10.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/109 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/427 DER KOMMISSION
vom 8. März 2017
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1482)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts der kritischen Lage betreffend den Kiefernfadenwurm in Portugal und einiger Nachweise in Spanien wurde im September 2014 eine Taskforce aus Experten der Mitgliedstaaten eingesetzt, die Portugal bei der Eindämmung und Spanien bei der Ausrottung des Kiefernfadenwurms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterstützen und gleichzeitig seine Ausbreitung auf das Gebiet der übrigen Union verhindern soll. |
(2) |
Am 22. Juni 2016 veröffentlichte die Taskforce für den Kiefernfadenwurm einen Bericht mit einer Reihe von Empfehlungen. Außerdem wurden weitere wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen des Projekts REPHRAME (2) erlangt. |
(3) |
Es ist erforderlich, den Begriff „von Bränden oder Stürmen betroffene Pflanzen“ einzuführen, um die anfälligen Pflanzen zu bestimmen, auf die die jeweiligen Maßnahmen anzuwenden sind. |
(4) |
Die Europäische Pflanzenschutzorganisation hat internationale Standards für Notfallpläne entwickelt. Um die Einhaltung dieser internationalen Standards (3) zu gewährleisten und die Klarheit und Wirksamkeit der Notfallpläne zu verbessern, sollten in den Vorschriften für Notfallpläne die Pflichten der zuständigen amtlichen Stellen, Laboratorien und Unternehmer noch detaillierter festgelegt werden. |
(5) |
Zur Senkung des Verwaltungsaufwands und angesichts der Verbesserung der Lage, die aus den Ergebnissen der bislang von Portugal und Spanien durchgeführten Kontrollen abzulesen ist, sollten die Ergebnisse der gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU der Kommission (4) durchgeführten Kontrollen jährlich und nicht mehr monatlich mitgeteilt werden. Die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 und 7 des genannten Beschlusses durchgeführten Maßnahmen sollten gegebenenfalls bis zum 30. April eines jeden Jahres mitgeteilt werden, um die rechtzeitige Übermittlung wichtiger Informationen betreffend den Zeitraum vor Beginn der Flugzeit des Vektors zu gewährleisten. |
(6) |
Die Erfahrungen aus Portugal und Spanien sowie technische und wissenschaftliche Studien belegen, dass die Feststellung des Kiefernfadenwurms auf gesund aussehenden Kiefern äußerst unwahrscheinlich ist, während die Beprobung von gefällten Stämmen, Sägeresten oder natürlichen Abfällen, die Anzeichen einer Aktivität von Insektenvektoren zeigen, für die Feststellung des Vorkommens des Kiefernfadenwurms in Gegenden, in denen Symptome der Kiefernwelke nicht zu erwarten sind, eine sehr wichtige Rolle spielen kann. Daher sollten die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU entsprechend geändert werden. |
(7) |
Von der Taskforce erbrachte Nachweise haben gezeigt, dass Waldbrände, die während der Flugzeit des Vektors auftreten, Vektoren aus weiter Entfernung unmittelbar anlocken, und das über einen längeren Zeitraum nach dem Brand. Die sofortige Entfernung und Vernichtung von Pflanzen in Waldbrandgebieten schränkt diese Lockwirkung nicht ein und kann sogar das Risiko einer weiteren Ausbreitung von Vektoren auslösen. Den Mitgliedstaaten sollte es daher erlaubt sein, anfällige Pflanzen in diesen Waldbrandgebieten zu fällen und zu entfernen, bevor die nächste Flugzeit des Vektors beginnt. |
(8) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass zur Gewährleistung eines optimalen Einsatzes der verfügbaren Ressourcen die Erhebungen in den Befallszonen gemäß Anhang II Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU auf die Teile der Befallszone konzentriert werden sollten, die an die Pufferzonen angrenzen, sodass geeignete Maßnahmen getroffen werden können, um den Kiefernfadenwurm in den Teilen der Befallszonen einzudämmen, in denen sein Vorkommen bekannt ist, und die Ausbreitung in die Pufferzonen zu verhindern. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten können den Radius der Kahlschlagzone von 500 m auf 100 m verkleinern, wenn ausgehend von den Erhebungen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 der FAO (5) und unter Berücksichtigung der Ausbreitungskapazität des Vektors kein Beleg für das Vorkommen des Vektors im fraglichen Teil des Gebiets vorliegt. |
(10) |
Die Erfahrung hat bestätigt, dass die Behandlung von in dem abgegrenzten Gebiet während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligen Holz gemäß Anhang I Nummer 8 und Anhang II Nummer 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU nicht immer geeignet ist, um die weitere Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in gefällten Stämmen zu verhindern, die im Jahr vor der Erhebung von den Vektoren besiedelt wurden. Der Mitgliedstaat kann daher beschließen, derartiges Holz unmittelbar vor Ort zu vernichten. |
(11) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/535/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU
Der Durchführungsbeschluss 2012/535/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe h angefügt: „h) ‚von Bränden oder Stürmen betroffene Pflanzen‘: alle anfälligen Pflanzen, die durch Brände oder Stürme auf eine Weise beschädigt wurden, die dem Vektor die Eiablage ermöglicht.“ |
2. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Notfallplan enthält Folgendes:
Der Inhalt des Notfallplans berücksichtigt das Risiko, das der spezifizierte Organismus für den betreffenden Mitgliedstaat darstellt.“ |
3. |
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 und 7 zwischen dem 1. April des Vorjahres und dem 31. März des Mitteilungsjahres durchgeführten Maßnahmen. Der Bericht muss alle folgenden Elemente umfassen:
Die Mitgliedstaaten sammeln die Informationen gemäß den Buchstaben b und f in den folgenden Zeiträumen: 1. Januar bis 31. März, 1. April bis 31. Oktober und 1. November bis 31. Dezember des Vorjahres und 1. Januar bis 31. März des Mitteilungsjahres. Bei der Übermittlung dieser Informationen geben die Mitgliedstaaten den jeweiligen Erhebungszeitraum an.“ |
4. |
Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres den Zeitpunkt und die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr durchgeführten Kontrollen mit.“ |
5. |
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. März 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Development of improved methods for detection, control and eradication of pine wood nematode in support of EU Plant Health Policy (Entwicklung verbesserter Methoden zur Erkennung, Bekämpfung und Ausrottung des Kiefernfadenwurms zur Stützung der EU-Pflanzenschutzpolitik, REPHRAME) — EU-Forschungsprojekt Nr. 265483.
(3) 2009 OEPP/EPPO, Bulletin OEPP/EPPO Bulletin 39, 471–474 „Generic elements for contingency plans“.
(4) Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42).
(5) Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (1995), International Standard for Phytosanitary Measures 4: Requirements for the establishment of pest free areas.
ANHANG
Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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