Verträgen mit den Stromhändlern, die besagten, dass die Verträge staatliche Beihilfe enthielten. Es wurden keine Beweise zur Begründung dieses Arguments hervorgebracht.

6.   STELLUNGNAHMEN DER RUMÄNISCHEN BEHÖRDEN ÜBER DIE BEOBACHTUNGEN VON DRITTEN

(88)

Die rumänischen Behörden antworteten auf die Beobachtungen der Beteiligten. Insbesondere behielten die rumänischen Behörden die Ansicht bei, die im Juli 2012 hinsichtlich der von Hidroelectrica abgeschlossenen Verträge mit den Stromhändlern ausgedrückt wurde, und erklärte, dass diese Verträge typischerweise nicht robust und langfristig waren, und zwar aus mindestens zwei Gründen: (i) der Käufer war seinerseits in der Lage, jeden der Verträge mit einer Frist von 30 Tagen zu beenden, ohne eine angemessene Entschädigung entrichten zu müssen, während Hidroelectrica dies nicht konnte, und (ii) die an den Käufer gelieferten Stundenleistungen konnten im Ermessen des Käufers variabel sein, und waren dies auch.

(89)

Zusätzlich argumentierten die rumänischen Behörden, dass nach Vertragsabschluss oder den Änderungen daran die Käufer das Recht hatten (welches sie in der Tat ausübten), die benötigte Strommenge mittels Benachrichtigungen selbst einen Tag vor der Lieferung zu erhöhen oder zu reduzieren, was ein Merkmal des Kassageschäfts ist.

(90)

In Bezug auf die Verträge mit Electrocarbon und Elsid verzichteten die rumänischen Behörden auf die Äußerung von Ansichten. Als Gründe dafür fügten die rumänischen Behörden hinzu, dass sie nicht wussten, ob Electrocarbon und Elsid auch in den Stromgroßhandel involviert waren.

(91)

Die rumänischen Behörden stellten gut begründete und detaillierte Stellungnahmen über die Beobachtungen von Alro und ArcelorMittal zur Unterstützung ihrer Schlussfolgerungen bereit, dass ihre Verträge keine staatliche Beihilfe enthielten. Insbesondere erklärten die rumänischen Behörden, dass der Staat seinen Vertretern im Vorstand von Hidroelectrica keine Anweisungen gegeben hatte und dass das rumänische Unternehmensrecht Vorstandsmitglieder verpflichtet, im Interesse des Unternehmens zu handeln und nicht im Interesse der Aktionäre, die sie ernannten.

(92)

Die rumänischen Behörden argumentierten, dass Alro von Hidroelectricas Eigenproduktion beliefert wurde und dass die Rentabilität daher durch die alleinige Bezugnahme auf Hidroelectricas eigene Produktionskosten zu messen sei. Die rumänischen Behörden machten außerdem klar, dass ArcelorMittal nach Alro der zweitgrößte Stromverbraucher Rumäniens ist, und sie erklärten, dass für Elektrizität dasselbe Prinzip wie für jedes andere Produkt gilt: je höher das Einkaufsvolumen, desto geringer der Vertragspreis.

(93)

Zusätzlich bestätigen die rumänischen Behörden die Beobachtungen von ArcelorMittal, die besagen, dass, wie von ANRE berichtet, der von industriellen Verbrauchern gezahlte Durchschnittspreis mit einer Nachfrage in der Größenordnung von 150 000 MWh/Jahr nur 11 RON/MWh höher war als der Preis, der 2010 von ArcelorMittal gezahlt wurde. Die Behörden brachten die folgenden Argumente hervor, um diese Differenz zu erklären: (i) eine Lieferung mit diesem linearen Profil bietet den Stromlieferanten die Möglichkeit, ihre Produktionskosten zu optimieren; (ii) Wartungskosten werden erheblich reduziert; (iii) sowohl Anzahl als auch Dauer von versehentlichen Stillständen werden reduziert; und (iv) Ungleichgewichte auf dem Strommarkt werden erheblich gesenkt, ein Faktor, der sich auch in einer Senkung der Stromerwerbskosten niederschlägt.

(94)

Bezüglich der Beobachtungen von Alros Wettbewerber befürworteten die rumänischen Behörden gänzlich den Standpunkt von Letzterem und unterstützten dessen Ansicht, laut der ein europäischer Aluminiumhersteller mit jedem anderen Aluminiumhersteller weltweit in Wettbewerb steht. Ferner argumentierten die rumänischen Behörden, dass der Vertrag mit Alro den Wettbewerb auf dem globalen Aluminiummarkt nicht verzerrte.

(95)

Des Weiteren argumentierten die rumänischen Behörden, dass, aus finanzieller Sicht, jeder rational handelnde Stromerzeuger dem Aluminiumhersteller bessere Tarife als die der OPCOM-PCCB oder Spotmärkte anbieten würde, angesichts der besonderen Merkmale des Aluminiumherstellers. Sie erklärten auch, dass der Preis auf dem Spotmarkt kein korrekter Referenzwert für ein langfristigen mit einem industriellen Verbraucher gewesen wäre. Die Preise in bilateralen Verträgen mit vorteilhaften Zahlungsbedingungen und einer Abdeckung großer Strommengen im Rahmen eines vorhersehbaren Verbrauchsvolumens mussten wesentlich geringer sein als die Strompreise auf dem Sportmarkt.

(96)

Hinsichtlich der Beobachtungen seitens des Bürgers argumentierten die rumänischen Behörden, dass diese unbegründet seien. Hinsichtlich der vom Bürger hervorgebrachten Anschuldigung, dass die Alro gewährten Preise unter den Preisen für gleichwertige Transaktionen in Rumänien lagen, erklärten die rumänischen Behörden, dass der Bürger die Preisschwankungen, die auf den spezifischen Elementen der jeweiligen Transaktion basierten (d. h. große Stromverbrauchsmengen, ein hoher Grad an Vorhersehbarkeit und vorteilhafte finanzielle Bedingungen für den Verkäufer), vollständig übersehen hatte.

(97)

Hinsichtlich des zweiten vom Bürger hervorgebrachten Arguments, dass die Alro eingeräumte Möglichkeit, die Preise auf Basis der LME-Formel anzupassen, andere Teilnehmer am Strommarkt benachteiligte, argumentierten die rumänischen Behörden folgendermaßen: (i) diese Vorgehensweise war laut rumänischer Gesetzgebung so lange gestattet, wie Hidroelectrica Gewinn aus den betroffenen Verträgen erwirtschaftete, und (ii) die Vereinbarung war eine Form der Partnerschaft zwischen Verkäufer und Käufer, die den Gewinn aus dem Aluminiumverkauf teilten.

7.   BEURTEILUNG

7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(98)

Nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind durch einen Mitgliedstaat oder durch staatliche Mittel gewährte Beihilfen jeder Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Um als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu gelten, muss die betreffende Maßnahme all diese Bedingungen erfüllen.

(99)

Daher ist es notwendig, zu beurteilen, ob den Käufern von Strom von Hidroelectrica, d. h. Alpiq RomEnergie, Alpiq RomIndustries, EFT, Electrica, Electromagnetica, Energy Holding, EURO-PEC, Luxten-Lighting, Alro, ArcelorMittal, Electrocarbon und Elsid, durch die untersuchten Verträge nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bereitgestellt wurde.

(100)

Dies wäre nebst anderen Anwendungsbedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nur dann der Fall, wenn die strittigen Verträge bestimmte Käufer begünstigen würden, indem ihnen ein wirtschaftlicher Vorteil über den normalen Marktbedingungen geboten wird und, wenn dies der Fall ist, nur dann, wenn die von den Verträgen und ihren nachfolgenden Änderungen abgeleiteten Vorteile nicht nur den Mitteln des rumänischen Staates zugeschrieben werden könnten, sondern auch Maßnahmen, Anweisungen oder entscheidendem Einfluss des Staates, im Gegensatz zu unabhängigen unternehmerischen Entscheidungen von Hidroelectrica.

(101)

Gemäß dem Beschluss im Fall von Budapesti Erömü (51) sollten staatliche Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt umgesetzt wurden und nach dem Beitritt immer noch gültig sind, entweder als bestehende Beihilfe oder neue Beihilfe nach dem Beitritt angesehen werden. Um als bestehende Beihilfe angesehen zu werden, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich in der Beitrittsakte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgelistet werden; im aktuellen Fall in Anhang V des Vertrags zum Beitritt von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union („Beitrittsakte“) (52). Die Verträge wurden nicht explizit in Anhang V der Beitrittsakte aufgeführt. Angesichts der Tatsache, dass die Verträge nach dem Beitrittsdatum weiterhin galten, könnten sie nur als neu betrachtet werden und, angesichts des zitierten Fallrechts, müssen daher ab dem Beitrittsdatum (1. Januar 2007) angesichts der vier Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV beurteilt werden.

Daher müsste die Kommission die Verträge als mögliche neue Beihilfemaßnahmen ab dem Betritt Rumäniens am 1. Januar 2007 bewerten. Diese Bewertung kann nicht auf Umständen beruhen, die auf dem Markt vorherrschten, als die Verträge geschlossen wurden (siehe Erwägungsgrund 19), insbesondere zum Zweck der Entscheidung, ob die strittigen Verträge zum Zeitpunkt des Abschlusses in Übereinstimmung mit den Marktpreisen waren. Diese Umstände werden daher nachfolgend nicht weiter beurteilt.

7.2.   Beurteilung möglicher wirtschaftlicher Vorteile gegenüber den Marktbedingungen

(102)

Um zu bestimmen, ob die Preise und Konditionen, zu denen Hidroelectrica Strom an die mutmaßlichen Begünstigten lieferte, anderenfalls nicht auf dem rumänischen Markt ab 2007 verfügbar gewesen wären, muss die Kommission zunächst einen angemessenen Referenzpreis finden, der einen Marktpreis widerspiegelt, (i) der zu der Zeit verfügbar war, als die Verträge nach Rumäniens Beitritt zur EU in Kraft waren, und (ii) für den Zeitraum, in dem die Kommission das formelle Verfahren in Bezug auf die Verträgen einleitete.

7.2.1.   Wirtschaftlicher Vorteil gegenüber den Marktbedingungen

(103)

Bei der Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorhanden war oder nicht, nimmt die Kommission einen Marktbeteiligten als Bezugspunkt, dem die gleichen oder ähnliche Verpflichtungen wie Hidroelectrica oblagen, der die gleichen Möglichkeiten hatte und der mit den gleichen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen konfrontiert war, wie die, die im Prüfzeitraum in Rumänien vorherrschten, unter Berücksichtigung der Einschränkungen und wirtschaftlichen Ziele des Marktbeteiligten (53). Wenn das Vorliegen staatlicher Beihilfe ausgeschlossen werden soll, muss sich eine öffentliche Kapitalgesellschaft, wenn sie ihre Produkte verkauft, wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer in der Marktwirtschaft verhalten, der anstrebt, die Einnahmen zu erhöhen oder die Verluste zu minimieren. Mit anderen Worten, die Bewertung eines möglichen Vorliegens eines unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteils in einem kommerziellen Liefervertrag eines staatlichen Lieferanten beinhaltet die Beurteilung, in welchem Ausmaß sich ein nicht staatlicher Lieferant in einer ähnlichen Situation genauso verhalten hätte.

(104)

Ebenso gilt: Obwohl Preisunterschiede zwischen vom Staat festgelegten Stromtarifen und höheren Preisen der freien Marktwirtschaft auf den ersten Blick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe hinweisen könnten, kann es aus objektiven Gründen immer noch möglich sein, festzustellen, dass ein geringeres Preisniveau in den zu untersuchenden Verträgen den Stromabnehmern keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Marktbedingungen bietet (54). Schlussendlich, bei der Prüfung der Möglichkeit einer staatlichen Beihilfe, die als Strompreis unterhalb der Marktbedingungen auf den Strommärkten in einem komplexen Marktumfeld definiert ist, kann die Kommission rechtmäßig spezielle Methoden oder wirtschaftliche Modelle heranziehen, um zu bestimmen, in welchem Ausmaß sich Vertragspreise von Marktpreisen unterscheiden (55).

(105)

Tatsächlich wurde der Preis der Verträge entweder jährlich über den vertraglich festgesetzten Preis hinaus angepasst oder bei einigen Verträgen jährlich festgesetzt, ausgenommen beim Unternehmen Alro, bei dem sich der tatsächliche jährliche Preis aus der Anwendung der vertraglichen Indexierungsformeln errechnete. Ob es wirtschaftliche Vorteile gab oder nicht, wird daher für jedes der Jahre, die ab dem 1. Januar 2007 von der Untersuchung abgedeckt sind, beurteilt.

—   Verträge mit Stromhändlern, Elektrodenherstellern und Alro

(106)

Wie in den Erwägungsgründen 24-35 beschrieben, untersuchte die Kommission mehrere Strommarktsegmente zwischen 2007 und 2010 in Rumänien. Um Gleiches mit Gleichem zu vergleichen, ist es angebracht, die nächstgelegenen und am besten geeigneten Vergleichswerte für die in den Verträgen vorgesehenen Preise im Zeitraum der Untersuchung zu beurteilen.

(107)

Auf gut funktionierenden Strommärkten mit ausreichender Liquidität und Instrumenten, mit denen sich Preise für künftige Lieferungen vorhersagen lassen, sind Spotpreise ein guter Indikator bzw. ein guter Näherungswert für die Marktpreise und können als Referenzwert für die Bewertung des Preisniveaus in bestimmten Verträgen dienen. Im vorliegenden Fall jedoch, angesichts des relativ hohen Anteils des Bedarfs, der im Jahr 2007 in Rumänien auf Grundlage regulierter Tarife, der limitierten Liquidität der OPCOM-Handelsplattformen im Zeitraum 2007-2010, der Strommengen, die Gegenstand der untersuchten Verträge sind, und der Gründung von durch die OPCOM als entsprechenden Antikartellmarkt verwalteten Strombörsen, auf denen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Position praktiziert wurde (Erwägungsgründe 30-31 und 34), nach wie vor gedeckt wurde, sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Dritter (Erwägungsgründe 60-63) kann nicht prima facie festgestellt werden, dass Spotpreise oder Preise der OPCOM-PCCB-Plattform als geeignete Referenzwerte für die Beurteilung eines möglichen Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktpreisen erachtet werden können.

(108)

Die Kommission hat daher davon abgesehen, die durchschnittlichen OPCOM-Preise als Referenzwerte für den Vergleich der Vertragspreise von Hidroelectrica heranzuziehen, auf denen sie die im entsprechenden Einleitungsbeschluss angeführten Zweifel über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils in den zehn Verträgen mit Stromhändlern sowie den zwei Verträgen mit den Elektrodenherstellern gründete. Die Untersuchung zeigte, dass der Handel an Börsen wie der OPCOM über kürzere Zeiträume und zu Standardbedingungen und unabhängig davon, ob auf einer „Day-ahead“- oder „ein Jahr oder weniger“-Basis oder im Hinblick auf die Bereitstellung von Zusatz- oder Ausgleichsleistungen für den Betreiber eines Stromnetzes, nicht als eine geeignete Alternative zu den maßgeschneiderten, zu prüfenden Verträgen von Hidroelectrica unter den speziellen Umständen des rumänischen Marktes zum betrachteten Zeitraum angesehen werden können. Die betroffenen Verträge wurden direkt ausgehandelt, um den besonderen Lieferbedingungen des Käufers und Verkäufers Rechnung zu tragen, mit einer Flexibilität, die in anderen Marktsegmenten nicht verfügbar war. Um daher das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktbedingungen festzustellen, ist es daher nötig, auch die in anderen Marktsegmenten vorherrschenden Bedingungen, die 2007 und danach in Rumänien verfügbar waren, zu untersuchen, auch wenn diese nicht im Einleitungsbeschluss identifiziert wurden.

(109)

Hinsichtlich des regulierten Marktes, auf dem Hidroelectrica zum Zeitpunkt der zu prüfenden Umstände effektiv ca. ein Fünftel seiner Produktion (Erwägungsgrund 31) lieferte, zeigte ein Vergleich mit den von Hidroelectrica jährlich erhobenen regulierten Preisen, die auf gerechtfertigten Kosten basieren, und einer von der Stromregulierungsbehörde ANRE festgesetzten Rendite, dass alle zu prüfenden Vertragspreise ständig und wesentlich über den regulierten Preisen zwischen 2007 und 2010 (Erwägungsgrund 26 und Anhang 1) lagen. Für Hidroelectrica war es daher wirtschaftlich sinnvoll, weiterhin alle mutmaßlichen Begünstigten im aktuellen Verfahren ab 2007 weiter zu beliefern, da die betroffenen Verträge lukrativer waren als die auf den regulierten Märkten. In jedem Fall, und um einen Vergleich mit der theoretischen Alternative der Erhöhung der Liefermengen auf dem regulierten Markt zu ziehen, konnte Hidroelectrica in keiner Weise nach Belieben zwischen der Stromlieferung der zu prüfenden Verträge und dem regulierten Markt wechseln, da die auf dem regulierten Markt gelieferten Mengen vorab von ANRE festgesetzt wurden.

(110)

Selbiges gilt, in entsprechender Anwendung, für Handelsbedingungen auf den Ausgleichs- und Day-ahead-Märkten. Angesichts der Eigenschaften der Produktion von Hidroelectrica, die teilweise auf abrufbarem Strom und geringen Grenzkosten basiert, ist es vertretbar, dass Hidroelectrica gelegentlich höhere Einnahmen durch den Wechsel der Stromlieferung von den zu prüfenden Verträgen zu einem Day-ahead- und Ausgleichsmarkt hätte sichern können, mit besonderem Fokus auf die Stromlieferung zu Spitzenzeiten, zu denen die Preise beträchtlich steigen. Aus verschiedenen Gründen können jedoch die Marktbedingungen und die in diesen Marktsegmenten herrschenden Preise nicht als repräsentativ für jene Marktbedingungen erachtet werden, mit denen die zu prüfenden Verträge verglichen werden können, um festzustellen, ob sie den Käufern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben.

(111)

Erstens ist es offensichtlich, dass Hidroelectrica auch in diesen Marktsegmenten zwischen 2007 und 2010 Strom lieferte, wenn auch in einem begrenzten Umfang — in Höhe von weniger als 10 % seiner Verkäufe (Erwägungsgrund 31). Die Frage ist, ob solche Märkte eine gültige Alternative für einen rational agierenden Marktteilnehmer hätten darstellen können, der anstelle von Hidroelectrica handelte und das Ziel von 63 % seiner Verkäufe bestimmte — von Hidroelectrica abgewickelte Verkäufe auf Basis bilateraler Verträge zwischen 2007 und 2010.

(112)

Der Handel in diesen Marktsegmenten beinhaltete ausgeprägte Merkmale, die es unmöglich machen, Marktbedingungen zu bestimmen, die für den gesamten rumänischen Markt oder für Hidroelectricas langfristige Verträge gültig sind. Tatsächlich werden Ausgleichs- oder Nebenleistungen von Stromerzeugern an den Übertragungsnetzbetreiber auf Basis von unvorhersehbaren Nachfragen und Nachfragemustern seitens eines Einzelabnehmers geliefert. Die Day-ahead-Lieferung beinhaltet auch unvorhersehbare Preise und Mengen von einem Tag auf den anderen. Mit anderen Worten, die zu prüfenden langfristigen Verträge, selbst wenn ihre Vertragsbestimmungen außer Acht gelassen werden und angenommen wird, dass sie in eine Abfolge von jährlich prüfbaren Verträgen unterteilt werden konnten, können nicht mit einer Abfolge von 365 Tagesverträgen für den gleichen Zeitraum verglichen werden. Keines dieser alternativen Marktsegmente würde die von Hidroelectrica benötigte Vorhersehbarkeit und Ertragsstabilität bieten oder den Produktionsmerkmalen und dem Investitionsplan von Hidroelectrica entsprechen (Erwägungsgründe 13-15).

(113)

Und schließlich betrugen die zwischen allen rumänischen Lieferanten und den relevanten Käufern auf den Day-ahead- und Ausgleichsmärkten gehandelten Gesamtmengen tatsächlich jedes Jahr von 2007 bis 2010 zusammen stets weniger als die jährliche Liefermenge im Rahmen der zu prüfenden Verträge (siehe Erwägungsgründe 30, 31 und 38). In diesem Zeitraum hatte keines der Marktsegmente die benötigte Kapazität und Liquidität zur Aufnahme der Verkaufsmengen, die im Rahmen der zu untersuchenden Verträge abgesetzt wurden. Mit anderen Worten, selbst unter der unrealistischen Annahme, dass Hidroelectrica alle rumänischen Produzenten und Verkäufer in einem oder beiden dieser zwei Marktsegmente hätte ersetzen können, hätte Hidroelectrica immer noch zusätzliche Käufer für die entsprechenden Mengen finden müssen. Folglich können die angewendeten Bedingungen und Preise in diesen eher nischenähnlichen Marktsegmenten, unabhängig von Beschaffenheit und Höhe, nicht als Referenz für einen bedeutenden und objektiven Vergleich mit den Preisen von Hidroelectrica im Rahmen von langfristigen Verträgen herangezogen werden.

(114)

Angesichts der wichtigsten Merkmale der Verträge hinsichtlich der Flexibilität der Lieferung, der langen Laufzeiten und der vertraglichen Mengen und unter den besonderen Voraussetzungen des rumänischen Marktes im Untersuchungszeitraum waren die nächstgelegenen verfügbaren Vergleichswerte zur Bestimmung des möglichen Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den geltenden Marktbedingungen in Rumänien die vereinbarten Preise von großen Verbrauchern, die maßgeschneiderte Verträge abgeschlossen hatten, welche direkt zu Bedingungen verhandelt wurden, die flexibel und vorab festgelegt waren. Es ist daher angemessen, zu analysieren, ob die zu prüfenden Verträge im Einklang mit den Preisen anderer Verkäufer auf dem rumänischen Markt für direkt ausgehandelte Verträge standen. Der in den oben stehenden Erwägungsgründen 35-38 beschriebene Datensatz bezüglich der direkt ausgehandelten, gültigen, bilateralen Verträge, die zeitlich mit den zu untersuchenden Verträgen zusammenfielen, stellt die angemessenste verfügbare Basis für die Kommission in diesem Fall für den Vergleich der den Stromhändlern Alro, Electrocarbon und Elsid in Rechnung gestellten Vertragspreise dar. Daher verglich die Kommission diese Preise mit den Preisen, die sich aus dem Datensatz ergeben und sich auf den Zeitpunkt vom 1. Januar 2007 bis Ende 2010 beziehen.

—   Verträge mit ArcelorMittal

(115)

Bezüglich der beiden in 2009 und 2010 geschlossenen Verträge zwischen Hidroelectrica und ArcelorMittal auf der OPCOM-PCCB-Strombörse berücksichtigt die Kommission aus den folgenden Gründen nicht, dass die Preise im Rahmen der parallelen Angebote der zwei Händler auf der OPCOM-PCCB-Strombörse, auf die im entsprechenden Einleitungsbeschluss Bezug genommen wurde, einen angemessenen Preis-Referenzwert darstellen:

Hinsichtlich des Vertrags von 2009 war keines der beiden parallelen Angebote, die auf der OPCOM unterbreitet wurden, tatsächlich gültig. Das Unternehmen Energy Holding zog sein paralleles Angebot für den gleichen Zeitraum, die gleiche Menge und die gleichen Lieferbedingungen zurück, bevor das Angebot von ArcelorMittal ersteigert wurde (56). Das andere Angebot von Petprod war für Referenzzwecke nicht akzeptabel, da es nur die Hälfte der Menge abdeckte, die ArcelorMittal zu Kaufen anbot;

In Bezug auf den Vertrag von 2010 zeigten die finanziellen Daten der zwei Händler mit parallelen Angeboten, dass diese nicht in der Lage gewesen wären, Verlusten standzuhalten, falls es ihnen nicht möglich gewesen wäre, die großen Strommengen, die sie von Hidroelectrica zu kaufen beabsichtigten, weiterzuverkaufen: Die wahre Absicht der beiden Händler im Jahr 2010 war, den Strom zu einem höheren Preis an ArcelorMittal weiterzuverkaufen. Tatsächlich wurden beide Angebote unmittelbar zurückgezogen, nachdem das Kaufangebot von ArcelorMittal von Hidroelectrica am 29. Dezember 2010 angenommen wurde, was zeigt, dass die betroffenen Händler nicht damit rechneten, diese Mengen an andere Kunden als ArcelorMittal zu verkaufen (57).

(116)

In Ermangelung vollumfänglich vergleichbarer Verträge sind die OPCOM-PCCB-Durchschnittspreise kein gültiger Referenzwert für die beiden Verträge mit ArcelorMittal, angesichts der Tatsache, dass die gehandelte Strommenge an der OPCOM begrenzt und die ausgeführten Arten von Transaktionen nicht vergleichbar waren.

(117)

Unbeschadet der vorläufigen Ansichten, die in den Einleitungsbeschlüssen vorgebracht werden, und in Anbetracht der großen von ArcelorMittal gekauften Strommengen, der Tatsache, dass ArcelorMittal ein zuverlässiger und wirtschaftlich stabiler Kunde von Hidroelectrica war, und der Tatsache, dass weder die beiden Parallelangebote von Händlern noch die Durchschnittspreise der OPCOM-PCCB einen gültigen Vergleichswert für die beiden Verträge mit ArcelorMittal darstellten, ist die Kommission der Ansicht, dass der beste Indikator für einen Referenzpreis für Vergleichszwecke jener wäre, der für die anderen im Datensatz identifizierten Verträge verwendet wurde. Daher, angesichts der als Antwort auf den Einleitungsbeschluss erhaltenen Stellungnahmen, änderte die Kommission ihre Analyse ab und untersuchte die Preise dieser beiden Verträge mit ArcelorMittal auf der Grundlage des gleichen Datensatzes, der zum Vergleich der langfristigen Verträge verwendet wurde.

—   Die ökonometrische Analyse der langfristige Vertragspreise durch die Kommission

(118)

Auf gut funktionierenden Strommärkten mit ausreichender Liquidität und Instrumenten, mit denen sich Preise für künftige Lieferungen vorhersagen lassen, sind Spotpreise ein guter Indikator bzw. ein guter Näherungswert für die Marktpreise und können als Referenzwert für die Bewertung des Preisniveaus in bestimmten Verträgen dienen. Im vorliegenden Fall jedoch, angesichts des relativ hohen Bedarfs, der im Jahr 2009 in Rumänien nach wie vor gedeckt wurde auf Grundlage regulierter Tarife, der limitierten Liquidität der OPCOM-Handelsplattformen im Zeitraum 2007-2010 und der Tatsache, dass die von der OPCOM verwalteten Strombörsen als entsprechender Antikartellmarkt ausgewiesen worden waren, auf dem ein Missbrauch der marktbeherrschenden Position praktiziert wird, ist es angemessen, andere geeignete Referenzwerte hinzuzuziehen, um das mögliche Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktpreisen zu beurteilen.

(119)

Dementsprechend hat die Kommission den von den rumänischen Behörden übermittelten Datensatz verwendet, der ihrer Ansicht nach den besten verfügbaren Beleg für die Marktbedingungen in Rumänien darstellt. Der Datensatz enthält ausreichende Informationen, um die Kommission bei der Analyse der Bedingungen auf dem rumänischen Strommarkt im untersuchten Zeitraum zu unterstützen, wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 gezeigt. Auf Grundlage des Datensatzes führte die Kommission eine ökonometrische Analyse durch, um einen Preis-Referenzwert zu ermitteln, der auf Stromlieferverträgen basiert, die im einschlägigen Zeitraum zeitgleich mit den zu untersuchenden Verträgen von Hidroelectrica geschlossen wurden. Die Verwendung von wirtschaftlichen Modellen zur Quantifizierung möglicher Vorteile gegenüber den Marktbedingungen steht im Einklang mit Präzedenzfällen im komplexen Marktumfeld (Erwägungsgrund 104), wie z. B. der seit 2007 in Rumänien strittige Fall (Erwägungsgründe 24-38 und 107). Eine vollständige und ausführliche technische Beschreibung der ökonometrischen Analyse und ihrer Ergebnisse findet sich in Anhang II.

(120)

In Ermangelung eines endgültigen Bezugswertes zur Ermittlung der „Marktbedingungen“, zur Prüfung, ob die Preise der Verträge über dem Marktniveau lagen, wurde unter vorsichtigen Annahmen ein Referenzwert für die Marktpreise in der Form einer Ersatzgröße geschätzt, was speziell unter Berücksichtigung signifikanter Abweichungen vom geschätzten Marktpreis nach unten geschah. Mit diesem vorsichtigen Ansatz nahm die Kommission im Zeitraum 2007-2010 einen Vergleich zwischen den Preisen der Verträge von Hidroelectrica mit dem jährlichen Referenzwert für den Marktpreis vor. Der Vergleich wurde auf einer jährlichen Basis durchgeführt, da die Verkaufspreise tatsächlich jedes Jahr (58) trotz der einschlägigen Bestimmungen in den Verträgen angepasst wurden.

(121)

Die Analyse zeigt, dass nur drei mutmaßliche Begünstigte von geringeren Preisen als denen innerhalb des Bereichs, in dem sie als im Einklang mit dem Referenzwert des Marktpreises stehend erachtet werden könnten, profitierten:

In jedem Jahr zwischen 2007 und 2010 weisen Electrocarbon und Elsid Vertragspreise unterhalb des Referenz-Marktpreises für das entsprechende Jahr auf.

Bei Luxten-Lighting ist diese Differenz nur in den Jahren 2008 und 2009 höher als der Referenzpreis.

(122)

Die Analyse zeigt, dass die von Hidroelectrica angewendeten Preise in neun der Verträge zwischen 2007 und 2010, nämlich in jenen mit Alpiq RomIndustries, Alpiq RomEnergie, EFT, Electromagnetica, Energy Holding, Euro-Pec, Electrica, ArcelorMittal und Alro, völlig im Einklang mit dem Referenz-Marktpreis standen. Im Fall des Vertrags mit Luxten-Lighting unterschieden sich die angewendeten Preise in den Jahren 2007 und 2010 nicht wesentlich von denen anderer direkt ausgehandelter und abgeschlossener Verträge auf dem rumänischen Markt.

(123)

In Anbetracht des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es keinen übermäßig wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Marktbedingungen gab, die in den Verträgen mit Alpiq RomIndustries, Alpiq RomEnergie, EFT, Electromagnetica, Energy Holding, Euro-Pec, Electrica, ArcelorMittal und Alro für den gesamten Prüfzeitraum gewährt wurden, sowie mit Luxten-Lighting in den Jahren 2007 und 2010.

(124)

Gleichzeitig identifiziert die empirische Analyse drei Verträge, in denen die Priese nicht den Referenzpreisen entsprachen, nämlich die Verträge zwischen Hidroelectrica und Luxten-Lighting für 2008 und 2009 und die mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010.

(125)

In Anbetracht des Vorstehenden kann Hidroelectricas Entscheidung, die drei Verträge mit Elsid, Electrocarbon und Luxten-Lighting aufrechtzuerhalten, nicht als Entscheidung eines rational agierenden Marktteilnehmers erachtet werden, da die Verträge mit Luxten-Lighting für 2008 und 2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010, basierend auf konservativen Annahmen, unter den Marktbedingungen (Anhang II) zu liegen scheinen. Daher verschafften die Verträge von Hidroelectrica Luxten-Lighting für 2008-2009 und Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil.

(126)

Es folgt, dass die Verträge von Hidroelectrica mit Luxten-Lighting für 2008 und 2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 durch die Verschaffung eines unrechtmäßigen Vorteils gegenüber der normalen Marktbedingungen die Käufer anscheinend bevorzugt hat, weshalb die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verträge staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalteten.

(127)

Aus diesem Grund und angesichts der Erkenntnisse der ökonometrischen Analyse der Kommission, die im Erwägungsgrund 120 beschrieben wurde, ist es notwendig, weiter zu analysieren, ob eine der anderen kumulativen Bedingungen für das Vorhandensein der staatlichen Beihilfe in Bezug auf Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid erfüllt wurde.

7.3.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat

(128)

In Anbetracht dessen, dass Hidroelectrica sich zu 80 % im Besitz des Staates befindet und dass eine mögliche Unterschreitung der Verkaufserlöse die in Rumänien verfügbaren Ressourcen in seiner Eigenschaft als Aktionär reduziert, kann die Kommission schlussfolgern, dass Erträge oder eine Ermangelung dieser aus dem Verkauf von Strom im Rahmen der drei Verträge mit Luxten-Lighting für 2008-2009 und Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 staatliche Mittel im Sinne von Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten.

(129)

Jedoch ist die gleiche Schlussfolgerung in Bezug auf die Zurechenbarkeit von geschäftlichen Entscheidungen von Hidroelectrica hinsichtlich der Preise und Verkaufserlöse, die durch die drei Verträge mit Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid nach dem 1. Januar 2007 entstanden, zum rumänischen Staat, nicht zwingend gegeben. Der bloße Umstand, dass die Preise in Anwendung der zu untersuchenden Verträge von Hidroelectrica, einem öffentlichen Unternehmen, das mehrheitlich vom rumänischen Staat kontrolliert wird, erhoben wurden, reicht als Grund nicht für die Schlussfolgerung aus, dass diese Entscheidungen dem rumänischen Staat zuzurechnen sind.

(130)

Tatsächlich traten alle drei Verträge am 1. Januar 2007 in Kraft (Erwägungsgrund 19, Anhang I). Die Kommission ist nicht befugt zur Festlegung, ob der Abschluss der drei strittigen Verträge 2002 und 2004 und jede Änderung im Zeitraum vor dem Beitritt Rumäniens zur EU dem rumänischen Staat zurechenbar waren, oder für die Beurteilung der Marktgegebenheiten, unter denen vor dem maßgeblichen Datum Verträge abgeschlossen oder geändert wurden (Erwägungsgrund 101). Die Entscheidungen seitens Hidroelectrica, zu deren Beurteilung die Kommission befugt ist, sind daher folgende:

eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung, die Verkaufsverträge, die vor dem Beitritt Rumäniens zur EU geschlossen wurden, nach dem 1. Januar 2007 aufrechtzuerhalten, und

jede Entscheidung über wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach Rumäniens Beitritt zur EU, insbesondere Entscheidungen über die Änderung von Vertragspreisen.

(131)

In dieser Hinsicht, selbst wenn der rumänische Staat in der Position gewesen wäre, die Unternehmenspolitik von Hidroelectrica zu steuern und einen dominanten Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens auszuüben, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Staat in der Sache der Aufrechterhaltung der Verträge mit Luxten-Lighting für die Jahre 2008-2009 und mit Electrocarbon und Elsid für die Jahre 2007-2010 sowie der Änderung der Vertragspreise tatsächlich diese Kontrolle ausübte.

(132)

Gemäß dem relevanten Fallrecht (59) ist es wichtig, sowohl die Frage zu beurteilen, ob den rumänischen Behörden auf irgendeine Weise eine Beteiligung an der Aufrechterhaltung der geltenden Verträge und der Änderung der Vertragspreise zugeschrieben werden kann, als auch die geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden nicht an diesen Entscheidung beteiligt waren. Dahin gehend könnte die Zurechenbarkeit der Entscheidungen bezüglich der zu untersuchenden Verträge zum rumänischen Staat durch eine Reihe von Indikatoren, die unter diesen Umständen entstehen, und aus dem Kontext, in dem Hidroelectrica Strom an Luxten-Lighting für die Jahre 2008-2009 und an Electrocarbon und Elsid nach 2007 lieferte, vermutet werden.

(133)

Insbesondere und auf Grundlage des relevanten Fallrechts könnte die Aufrechterhaltung der drei laufenden Verträge und die Einführung von Änderungen an den Vertragspreisen nach 2007 Rumänien zurechenbar sein, (i) wenn Hidroelectrica diese Entscheidungen nicht ohne Berücksichtigung der Anforderungen der öffentlichen Behörden hätte treffen können, oder (ii) wenn Hidroelectrica Richtlinien, die von einer Regierungsstelle oder einem interministeriellem Ausschuss ausgestellt wurden, berücksichtigen hätte berücksichtigen müssen. Ebenso muss Folgendes Berücksichtigung finden: (iii) ob Hidroelectrica in die Strukturen der Staatsverwaltung integriert ist, (iv) die Art der Tätigkeit von Hidroelectrica und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, (v) der rechtliche Status von Hidroelectrica (dahin gehend, ob das Unternehmen öffentlichem Recht oder allgemeinem Gesellschaftsrecht unterliegt), (vi) die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung des Unternehmens oder (vii) jeder andere Indikator, entweder hinsichtlich der Beteiligung der öffentlichen Behörden an der Aufrechterhaltung der Verträge oder der Änderung der Vertragspreise, oder die geringe Wahrscheinlichkeit, dass sie nicht einbezogen wurden, unter zusätzlicher Berücksichtigung (viii) des Umfangs der von Hidroelectrica getroffenen Entscheidungen, deren Inhalt oder der Bedingungen, die sie enthalten (60).

(134)

Hidroelectrica unterliegt dem allgemeinen Gesellschaftsrecht und ist nicht in die Strukturen der Staatsverwaltung integriert. Tatsächlich können die Vorstandsmitglieder von Hidroelectrica diese Funktion mit Regierungsposten kumulieren (Erwägungsgrund 12). Dies könnte darauf hinweisen, dass Vorstandsmitglieder hauptsächlich aufgrund ihrer Verbundenheit zur Regierung gewählt wurden und nicht aufgrund ihrer Geschäftserfahrung oder Kompetenz. Obwohl es Hinweise darauf gibt, dass Hidroelectrica verpflichtet ist, Richtlinien einer Regierungsstelle oder eines interministeriellen Ausschusses zu berücksichtigen, gibt es keine Anzeichen dafür, dass irgendwelche dieser Richtlinien zum Zweck der Aufrechterhaltung der Gültigkeit der drei strittigen Verträge und der Erhöhung der Vertragspreise ausgestellt wurde. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass Hidroelectricas Hauptversammlung von Aktionären oder Vorstandsmitgliedern eine Rolle bei Entscheidungen spielte, die sich auf kommerzielle Stromversorgungsverträge bzw. deren Aufrechterhaltung und/oder die Änderung von in diesen Verträgen festgesetzten Preisen bezogen (Erwägungsgrund 12). Wie von mehreren Beteiligten angemerkt und gemäß der Satzung von Hidroelectrica und dem rumänischen Gesellschaftsrecht führt und vertritt der Geschäftsführer das Unternehmen im operativen Geschäft und entscheidet in allen Fragen, die nicht der Hauptversammlung der Aktionäre oder dem Vorstand vorbehalten sind, eigenständig. Die rumänischen Behörden betonten, dass Vorstandsmitglieder Entscheidungen im Interesse des Unternehmens treffen müssen.

(135)

Die Ministerialverordnung Nr. 445/2009, auf die sich die Kommission im Einleitungsbeschluss bezog (Erwägungsgrund 44), hatte keinen Einfluss auf die Geschäftsbedingungen der drei strittigen Verträge. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung waren laufende bilaterale Verträge im Allgemeinen von jener Regel ausgenommen, auf deren Basis die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld und Vorstandsmitglieder von staatlichen Stromversorgungsunternehmen verpflichtet waren, sicherzustellen, dass ab dem 31. März 2010 das für den Großhandelsmarkt vorgesehene Stromvolumen ausschließlich an der OPCOM gehandelt wird. Wie im Erwägungsgrund 101 angemerkt, begann die Befugnis zur Prüfung der strittigen Verträge aus Sicht der staatlichen Beihilfevorschriften der EU ab dem Beitritt Rumäniens zur EU, d. h. drei Jahre vor der in der Ministerialverordnung Nr. 445/2009 festgelegten Frist und mehr als zwei Jahre vor der Verabschiedung der Anordnung. Daraus ergibt sich, dass eine solche Regel nicht existierte, als die strittigen Verträge für die Bewertung nach EU-Regeln empfänglich wurden. Des Weiteren wären die Einzelhandelsverträge zwischen Hidroelectrica und Elsid bzw. Electrocarbon — gültig vor dem 31. März 2010 — nicht betroffen gewesen, selbst wenn die Maßnahme auch auf Verträge angewendet worden wäre, die bereits existierten, als die Anordnung in Kraft trat, da nur (zukünftige) Großhandelsverkäufe relevant waren.

(136)

Darüber hinaus, obwohl die Ministerialverordnung Nr. 445/2009 einen gewissen Einfluss des Staates auf die wirtschaftliche Handelspolitik von staatlichen Stromerzeugern vorschlägt, ist ihr Ziel hauptsächlich regulatorischer Natur, nämlich die Transparenz von Stromtransaktionen auf dem Großhandelsmarkt zu erhöhen und größere Mengen und höhere Liquidität auf der von der OPCOM verwalteten Strombörse sicherzustellen. Die Ministerialverordnung gilt für alle staatlichen Produzenten, nicht nur für Hidroelectrica. Daher kann nicht von den Bedingungen und Zielen der Ministerialverordnung Nr. 445/2009 abgeleitet werden, dass der rumänische Staat Kontrolle über jede Transaktion, jeden Vertrag oder jede Vertragsänderung bezüglich der Stromlieferung durch staatliche Stromerzeuger, welche die überwiegende Mehrheit der Produzenten auf dem rumänischen Markt ausmachen, oder insbesondere durch Hidroelectrica, ausübte. Mit anderen Worten, die Verordnung macht es nicht plausibel, dass der rumänische Staat in die gewöhnlichen, täglichen Geschäftstätigkeiten, Verkaufsverträge, Änderungen daran, Preisverhandlungen usw. bezüglich der drei zu prüfenden Verträge involviert war.

(137)

Mit Ausnahme der Stromlieferung auf dem regulierten Markt (Erwägungsgründe 25-26) übt Hidroelectrica seine Stromlieferungsaktivitäten auf offenen Märkten mit unabhängigen Käufern im Wettbewerb mit anderen privaten oder öffentlichen Lieferanten aus. Insbesondere wurde eine wesentliche Strommenge, die weit oberhalb der Gesamtmenge von Hidroelectricas Lieferungen im Rahmen aller zu prüfender Verträge lag, im Rahmen von bilateralen, maßgeschneiderten langfristigen Lieferverträgen auf dem rumänischen Markt gehandelt, auf dem viele andere Lieferanten konkurrieren (Erwägungsgründe 30 und 38). Hidroelectricas zu prüfende Verträge und insbesondere die drei maßgeschneiderten langfristigen Verträge mit Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid, die nach dem 1. Januar 2007 aufrechterhalten wurden, sind daher nicht unnormal oder außergewöhnlich; wäre dies der Fall, würde dies ein besonderes Interesse des Staates an deren Aufrechterhaltung nahelegen.

(138)

Außerdem wurden nach Einleitung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2012 die Verträge mit Electrocarbon und Elsid von Hidroelectricas Konkursverwalter aufrechterhalten und neu verhandelt, was einen Hinweis darauf liefert, dass diese Verträge noch immer im Interesse des vorübergehenden neuen Managements von Hidroelectrica lagen, lange nach Rumäniens Beitritt zur Europäischen Union im Jahr 2007 und lange nachdem die Verträge abgeschlossen und, besonders in Hinblick auf die Preise, geändert wurden. Ebenfalls forderte Hidroelectrica im Jahr 2010 erhöhte Priese oberhalb des Vertragsniveaus und kündigte gegenüber Electrocarbon und Elsid eine Unterbrechung der Lieferung an, um die Unternehmen aufzufordern, weitere Preiserhöhungen zu akzeptieren (Erwägungsgrund 22). Somit verhielt sich das Unternehmen wie ein Marktteilnehmer, der Gewinne maximiert, anstatt Beihilfen zu gewähren.

(139)

Das soll nicht heißen, dass Rumänien nicht in der Position ist, in die Geschäftsverträge von staatlichen Stromlieferanten im Interesse von bestimmten und großen Industrieabnehmern involviert zu sein. Beispielsweise empfahl vor Rumäniens Beitritt zur EU ein interner Vermerk vom 2. Februar 2006, unterschrieben vom Staatssekretär des Wirtschafts- und Handelsministeriums und genehmigt durch den Premierminister, die Einführung einer Sonder- und Vorzugsbehandlung für die zehn größten energieintensiven Nutzer in Rumänien (einschließlich Aluminium- oder Stahlhersteller, die von Hidroelectrica oder Nuclearelectrica beliefert werden). Insbesondere hinsichtlich des Vertrags mit ArcelorMittal ermächtigte der Vorstand von Hidroelectrica mit der Entscheidung Nr. 13/2009 vom 16. Dezember 2009 den Geschäftsführer von Hidroelectrica „die laufenden Verträge zum Verkauf von Strom zu den besten Konditionen für Hidroelectrica zu verhandeln“. Der Vorstand tat dies durch die Genehmigung der Hauptbedingungen der Verträge von 2009 und 2010 mit ArcelorMittal. Nachtrag Nr. 17 im Jahr 2009 zu dem Vertrag mit Alro (Einbindung der LME-Formel in die Berechnung des Vertragspreises) wurde ebenfalls durch den Vorstand von Hidroelectrica genehmigt.

(140)

Gleichermaßen beantragte ein Memorandum vom 3. Februar 2011 von den Geschäftsführern von Nuclearelectrica und CE Hunedoara, die wie Hidroelectrica staatliche Unternehmen sind, die Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel zum Abschluss eines Vertrags zum Großhandelsverkauf von Strom zwischen Nuclearelectrica als Verkäufer und CE Hunedoara als Käufer. Diese Transaktion benötigte eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen der Anordnung Nr. 445/2009, welche erfordert, dass jede Großhandels-Stromtransaktion, die ein staatliches Unternehmen involviert, ausschließlich über die OPCOM abzuwickeln ist. Diese Ausnahmeregelung wurde aufgrund der Tatsache, dass der erworbene Strom dem „Strombedarf einer Vielzahl von industriellen Verbrauchern von nationaler Wichtigkeit im Jahr 2011“ dienlich wäre, beantragt. Dieses Memorandum wurde vom Ministerium für Wirtschaft und Handel uneingeschränkt befürwortet.

(141)

Daraus folgt, dass es einen indirekten Beweis gibt, aufgrund dessen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass der rumänische Staat in den Abschluss oder die signifikante Änderung der Verträge von Hidroelectrica mit großen energieintensiven industriellen Käufern involviert war.

(142)

Weiterhin gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass andere Kaufverträge, die Hidroelectrica mit zwei anderen staatlichen Unternehmen, Electrocentrale Deva und Termoelectrica in den Jahren 2008 und 2009 einging, dem rumänischen Staat zurechenbar waren. Diese Schlussfolgerung basierte hauptsächlich auf direkten Beweisen der beiden anderen staatlichen Unternehmen, die aus gesellschaftlichen und nicht kommerziellen Gründen als Mittel zur (Quer-)Finanzierung ihrer aktuellen Tätigkeiten und der Tätigkeiten der staatlichen Minen, die sie mit Kohle versorgten, eine Genehmigung der Verträge durch den Minister anstrebten, der auch für das staatliche Unternehmen Hidroelectrica verantwortlich ist (61).

(143)

Jedoch kann aus den Überlegungen, die möglicherweise der Beteiligung des rumänischen Staates an einer Reihe von Verträgen von Hidroelectrica mit großen industriellen Käufern von nationaler Bedeutung für die Wirtschaft Rumäniens und mit anderen staatlichen Verkäufern Plausibilität verleihen (oder deren Möglichkeit nicht ausschließen), nicht abgeleitet werden, dass alle kommerziellen Verträge von Hidroelectrica und insbesondere die Verträge mit Elsid, Electrocarbon und Stromhändlern als dem rumänischen Staat zuzuschreibend betrachtet werden. Im Gegensatz zu Electrocentrale Deva und Termoelectrica waren Elsid, Electrocarbon und die Stromhändler im Privatbesitz, und keiner von ihnen kann als ein großer industrieller Käufer von nationaler Bedeutung für die rumänische Wirtschaft betrachtet werden. Insbesondere deuten die in der Untersuchung verfügbaren Beweise nicht darauf hin, dass der rumänische Staat ein besonderes Interesse daran hatte oder daran beteiligt war, Hidroelectrica dazu veranlassen, die Verträge mit Elsid, Electrocarbon und den Stromhändlern abzuschließen bzw. diese nach dem Beitritt Rumäniens aufrechtzuerhalten.

(144)

Darüber hinaus ist es in Bezug auf Elsid, Electrocarbon und Luxten-Lighting, die im vorherigen Abschnitt 7.1 explizit ausgeschlossen wurden, aufgrund mehrerer Tatsachen unwahrscheinlich, dass die Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Verträge und Änderung der Preise der Verträge mit Luxten-Lighting für 2008-2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 den rumänischen Behörden zuzurechnen ist.

(145)

Insbesondere wurde der tatsächliche Preis in den drei Verträgen konstant jedes Jahr erhöht. Zwischen 2007 und 2010 erhöhten sich die Elsid, Electrocarbon und Luxten-Lighting in Rechnung gestellten Preise um 44,5 %, 44,5 % bzw. 41,4 %. Preiserhöhungen reduzieren den absoluten Wert der gewährten Beihilfe. Diese Vertragsänderungen, die den vermeintlichen Betrag der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe reduzieren, wurden immer seitens und zugunsten von Hidroelectrica eingeleitet. Eine Strategie mit Ziel zur Reduzierung des den Begünstigten gewährten Beihilfebetrages scheint dem Zweck der Gewährung einer Beihilfe zu widersprechen oder zumindest zu anspruchsvoll, um plausibel zu sein. Im Gegensatz zu Alro und ArcelorMittal können Elsid, Electrocarbon und Luxten-Lighting darüber hinaus nicht als industrieller Verbraucher von nationaler Bedeutung angesehen werden: Zur Veranschaulichung, ihr jährlicher im Rahmen des Verbrauchs von Hidroelectrica getätigter Erwerb betrug weniger als ein Zehntel verglichen mit Alro (Anhang I). Daher ist es unwahrscheinlich, dass Entscheidungen, die den Betrag der Beihilfe unter beträchtlicher Erhöhung der Vertragspreise reduzieren, nicht einer kommerziellen Entscheidung von Hidroelectrica, sondern einer Entscheidung des rumänischen Staates mit dem Ziel der Bereitstellung von Beihilfen für die mutmaßlichen Begünstigten zuzuschreiben sind.

(146)

Dass es unwahrscheinlich ist, dass der Staat in die subtile Reduzierung des Betrages der Beihilfe involviert wäre, ist bezüglich der Verträge mit Electrocarbon und Elsid ebenfalls offensichtlich. Insbesondere ist es unglaubwürdig, dass Hidroelectrica nach den Anweisungen des Staates handelte, als das Unternehmen im Jahr 2010 eine Erhöhung der Preise auf ein Niveau oberhalb der Vertragspreise forderte, unter Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung sowie der Befassung des Gerichts mit der Sache (Erwägungsgrund 22), da die verlangten Preisanhebungen die vermeintliche Beihilfe reduzierten und unterbrochene Lieferungen die Produktionsaktivitäten der Käufer hätten gefährden können. Dieses Verhalten, sich nicht an einen Vertragspreis zu halten, der angeblich eine Beihilfe gewährt, und dabei die Unterbrechung der Stromversorgung anzudrohen und Preiserhöhungen vor Gericht zu verteidigen, ist kein typisches Verhalten eines Gebers staatlicher Beihilfen, sondern vielmehr das eines gewinnmaximierenden Unternehmens, das seine Geschäftsinteressen verteidigt und sich nicht mit nicht kommerziellen Zielen befasst, die ihm möglicherweise vom Staat gesetzt werden könnten.

(147)

Im Hinblick auf Luxten-Lighting gibt es keine offensichtlichen Gründe der öffentlichen Ordnung, wie z. B. geringe Preise für Endverbraucher, für den Verkauf an einen Händler, der im Einzelhandel nur zu höheren Preisen verkaufen kann, als es Hidroelectrica möglich wäre, wenn das Unternehmen den Strom selbst im Einzelhandel verkaufen würde. Bevor Alro beispielsweise ab 2005 im Einzelhandel von Hidroelectrica mit Strom versorgt wurde, erwarb Alro Strom von einem Händler, Energy Holding, der Strom im Großhandel von Hidroelectrica kaufte. Für Alro war es ein rationales Verhalten, sich direkt von Hidroelectrica beliefern zu lassen und sich somit die Handelsmarge zu sparen, wenn sein Lieferant zusätzlich zu der Großhandelslieferung von Hidroelectrica keinen Mehrwert schaffte. In gleicher Weise ist es eher unglaubwürdig, dass der rumänische Staat Hidroelectrica aufgefordert haben soll, den Vertrag mit Luxten-Lighting 2008 und 2009 aufrechtzuerhalten, und zwar aus folgendem Grund: Wenn Luxten-Lighting für seine Einzelhandelsverkäufe an industrielle Nutzer oder andere Käufer keinen Mehrwert schaffen würde, hätten Letztere geringere Preise erzielt, indem sie direkt einen Vertrag mit Hidroelectrica abgeschlossen hätten. Des Weiteren beendete Luxten-Lighting seinen Vertrag mit Hidroelectrica im November 2011 einseitig, bevor die Kommission das Verfahren einleitete; dieses Verhalten steht nicht mit dem Verhalten eines Begünstigten staatlicher Beihilfen im Einklang.

(148)

Aufgrund aller vorstehenden Betrachtungen ist es nicht begründet, dass die Verträge mit Luxten-Lighting für 2008-2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 Rumänien zurechenbar sind.

(149)

Da der wesentliche Sachverhalt der Zurechenbarkeit zu Rumänien für die Existenz von staatlichen Beihilfen in den drei Verträgen mit Luxten-Lighting für 2008-2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 nicht gegeben ist, ist es nicht notwendig zu analysieren, ob die anderen kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung, wie z. B. potenzielle Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten, erfüllt sind.

(150)

In Betrachtung der obigen Punkte stellen die drei zu prüfenden Verträge mit Luxten-Lighting für 2008-2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(151)

Die von dem aktuellen Beschluss betroffenen Verträge stellen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV keine staatlichen Beihilfen dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die zwischen Hidroelectrica und ArcelorMittal, Alpiq RomEnergie, Alpiq RomIndustries, EFT, Electrica, Electromagnetica, Energy Holding, EURO-PEC, Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid geschlossenen Verträge und der Vertrag mit Alro stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss C(2012) 2516 final der Kommission vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA. 33623 (ABl. C 189 vom 29.6.2012, S. 3).

(2)  Beschluss C(2012) 2517 final der Kommission vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA. 33624 (ABl. C 268 vom 5.9.2012, S. 21).

(3)  Beschluss C(2012) 2542 final der Kommission vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA. 33451 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 5).

(4)  Beschluss C(2012) 2556 final der Kommission vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA. 33581 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 34).

(5)   ABl. L 115 vom 9.5.2008, S. 92

(6)  Sache SA. 33623 (ABl. C 189 vom 29.6.2012, S. 3); Sache SA. 33624 (ABl. C 268 vom 5.9.2012, S. 21); Sache SA. 33451 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 5) und Sache SA. 33581 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 34).

(7)  Einschließlich der von Luxten-Lighting und Euro-Pec bereitgestellten vorläufigen Beobachtungen, vor Veröffentlichung der Einladung zur Bereitstellung von Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss: Luxten-Lighting am 14. August 2012 und Euro-Pec am 13. August 2012.

(8)  Alle Vorstandsmitglieder von Hidroelectrica, mit Ausnahme des Generaldirektors von Hidroelectrica und des Vertreters von Fondul Proprietatea (2010), hatten andere Funktionen in verschiedenen Ministerien inne und wurden per Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel ernannt: (i) 2005-2006: der persönliche Berater im Kabinett des Ministers für Wirtschaft und Handel, der Kabinettsleiter des Ministers für kleine und mittlere Unternehmen, der persönliche Berater im Kabinett des Ministers im Ministerium für öffentliche Finanzen und der persönliche Berater im Generalsekretariat der Regierung waren Mitglieder des Vorstandes von Hidroelectrica; (ii) 2007-2008: Situation unbekannt; (iii) 2009: der Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Handel amtierte zugleich als Vorstandsvorsitzender von Hidroelectrica (2009), ein weiterer Staatssekretär im Ministerium für öffentliche Finanzen, und zwei Generaldirektoren im Ministerium für Wirtschaft und Handel gehörten ebenfalls dem Vorstand von Hidroelectrica an; (iv) 2010: drei persönliche Berater des Ministeriums für Wirtschaft und Handel, ein Staatssekretär im Ministerium für Finanzen und ein Generaldirektor im Ministerium für Wirtschaft und Handel gehörten dem Vorstand von Hidroelectrica an.

(9)  Siehe Internationale Energieagentur: „Projizierte Kosten für die Elektrizitätserzeugung“ Ausgabe 2010, Abschnitt 4.2 „Daten nach Ländern über Elektrizitätserzeugungskosten“, S. 89.

(10)  Entscheidung des Gerichtshofs von Bukarest Nr. 22456/3/2012 vom 26. Juni 2012.

(11)  Entscheidung des Gerichtshofs von Bukarest Nr. 6482 vom 26. Juni 2013.

(12)  Nur auf Rumänisch verfügbar unter http://www.euroinsol.eu/uploads/Raport%2059%20Hidro%20v11.pdf

(13)  Electrica schloss zwei kurzfristige Verträge mit Hidroelectrica ab.

(14)  Ein Vertrag mit Alpiq RomEnergie, zwei Verträge mit Electrica und zwei Verträge mit ArcelorMittal.

(15)  Fünf Verträge mit Stromhändlern (Alpiq RomIndustries, Electromagnetica, Energy Holding, Euro-Pec, Luxten-Lighting).

(16)  Verträge mit EFT (Stromhändler) und Alro.

(17)  Verträge mit Electrocarbon und Elsid und Alpiq RomEnergie (Stromhändler).

(18)  Verträge mit Electrocarbon und Elsid.

(19)  Zwei Verträge mit ArcelorMittal.

(20)  Zwei Verträge mit Electrica.

(21)  Der Vertrag mit Luxten-Lighting (Stromhändler) wurde per Mitteilung vom 15. November 2011 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 von Luxten-Lighting gekündigt.

(22)  Die Verträge mit Electrocarbon und Elsid liefen am 13. März 2013 aus und der Vertrag mit Electromagnetica (Stromhändler) lief am 30. April 2014 aus.

(23)  Nachtrag 1 zu dem Vertrag mit Electrocarbon sah einen vorgegebenen Preis (zu einem Festbetrag — dem gleichen Preis) bis zum 28. Februar 2008 vor; Nachtrag 2 zum dem Vertrag mit Elsid sah einen vorgegebenen Preis bis zum 31. Dezember 2007 vor.

(24)  Am 1. Juli 2004 einigten sich die Parteien auf eine Preistabelle zur Vorab-Festlegung eines jährlichen Fixpreises für den Zeitraum 2006-2013 (Nachtrag 4 zum Vertrag mit Electrocarbon und Nachtrag 5 zum Vertrag mit Elsid). Am 1. Januar 2005 wurden die Preise nachträglich geändert, wobei die Preise vorab auf einen Festbetrag bis zum 31. Dezember 2007 für Elsid und bis zum 28. Februar 2008 für Electrocarbon festgelegt wurden. Ab 2006 wurden die Vertragspreise für Electrocarbon und Elsid jährlich neu angepasst.

(25)  Gericht erster Instanz: Gericht Olt — Akte 2800/104/2010 (Electrocarbon) und Gericht Dambovita — Akte 4102/120/2010 (Elsid).

(26)  Artikel 10 Absatz 2 in jedem der drei Verträge.

(27)  Artikel 10 Absatz 1 in jedem der drei Verträge.

(28)  Artikel 55 Absatz 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Nr. 123/2012, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 127/2014.

(29)  KPMG-Bericht, Anhang 3 des Memorandums der Energy Holding vom 27. Februar 2012, S. 8, Quelle: Hidroelectricas Jahresberichte, Bericht des Verwalters 2010, KPMG-Analyse.

(30)  KPMG-Bericht, Anhang 3 des Memorandums der Energy Holding vom 27. Februar 2012, S. 21, Quelle: ANRE.

(31)  Geschäftsgeheimnis.

(32)  Beschluss der Kommission vom 5. März 2014 in Anwendung von Artikel 102 AEUV über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in der Sache AT.39 984 — „Rumänische Strombörse/OPCOM“.

(33)  Der Datensatz, der zum Benchmarking verwendet wurde, beinhaltete 114 Beobachtungen, die den Zeitraum 2007-2010 abdecken. Der Datensatz umfasste folgende Informationen: Identität des Käufers und Verkäufers, Art des Vertrags, das Datum des Inkrafttretens und das Datum des Auslaufens sowie Menge, Lieferprofil und gewichteten Durchschnittspreis für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2007-2013.

(34)  Die Liste der Käufer ist in Anhang II, Tabelle 1 verfügbar.

(35)  Bestimmte Stromhändler (d. h. Alpiq RomIndustries, EFT, Alro, Electrocarbon und Elsid).

(36)  Ein Stromhändler (EFT) und Alro.

(37)  Nur im Fall von Alro.

(38)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(39)  Entgegen den ungarischen Fällen bezüglich Vorzugsstromtarifen — T-80/06 und T-182/09 Budapesti Erőmű gegen Kommission (ECLI:EU:T:2012:65).

(40)  Weitere Informationen siehe der ANRE-Jahresüberwachungsbericht für 2007 und die Folgejahre.

(41)  Energy Holding.

(42)  Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie.

(43)  Energy Holding.

(44)  Fall C-482/99 Französische Republik gegen Kommission (Stardust Marine) [2002] ECR I-4397.

(45)  AlpiqRomEnergie, AlpiqRomIndustrie, Electromagnetica, Energy Holding, Electrocarbon und Elsid, ArcelorMittal und Alro.

(46)  Energy Holding, ein Stromhändler.

(47)  EFT, Electromagnetica, Luxten-Lighting und Energy Holding.

(48)  EFT, Electromagnetica, Luxten-Lighting und Alro.

(49)  EFT, Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid.

(50)  Alpiq RomEnergy und Alpiq RomIndustries.

(51)  Verbundene Rechtssachen T-80/06 und T-182/09 Budapesti Erömü gegen Europäische Kommission, Absätze 50 bis 62.

(52)   ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 96

(53)  Siehe das Fallrecht in Fußnote 39, Absätze 69 bis 89.

(54)  Beschluss 2014/456/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.21817 (C3/07) (ex NN 66/06) Spanische Stromtarife: Verbraucher (ABl. L 205 vom 12.7.2014, S. 25), Erwägungsgründe 113 bis 120.

(55)  Verbundene Rechtssachen T-80/06 und T-182/09 Budapesti Erömü gegen Europäische Kommission, Absätze 104 bis 114.

(56)  Das Angebot von ArcelorMittal wurde am 23. Dezember 2009 von Hidroelectrica ersteigert, während das Unternehmen Energy Holding sein Angebot am 22. Dezember 2009 zurückzog.

(57)  Die beiden parallelen Angebote von Arelco und Petprod wurden am 20. und 30. Dezember 2010 zurückgezogen.

(58)  Siehe Anhang I des vorliegenden Beschlusses.

(59)  Urteil in der Sache Frankreich gegen Kommission (Stardust Marine), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Absätze 51 bis 58.

(60)  Siehe Fußnote 59.

(61)  Beschluss (EU) 2015/1877 der Kommission vom 20. April 2015 über die den Unternehmen S.C. Termoelectrica S.A. und S.C. Electrocentrale Deva S.A. von Hidroelectrica of Romania in Rechnung gestellten Tarife — SA.33475 (12/C) (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 46) Erwägungsgründe 96-100.


ANHANG I

ÜBERSICHT ÜBER DIE VERTRÄGE

SA.33451

STROMHÄNDLER

Datum der Unterschrift und Vertragslaufzeit (Anlaufphase/nach Verlängerung des Zeitraums)

Kündigungszeitpunkt

Menge

Preis (RON/MWh)

Alpiq RomEnergie

3. April 2008

Anlaufphase: 5 Jahre

Verlängerung (2009): um 5 weitere Jahre (bis 2018)

20. Juli 2012

2008: […] GWh

2009: […] GWh

2010: […] GWh

2008: […]

2009: […]

2010: […]

Alpiq RomIndustries

29. November 2004

Anlaufphase: 10 Jahre

Verlängerung (2009): um 5 weitere Jahre (bis Ende 2019)

20. Juli 2012

Anlaufmenge: 1 GWh

2007: […]

2008: […]

2009: […]

2010: […]

2007: […]

2008: […]

2009: […]

2010: […]

Energy Financing Team Romania (EFT)

25. März 2004

Anlaufphase: 7 Jahre

Verlängerung (2010): um 5 weitere Jahre (bis Ende 2015)

18. Juli 2012

Anlaufmenge (2006): […] GWh

2007: […] GWh

2008: […] GWh

2009: […] GWh

2010: […] GWh

2007: […]

2008: […]

2009: […]

2010: […]

Electrica

Vertrag 111:17. August 2010

Vertrag 112:14. September 2010

Vertrag 111

31. Juli 2011

Vertrag 112

31. Dezember 2010

Vertrag 111

[…] GWh von September 2010 bis 31. Juli 2011

Vertrag 112

[…] GWh von Oktober bis Dezember 2010

Vertrag 111

2010: […]

Vertrag 112

2010: […]

Electromagnetica

21. April 2004

Anlaufphase: 10 Jahre

30. April 2014

Anlaufmenge: […] GWh

2007: […] GWh

2008: […] GWh

2009: […] GWh

2010: […] GWh

2007: […]

2008: […]

2009: […]

2010: […]

Energy Holding

14. Januar 2004

Anlaufphase: 10 Jahre

24. Juli 2012

Anlaufmenge: 3 692 GWh

2007: […] GWh

1. Halbjahr 2008: […] GWh

2. Halbjahr 2008: […] GWh

2009: […] GWh

2010: […] GWh

2007: […]

2008: […]

2009: […]

2010: […]

EURO-PEC

3. März 2004

Anlaufphase: 10 Jahre

26. Juni 2012

Anlaufmenge: […] GWh

2007: […] GWh

2008: […] GWh

2009: […] GWh

2010: […] GWh

2007: […]

2008: […]

2009: […]

2010: […]

Luxten-Lighting

2. März 2004

Anlaufphase: 10 Jahre

Dezember 2011

Anlaufmenge: […] GWh

2007: […] GWh

2008: […] GWh

2009: […] GWh

2010: […] GWh

2007: […]

2008: […]

2009: […]

2010: […]

SA.33581

ELEKTRODENHERSTELLER

Datum der Unterschrift und Vertragslaufzeit (Anlaufphase/nach Verlängerung des Zeitraums)

Kündigungszeitpunkt

Menge

Preis (RON/MWh)

Electrocarbon

28. März 2003

Anlaufphase: 5 Jahre

Verlängerung (2004): um 5 weitere Jahre (bis 31. März 2013)

31. März 2013

Anlaufmenge: 800 GWh

2007: […] GWh

2008: […] GWh

2009: […] GWh

2010: […] GWh

2007: […]

2008: […]

2009: […]

2010: […]

ELSID

18. Dezember 2002

Anlaufphase: 5 Jahre

Verlängerung (2004): um 5 weitere Jahre (bis 31. März 2013)

31. März 2013

Anlaufmenge: 280 GWh

2007: […] GWh

2008: […] GWh

2009: […] GWh

2010: […] GWh

2007: […]

2008: […]

2009: […]

2010: […]

SA.33624

Alro

Datum der Unterschrift und Vertragslaufzeit (Anlaufphase/nach Verlängerung des Zeitraums (falls zutreffend))

Kündigungszeitpunkt

Menge

Preis (RON/MWh)

Alro

8. September 2005

Anlaufphase: 7 Jahre

Verlängerung (2010): um 5 weitere Jahre (bis 31. Januar 2018)

Andauernd bis Ende 2018

Anlaufmenge: […] GWh

2007: […] GWh

2008: […] GWh

2009: […] GWh

2010: […] GWh

2007: […]

2008: […]

2009: […]

2010: […]

SA.33623

ARCELORMITTAL GALAŢI

Datum der Unterschrift und Vertragslaufzeit (Anlaufphase/nach Verlängerung des Zeitraums (falls zutreffend))

Kündigungszeitpunkt

Menge

Preis (RON/MWh)

ArcelorMittal

23. Dezember 2009

Zeitraum: 1 Jahr

22. Dezember 2010

Zeitraum: 1 Jahr

31. Dezember 2010

6. Januar 2012

[…] GWh

[…] GWh

2010: […]

2011: […]


ANHANG II

PRÜFUNG DES MUTMASSLICHEN WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS — ÖKONOMETRISCHE ANALYSE

Grundüberlegung und Beschreibung der ökonometrischen Analyse

Die von der Europäischen Kommission vorgenommene ökonometrische Analyse dient der Erstellung von Referenzpreisen für Verträge. Diese Preise ergeben sich aus einer Regressionsanalyse, durchgeführt anhand der Merkmale der Verträge im Datensatz. Dabei kann als ein erster Schritt die Regressionsanalyse einen Referenzpreis auf Basis der Merkmale der im Datensatz enthaltenden Verträge ermitteln („Vorhersagen innerhalb der Stichprobe“). Als zweiter Schritt werden die Ergebnisse der Regressionsanalyse dazu verwendet, einen Referenzpreis für die untersuchten Verträge zu prognostizieren, unter Einbeziehung der Merkmale der Verträge („Vorhersagen außerhalb der Stichprobe“). In der Regressionsanalyse werden die Preisunterschiede bei den Verträgen im Datensatz mit Bezug auf die abgenommene Menge, die Identität des Lieferanten und Jahresdummies erläutert. Die Variablen „Vertragslaufzeit“ und „Abnahmeprofil des Käufers“ werden nicht berücksichtigt, da sie statistisch nicht signifikant sind.

Die ökonometrische Analyse beruht darauf, dass es eine Reihe von Preisfaktoren, wie etwa Mengen, gibt. Es wäre irreführend, die Preise verschiedener Verträge zu vergleichen, ohne diese Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere obwohl die Verträge im Datensatz bestimmte Merkmale mit den untersuchten Verträgen gemeinsam haben (bilaterale Verhandlungen, maßgeschneiderte Bedingungen, Mengen über 150 GWh/Jahr etc.), weist kein Vertrag im Datensatz genau die gleichen Mengen auf oder wurde für den gleichen Zeitraum und mit dem gleichen Inkrafttreten wie die untersuchten Verträge abgeschlossen — ein Faktor, der die Preisunterschiede rechtfertigen könnte. Zum Beispiel betreffen zwei untersuchte Verträge Lieferungen von […] GWh/Jahr (Alro 2007-2010) und […] GWh/Jahr (Energy Holding 2007-2008). In der Zwischenzeit überstieg der Vertrag mit der höchsten Menge im Datensatz aus den zwischen 2007 und 2010 beobachteten 114 Preis-/Vertragsdaten nicht den Wert von 1 400 GWh/Jahr. Es ist zweifelhaft, ob ein reiner Preisvergleich dieser Verträge gültige Schlussfolgerungen dahin gehend zulassen könnte, ob die untersuchten Verträge marktgerechte Preise aufwiesen. Alternativ könnte der Schluss gezogen werden, dass diese zwei Verträge nicht einfach mit anderen Verträgen auf dem Markt verglichen werden können. Diesem quantitativen Verfahren liegt daher die Überlegung zugrunde, dass die Preise verschiedener Verträge besser verglichen werden können, wenn eine Reihe externer Faktoren berücksichtigt werden. Ohne Normalisierung könnten nur vollkommen identische Verträge sinnvoll verglichen werden.

Es ist erwähnenswert, dass es bei dieser empirischen Studie nicht darum geht, einen Kausalzusammenhang zwischen Preisen und bestimmten externen Faktoren herzustellen. So würde etwa die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen bestimmten Faktoren und Preisen die Berücksichtigung des Risikos der Endogenität erfordern, also die Gefahr, dass eine erklärende Variable (z. B. die Mengen) aufgrund unberücksichtigter Variablen oder eines Simultanitätsbias von der erklärten Variable (z. B. dem Preis) selbst beeinflusst werden könnte. Zweck der quantitativen Untersuchung ist es, die Preise der verschiedenen Verträge zu „normalisieren“, um einen besseren Vergleich zwischen ihnen zu ermöglichen. Diese Normalisierung ist notwendig, weil es keine vollkommen identischen Merkmale der Verträge und der Lieferungen gibt.

Bei der Regressionsanalyse werden die wichtigsten Merkmale der jeweiligen zur Debatte stehenden bilateralen Verträge reflektiert:

Die Einbeziehung der Mengenvariablen in die Regression zeigt, dass die Preise generell niedriger sind, wenn die erworbenen Mengen größer sind (1).

Die Einbeziehung der Identität des Lieferanten reflektiert, dass einige Lieferanten Merkmale aufweisen, die es ihnen erlauben, Preise unterschiedlich zu bestimmen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertragslieferungen von nahezu allen in Rumänien aktiven Stromlieferanten im Datensatz eingeschlossen sind.

Mit der Einbeziehung von Jahresdummies werden die zeitliche Dimension und die möglichen Veränderungen bei den Marktbedingungen von Jahr zu Jahr reflektiert.

Die Ergebnisse der Regressionsanalyse der im Datensatz enthaltenen Verträge (erster Schritt der empirischen Analyse) sind in Tabelle 1 unten enthalten.

Im zweiten Schritt der empirischen Analyse hat die Kommission einen Referenzwert für jedes Jahr ermittelt und dann geprüft, wie sich die Verträge zu diesem Referenzwert verhielten, um daraus zu schließen, ob die von Hidroelectrica in Rechnung gestellten Preise über oder unter dem modellierten Referenzpreis lagen. Die folgenden Schritte beschreiben im Detail die zur Ermittlung des Referenzwerts verwendete Methodik:

Erstens wurde für jeden Vertrag des Datensatzes berechnet, wie stark der tatsächliche Preis vom korrespondierenden Referenzpreis abwich. Die Berechnung basiert auf der Regression und auf den Merkmalen des Vertrages.

Zweitens wurde der am stärksten nach unten abweichende (SUA) Vertrag ermittelt; dies war der im Datensatz enthaltene Vertrag, dessen beobachteter Preis am stärksten von seinem eigenen entsprechenden Referenzpreis (absolut) abwich. Es gab sehr konservative Gründe zur Wahl des SUA-Vertrages, einschließlich einer Vielzahl von Variationen unter dem zentralen Schätzwert des Referenzpreises. Erstens erklärt das ökonometrische Modell nicht vollständig den beobachteten Preis im Datensatz, und die Einzelschätzung des Referenzpreises wurde mit einem Konfidenzintervall und einer Fehlerspanne über oder unter dem Schätzwert bereitgestellt. Zweitens existieren auf dem realen Markt Abweichungen von einem einzelnen möglichen Preis; der SUA-Vertrag, der sich von einem Vertrag ableitet, der auf Marktbedingungen basiert (siehe Erwägungsgründe 36 bis 38), liefert quantifizierte Informationen über den möglichen Umfang solcher Abweichungen und stellt einen marktorientierten Bereich rund um den kalkulierten Referenzpreis zur Verfügung.

Drittens wird die Preisdifferenz zum SUA-Vertrag herangezogen, um die Verträge, die unter dem Referenzpreis liegen, von den Verträgen über diesem Preis zu trennen:

Liegt bei einem Vertrag ein beobachteter Preis unter seinem jeweiligen als Referenzwert herangezogenen Preis und ist die Preisdifferenz für diesen Vertrag größer als die SUA-Preisdifferenz, so wird dieser Vertrag prima facie als nicht marktkonform eingestuft.

Andernfalls ist der Vertrag als marktkonform anzusehen.

In der nachstehenden Tabelle sind die Ergebnisse der Regressionsanalyse der Stichproben der Verträge aus dem Datensatz detailliert aufgeführt. Die Regression erklärt 74 % der Abweichungen bei den Daten, was vergleichsweise gut passt. Die in der Tabelle angegebenen Koeffizientenschätzungen werden in einer zweiten Phase zur Vorhersage des Referenzpreises für die Stichprobe der zu untersuchenden Verträge verwendet („Vorhersage außerhalb der Stichprobe“).

Ergebnisse der ökonometrischen Analyse

Tabelle 1

Regressionsanalyse  (2)

Abhängige Variable: Durchschnittspreis

Koeffizient

Standardfehler

Jahresmenge (GWh)

– 0,01951**

0,007878

 

 

 

Jahr 2008

22,58369***

4,781887

Jahr 2009

30,73545***

5,471158

Jahr 2010

21,32171***

5,695673

 

 

 

ALPIQ ROMENERGIE

– 2,34966

9,310078

ALPIQ ROMINDUSTRIES

– 5,47044

9,975876

ARCELORMITTAL GALAŢI

– 1,78779

14,62595

AXPO ENERGY RO

0,896041

10,40766

CE HUNEDOARA

38,02612***

11,41575

CE OLTENIA

27,86802***

9,458818

CEZ VANZARE

9,515878

11,40325

EFT RO

2,966594

18,83573

ELECTRICA

9,787691

11,04511

ELECTROMAGNETICA

– 9,19285

9,553932

ENEL ENERGIE MUNTENIA

16,97181

12,529

ENERGY HOLDING

– 34,5329***

9,620757

ENERGY NETWORK

36,58137***

12,47443

EON ENERGIE

3,589147

12,43953

EURO-PEC

0,511251

9,50637

HIDROELECTRICA

– 30,3327**

12,62379

NUCLEARELECTRICA

– 9,804

18,78678

OMV PETROM

6,482914

18,79837

RAAN

33,0402**

14,6577

RENOVATIO TRADING

29,5599

18,95553

TINMAR IND

0

(ausgelassen)

 

 

 

Konstante

160,5678***

8,50624

 

 

 

Anzahl der Beobachtungen: 109

R-Quadrat = 0,7426

Angepasstes R-Quadrat= 0,6691

 

 

Anmerkung: Preise in RON/MWh.

Quelle: Die Regressionsanalyse der Kommission basiert auf den von den rumänischen Behörden bereitgestellten Daten.

Die folgenden Tabellen zeigen die Ergebnisse der empirischen Analyse, die sich auf die in Tabelle 1 dargestellte Regressionsanalyse stützt, wobei für jedes Jahr der am stärksten nach unten abweichende Vertrag (SUA) anhand der Preisdifferenz (in RON/MWh) zwischen dem geschätzten Preis jedes Vertrags und seinem entsprechenden beobachteten Preis ausgewählt wird. Die Tabellen 2-4 unten zeigen die Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Preisen von Hidroelectrica für jedes Jahr (d. h. 2007-2010) vis-à-vis „simulierten“ Referenzpreisen für alle untersuchten Verträge.

Für 2007 wird für den SUA-Vertrag, also den Vertrag im unverdächtigen Datensatz mit der größten Differenz zwischen dem beobachteten und dem entsprechenden geschätzten Preis, eine Preisdifferenz von […] RON/MWh geschätzt. Zwei Hidroelectrica-Verträge weisen einen beobachteten Preis unterhalb ihres geschätzten Preises mit einer Preisdifferenz, die größer als […] RON/MWh ist, auf, nämlich die Verträge mit Electrocarbon und Elsid, mit einem beobachteten Preisunterschied von ca. […] RON/MWh (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2

Analyse der Verträge von 2007

Name des Kunden

Name des Lieferanten

Beobachteter Preis

Referenzpreis

Preisunterschied (absolut)

In Übereinstimmung mit Benchmark-Indizes

SUA-Vertrag im Datensatz

AZOMURES SA

HIDROELECTRICA

[…]

124

[…]

 

Untersuchte Verträge

Alro

HIDROELECTRICA

[…]

72

[…]

Ja

Energy Holding

HIDROELECTRICA

[…]

50

[…]

Ja

EFT

HIDROELECTRICA

[…]

127

[…]

Ja

Electromagnetica

HIDROELECTRICA

[…]

111

[…]

Ja

EURO-PEC

HIDROELECTRICA

[…]

111

[…]

Ja

Luxten-Lighting

HIDROELECTRICA

[…]

125

[…]

Ja

ELSID

HIDROELECTRICA

[…]

126

[…]

Nein

Electrocarbon

HIDROELECTRICA

[…]

126

[…]

Nein

Anmerkung: Preise werden zum nächsten RON/MWh aufgerundet.

Quelle: Berechnungen basieren auf der Regressionsanalyse und auf den von den rumänischen Behörden bereitgestellten Daten.

Für 2008 wurde der Preisunterschied im Verhältnis zum SUA-Vertrag auf […] RON/MWh geschätzt, und drei Hidroelectrica-Verträge weisen eine höhere Preisdifferenz auf, nämlich jene mit Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid, mit einem beobachteten Preisunterschied von ca. […] RON/MWh für Luxten-Lighting und […] RON/MWh für Electrocarbon und Elsid (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3

Analyse der Verträge von 2008

Name des Kunden

Name des Lieferanten

Beobachteter Preis

Referenzpreis

Preisunterschied (absolut)

In Übereinstimmung mit Benchmark-Indizes

SUA-Vertrag im Datensatz

PETROM SA

Energy Holding

[…]

147

[…]

 

Untersuchte Verträge

Alro

HIDROELECTRICA

[…]

94

[…]

Ja

Electromagnetica

HIDROELECTRICA

[…]

133

[…]

Ja

EFT

HIDROELECTRICA

[…]

149

[…]

Ja

Energy Holding

HIDROELECTRICA

[…]

73

[…]

Ja

EURO-PEC

HIDROELECTRICA

[…]

133

[…]

Ja

Luxten-Lighting

HIDROELECTRICA

[…]

147

[…]

Nein

ELSID

HIDROELECTRICA

[…]

148

[…]

Nein

Electrocarbon

HIDROELECTRICA

[…]

149

[…]

Nein

Anmerkung: Preise werden zum nächsten RON/MWh aufgerundet.

Quelle: Berechnungen basieren auf der Regressionsanalyse und auf den von den rumänischen Behörden bereitgestellten Daten.

Für 2009 wurde der SUA-Preisunterschied auf […] RON/MWh geschätzt, und erneut weisen drei Hidroelectrica-Verträge eine höhere Preisdifferenz auf, nämlich jene mit Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid, mit einem beobachteten Preisunterschied von ca. […] RON/MWh für Luxten-Lighting und […] RON/MWh für Electrocarbon und Elsid (siehe Tabelle 4).

Tabelle 4

Analyse der Verträge von 2009

Name des Kunden

Name des Lieferanten

Beobachteter Preis

Referenzpreis

Preisunterschied (absolut)

In Übereinstimmung mit Benchmark-Indizes

SUA-Vertrag im Datensatz

Ductil Steel SA

Alpiq RomEnergie

[…]

187

[…]

 

Untersuchte Verträge

Alro

HIDROELECTRICA

[…]

102

[…]

Ja

EURO-PEC

HIDROELECTRICA

[…]

142

[…]

Ja

Alpiq RomEnergie

HIDROELECTRICA

[…]

126

[…]

Ja

Electromagnetica

HIDROELECTRICA

[…]

142

[…]

Ja

Energy Holding

HIDROELECTRICA

[…]

116

[…]

Ja

EFT

HIDROELECTRICA

[…]

157

[…]

Ja

Luxten-Lighting

HIDROELECTRICA

[…]

156

[…]

Nein

ELSID

HIDROELECTRICA

[…]

157

[…]

Nein

Electrocarbon

HIDROELECTRICA

[…]

157

[…]

Nein

Anmerkung: Preise werden zum nächsten RON/MWh aufgerundet.

Quelle: Berechnungen basieren auf der Regressionsanalyse und auf den von den rumänischen Behörden bereitgestellten Daten.

Für 2010 wurde der Preisunterschied im Verhältnis zum SUA-Vertrag auf […] RON/MWh geschätzt, und zwei Hidroelectrica-Verträge weisen eine höhere Preisdifferenz auf, nämlich jene mit Electrocarbon und Elsid, mit einem beobachteten Preisunterschied von ca. […] RON/MWh (siehe Tabelle 5).

Tabelle 5

Analyse der Verträge von 2010

Name des Kunden

Name des Lieferanten

Beobachteter Preis

Referenzpreis

Preisunterschied (absolut)

In Übereinstimmung mit Benchmark-Indizes

SUA-Vertrag im Datensatz

SILCOTUB SA ZALAU

Energy Network

[…]

214

[…]

 

Untersuchte Verträge

ArcelorMittal Galați

HIDROELECTRICA

[…]

118

[…]

Ja

Electrica

HIDROELECTRICA

[…]

132

[…]

Ja

Energy Holding

HIDROELECTRICA

[…]

107

[…]

Ja

Alpiq RomEnergie

HIDROELECTRICA

[…]

116

[…]

Ja

Electromagnetica

HIDROELECTRICA

[…]

132

[…]

Ja

EURO-PEC

HIDROELECTRICA

[…]

144

[…]

Ja

Alro

HIDROELECTRICA

[…]

93

[…]

Ja

Luxten-Lighting

HIDROELECTRICA

[…]

146

[…]

Ja

EFT

HIDROELECTRICA

[…]

148

[…]

Ja

ELSID

HIDROELECTRICA

[…]

147

[…]

Nein

Electrocarbon

HIDROELECTRICA

[…]

148

[…]

Nein

Anmerkung: Preise werden zum nächsten RON/MWh aufgerundet.

Quelle: Berechnungen basieren auf der Regressionsanalyse und auf den von den rumänischen Behörden bereitgestellten Daten.

Sensitivitätsanalyse

In der vorangegangenen empirischen Analyse wurde der SUA-Vertrag als Vertrag des Datensatzes für ein bestimmtes Jahr definiert, der die höchste Preisdifferenz in absoluten Zahlen (RON/MWh) zwischen dem beobachteten und dem dazugehörigen geschätzten Preis aufzeigt.

Um die Robustheit der Ergebnisse zu prüfen, wurde eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt. Die gleiche Analyse wurde jetzt durchgeführt, aber der SUA-Vertrag wurde als der Vertrag mit der größten Differenz zwischen dem geschätzten und dem dazugehörigen beobachteten Preis, der in Prozentzahlen des geschätzten Preises ausgedrückt wird, definiert. Bei der Sensitivitätsanalyse wurde der SUA-Vertrag jetzt als der Vertrag mit der größten Differenz zwischen dem geschätzten und dem dazugehörigen beobachteten Preis, der als Prozentsatz des geschätzten Preises ausgedrückt wird, definiert. Obwohl diese Analyse die Auswahl des SUA-Vertrages nicht wesentlich beeinträchtigen sollte, könnte sie die ausgewählten Verträge beeinflussen. Die Ergebnisse sind in den Tabellen 6-9 dargestellt. Sie bestätigen die Gültigkeit der Ergebnisse aus der Hauptanalyse.

Tabelle 6

Sensitivitätsanalyse der Verträge von 2007

Name des Kunden

Name des Lieferanten

Beobachteter Preis

Referenzpreis

Preisunterschied (prozentual)

In Übereinstimmung mit Benchmark-Indizes

SUA-Vertrag im Datensatz

AZOMURES SA

HIDROELECTRICA

[…]

124

[…] %

 

Untersuchte Verträge

Alro

HIDROELECTRICA

[…]

72

[…]

Ja

Energy Holding

HIDROELECTRICA

[…]

50

[…]

Ja

EFT

HIDROELECTRICA

[…]

127

[…]

Ja

Electromagnetica

HIDROELECTRICA

[…]

111

[…]

Ja

EURO-PEC

HIDROELECTRICA

[…]

111

[…]

Ja

Luxten-Lighting

HIDROELECTRICA

[…]

125

[…]

Ja

ELSID

HIDROELECTRICA

[…]

126

[…]

Nein

Electrocarbon

HIDROELECTRICA

[…]

126

[…]

Nein

Anmerkung: Preise werden zum nächsten RON/MWh aufgerundet.

Quelle: Berechnungen basieren auf der Regressionsanalyse und auf den von den rumänischen Behörden bereitgestellten Daten.


Tabelle 7

Sensitivitätsanalyse der Verträge von 2008

Name des Kunden

Name des Lieferanten

Beobachteter Preis

Referenzpreis

Preisunterschied (prozentual)

In Übereinstimmung mit Benchmark-Indizes

SUA-Vertrag im Datensatz

PETROM SA

Energy Holding

[…]

147

[…] %

 

Untersuchte Verträge

Alro

HIDROELECTRICA

[…]

94

[…]

Nein

Electromagnetica

HIDROELECTRICA

[…]

133

[…]

Ja

EFT

HIDROELECTRICA

[…]

149

[…]

Ja

Energy Holding

HIDROELECTRICA

[…]

73

[…]

Ja

EURO-PEC

HIDROELECTRICA

[…]

133

[…]

Ja

Luxten-Lighting

HIDROELECTRICA

[…]

147

[…]

Nein

ELSID

HIDROELECTRICA

[…]

148

[…]

Nein

Electrocarbon

HIDROELECTRICA

[…]

149

[…]

Nein

Anmerkung: Preise werden zum nächsten RON/MWh aufgerundet.

Quelle: Berechnungen basieren auf der Regressionsanalyse und auf den von den rumänischen Behörden bereitgestellten Daten.


Tabelle 8

Sensitivitätsanalyse der Verträge von 2009

Name des Kunden

Name des Lieferanten

Beobachteter Preis

Referenzpreis

Preisunterschied (prozentual)

In Übereinstimmung mit Benchmark-Indizes

SUA-Vertrag im Datensatz

Ductil Steel SA

Alpiq RomEnergie

[…]

187

[…] %

 

Untersuchte Verträge

Alro

HIDROELECTRICA

[…]

102

[…]

Ja

EURO-PEC

HIDROELECTRICA

[…]

142

[…]

Ja

Alpiq RomEnergie

HIDROELECTRICA

[…]

126

[…]

Ja

Electromagnetica

HIDROELECTRICA

[…]

142

[…]

Ja

Energy Holding

HIDROELECTRICA

[…]

116

[…]

Nein

EFT

HIDROELECTRICA

[…]

157

[…]

Ja

Luxten-Lighting

HIDROELECTRICA

[…]

156

[…]

Nein

ELSID

HIDROELECTRICA

[…]

157

[…]

Nein

Electrocarbon

HIDROELECTRICA

[…]

157

[…]

Nein

Anmerkung: Preise werden zum nächsten RON/MWh aufgerundet.

Quelle: Berechnungen basieren auf der Regressionsanalyse und auf den von den rumänischen Behörden bereitgestellten Daten.


Tabelle 9

Sensitivitätsanalyse der Verträge von 2010

Name des Kunden

Name des Lieferanten

Beobachteter Preis

Referenzpreis

Preisunterschied (prozentual)

In Übereinstimmung mit Benchmark-Indizes

SUA-Vertrag im Datensatz

ARCELORMITTAL GALAŢI

Electrica

[…]

182

[…] %

 

Untersuchte Verträge

ArcelorMittal Galați

HIDROELECTRICA

[…]

118

[…]

Ja

Electrica

HIDROELECTRICA

[…]

132

[…]

Ja

Energy Holding

HIDROELECTRICA

[…]

107

[…]

Ja

Alpiq RomEnergie

HIDROELECTRICA

[…]

116

[…]

Ja

Electromagnetica

HIDROELECTRICA

[…]

132

[…]

Ja

EURO-PEC

HIDROELECTRICA

[…]

144

[…]

Ja

Alro

HIDROELECTRICA

[…]

93

[…]

Ja

Luxten-Lighting

HIDROELECTRICA

[…]

146

[…]

Ja

EFT

HIDROELECTRICA

[…]

148

[…]

Ja

ELSID

HIDROELECTRICA

[…]

147

[…]

Nein

Electrocarbon

HIDROELECTRICA

[…]

148

[…]

Nein

Anmerkung: Preise werden zum nächsten RON/MWh aufgerundet.

Quelle: Berechnungen basieren auf der Regressionsanalyse und auf den von den rumänischen Behörden bereitgestellten Daten.

Die Strompreise in den Verträgen zwischen Hidroelectrica und Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid werden weiterhin als nicht übereinstimmend mit dem Referenzpreis befunden. Die prozentualen Preisunterschiede sind bei den Verträgen mit Luxten-Lighting für die Jahre 2008 und 2009 und bei den Verträgen mit Electrocarbon und Elsid für den Zeitraum 2007-2010 erheblich höher. Zusätzlich tauchen zwei weitere Verträge auf, und zwar mit Alro im Jahr 2008 und Energy Holding im Jahr 2009. Der prozentuale Preisunterschied liegt in beiden Fällen sehr nahe am prozentualen Preisunterschied des SUA-Vertrages. Der beobachtete Preis des Vertrages aus 2008 mit Alro ist […] % niedriger als der geschätzte Preis, wohingegen der prozentuale Preisunterschied im Vergleich mit dem SUA-Vertrag […] % im Jahr 2008 betrug. Der beobachtete Preis des Vertrages aus 2009 mit Energy Holding ist […] % niedriger als der geschätzte Preis, wohingegen der prozentuale Preisunterschied im Vergleich mit dem SUA-Vertrag […] % im Jahr 2009 betrug. Insgesamt sollten diese beiden Verträge als übereinstimmend mit dem Referenzpreis angesehen werden.

Zusätzlich zu der Hauptsensitivitätsanalyse, die durch die Definition der SUA als prozentualer Unterschied im Vergleich zum Referenzpreis durchgeführt wurde und die Gültigkeit der Ergebnisse bestätigt, wurden weitere Sensitivitätsanalysen der anhand der bevorzugten Definition der SUA in Absolutwerten ermittelten Ergebnisse wie folgt durchgeführt:

Eine willkürliche 10 %-Erhöhung wurde vom Absolutwert des SUA abgezogen: Der modifizierte SUA beeinträchtigt nicht den Abschluss der untersuchten Verträge von 2008, 2009 und 2010. Für 2007 würde ein Unterschied von 2,5 RON/MWh unterhalb des angewendeten Preises von […] RON/MWh für EFT erscheinen (d. h., der Referenzwert-konforme Preis läge bei […] RON/MWh); diese Differenz, die bei EFT-Preisen für 2008, 2009 und 2010 nicht beobachtet wurde, wird als vernachlässigbar erachtet.

Gleichermaßen würde die Verwendung der zweiten Abweichung nach unten (2. UA) als Referenz nur zwei weitere Verträge für 2007 einschließen (Luxten-Lighting und EFT); dies bedeutet jedoch nicht, dass irgendein anderer dieser untersuchten Verträge während des Analysezeitraums als unterhalb des Referenzpreises erscheinen würde oder dass der Vertrag mit EFT als unterhalb des Referenzpreises für 2008, 2009 und 2010 erscheinen würde.

Nicht anfänglich getestete Regressionsdaten von 2011 wurden eingeführt: Selbst wenn die in den Tabellen 2 bis 5 gezeigten Daten sich leicht verändern, bleiben die qualitativen Ergebnisse unverändert.

Untersuchte Vertragspreise, die als mit dem Referenzpreis in Einklang stehend betrachtet werden, wurden als Datensatz in die Regression wieder eingeführt (innerhalb der Stichprobe): Auch in diesem Fall ändert sich der Abschluss der untersuchten Verträge nicht.

Folglich bestätigt diese zusätzliche Sensitivitätsanalyse in Bezug auf den Hauptansatz die Robustheit der Ergebnisse der ökonometrischen Analyse.


(1)  Bei der Vorverarbeitung der Daten wurden vier (nicht fragwürdige) Verträge für die gruppeninternen Verkäufe von ALRO im Zeitraum 2007-2010 ausgeschlossen, da diese wahrscheinlich Marktbedingungen widerspiegeln, die sich von jenen unterscheiden, die bei bilateralen Vertragsverhandlungen zwischen einem Lieferanten und einem unabhängigen Käufer zum Tragen kommen; dies ist in diesem Fall der entscheidende Faktor.

(2)  Standardfehler werden in Klammern angezeigt: *** bedeutet, dass der Koeffizient bei einem 1 %-Niveau statistisch signifikant ist, ** bedeutet, dass er bei einem 5 %-Niveau statistisch signifikant ist und * bedeutet, dass er bei einem 10 %-Niveau statistisch signifikant ist.