10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/109


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/427 DER KOMMISSION

vom 8. März 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1482)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der kritischen Lage betreffend den Kiefernfadenwurm in Portugal und einiger Nachweise in Spanien wurde im September 2014 eine Taskforce aus Experten der Mitgliedstaaten eingesetzt, die Portugal bei der Eindämmung und Spanien bei der Ausrottung des Kiefernfadenwurms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterstützen und gleichzeitig seine Ausbreitung auf das Gebiet der übrigen Union verhindern soll.

(2)

Am 22. Juni 2016 veröffentlichte die Taskforce für den Kiefernfadenwurm einen Bericht mit einer Reihe von Empfehlungen. Außerdem wurden weitere wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen des Projekts REPHRAME (2) erlangt.

(3)

Es ist erforderlich, den Begriff „von Bränden oder Stürmen betroffene Pflanzen“ einzuführen, um die anfälligen Pflanzen zu bestimmen, auf die die jeweiligen Maßnahmen anzuwenden sind.

(4)

Die Europäische Pflanzenschutzorganisation hat internationale Standards für Notfallpläne entwickelt. Um die Einhaltung dieser internationalen Standards (3) zu gewährleisten und die Klarheit und Wirksamkeit der Notfallpläne zu verbessern, sollten in den Vorschriften für Notfallpläne die Pflichten der zuständigen amtlichen Stellen, Laboratorien und Unternehmer noch detaillierter festgelegt werden.

(5)

Zur Senkung des Verwaltungsaufwands und angesichts der Verbesserung der Lage, die aus den Ergebnissen der bislang von Portugal und Spanien durchgeführten Kontrollen abzulesen ist, sollten die Ergebnisse der gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU der Kommission (4) durchgeführten Kontrollen jährlich und nicht mehr monatlich mitgeteilt werden. Die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 und 7 des genannten Beschlusses durchgeführten Maßnahmen sollten gegebenenfalls bis zum 30. April eines jeden Jahres mitgeteilt werden, um die rechtzeitige Übermittlung wichtiger Informationen betreffend den Zeitraum vor Beginn der Flugzeit des Vektors zu gewährleisten.

(6)

Die Erfahrungen aus Portugal und Spanien sowie technische und wissenschaftliche Studien belegen, dass die Feststellung des Kiefernfadenwurms auf gesund aussehenden Kiefern äußerst unwahrscheinlich ist, während die Beprobung von gefällten Stämmen, Sägeresten oder natürlichen Abfällen, die Anzeichen einer Aktivität von Insektenvektoren zeigen, für die Feststellung des Vorkommens des Kiefernfadenwurms in Gegenden, in denen Symptome der Kiefernwelke nicht zu erwarten sind, eine sehr wichtige Rolle spielen kann. Daher sollten die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU entsprechend geändert werden.

(7)

Von der Taskforce erbrachte Nachweise haben gezeigt, dass Waldbrände, die während der Flugzeit des Vektors auftreten, Vektoren aus weiter Entfernung unmittelbar anlocken, und das über einen längeren Zeitraum nach dem Brand. Die sofortige Entfernung und Vernichtung von Pflanzen in Waldbrandgebieten schränkt diese Lockwirkung nicht ein und kann sogar das Risiko einer weiteren Ausbreitung von Vektoren auslösen. Den Mitgliedstaaten sollte es daher erlaubt sein, anfällige Pflanzen in diesen Waldbrandgebieten zu fällen und zu entfernen, bevor die nächste Flugzeit des Vektors beginnt.

(8)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass zur Gewährleistung eines optimalen Einsatzes der verfügbaren Ressourcen die Erhebungen in den Befallszonen gemäß Anhang II Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU auf die Teile der Befallszone konzentriert werden sollten, die an die Pufferzonen angrenzen, sodass geeignete Maßnahmen getroffen werden können, um den Kiefernfadenwurm in den Teilen der Befallszonen einzudämmen, in denen sein Vorkommen bekannt ist, und die Ausbreitung in die Pufferzonen zu verhindern.

(9)

Die Mitgliedstaaten können den Radius der Kahlschlagzone von 500 m auf 100 m verkleinern, wenn ausgehend von den Erhebungen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 der FAO (5) und unter Berücksichtigung der Ausbreitungskapazität des Vektors kein Beleg für das Vorkommen des Vektors im fraglichen Teil des Gebiets vorliegt.

(10)

Die Erfahrung hat bestätigt, dass die Behandlung von in dem abgegrenzten Gebiet während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligen Holz gemäß Anhang I Nummer 8 und Anhang II Nummer 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU nicht immer geeignet ist, um die weitere Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in gefällten Stämmen zu verhindern, die im Jahr vor der Erhebung von den Vektoren besiedelt wurden. Der Mitgliedstaat kann daher beschließen, derartiges Holz unmittelbar vor Ort zu vernichten.

(11)

Der Durchführungsbeschluss 2012/535/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU

Der Durchführungsbeschluss 2012/535/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)   ‚von Bränden oder Stürmen betroffene Pflanzen‘: alle anfälligen Pflanzen, die durch Brände oder Stürme auf eine Weise beschädigt wurden, die dem Vektor die Eiablage ermöglicht.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Notfallplan enthält Folgendes:

a)

einen speziellen Abschnitt mit einer Zusammenfassung der Bewertung des Risikos durch den Kiefernfadenwurm für den betroffenen Mitgliedstaat, einschließlich Hintergrundinformationen zur Biologie des Kiefernfadenwurms, den wahrscheinlichen Symptomen und betroffenen Wirtspflanzen, sowie zu den Nachweisverfahren und Hauptwegen der Einschleppung und weiteren Ausbreitung, einschließlich Empfehlungen zur Reduzierung des Risikos der Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung;

b)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle eines amtlich bestätigten oder vermuteten Auftretens des Kiefernfadenwurms an der Umsetzung des Plans beteiligt sind, sowie die Befehlskette und die Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von den zuständigen amtlichen Stellen, anderen Behörden, beauftragten Stellen oder beteiligten Privatpersonen sowie Laboratorien und Unternehmern durchzuführen sind;

c)

die Bedingungen für den Zugang der zuständigen amtlichen Stellen zu den Räumlichkeiten der Unternehmer und anderer Personen;

d)

die Bedingungen für den Zugang der zuständigen amtlichen Stellen, falls erforderlich, zu Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externer Sachkenntnis und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Ausrottung bzw. gegebenenfalls Eindämmung des Kiefernfadenwurms benötigt werden;

e)

die zu ergreifenden Maßnahmen, um die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten, die betroffenen Unternehmer und die Öffentlichkeit über das Vorkommen des Kiefernfadenwurms und die gegen den Kiefernfadenwurm ergriffenen Maßnahmen zu informieren, wenn ein Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird;

f)

die Vorkehrungen für die Aufzeichnungen bei Feststellung des Kiefernfadenwurms;

g)

die Protokolle mit Beschreibung der Methoden für Sichtprüfungen, Probenahmen und Labortests;

h)

die Verfahren und die für den Koordinierungsrahmen mit angrenzenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit angrenzenden Drittländern zuständigen Personen.

Der Inhalt des Notfallplans berücksichtigt das Risiko, das der spezifizierte Organismus für den betreffenden Mitgliedstaat darstellt.“

3.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 und 7 zwischen dem 1. April des Vorjahres und dem 31. März des Mitteilungsjahres durchgeführten Maßnahmen.

Der Bericht muss alle folgenden Elemente umfassen:

a)

Anzahl der Nachweise des Kiefernfadenwurms und Orte seines Auftretens, unterschieden nach Befallszone und Pufferzone und auf Landkarten dargestellt;

b)

Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die ermittelt wurden, einschließlich der Anzahl der Pflanzen, die durch Waldbrände oder Stürme vollständig zerstört wurden;

c)

Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die beprobt wurden,

d)

Anzahl der Proben von abgestorbenen, kranken oder von Bränden oder Stürmen betroffenen Pflanzen, die auf den Kiefernfadenwurm untersucht wurden;

e)

Anzahl der Proben, in denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde;

f)

Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die vernichtet wurden, mit Angabe der Anzahl der Pflanzen, die vor Beginn des betreffenden Zeitraums identifiziert wurden;

g)

Anzahl und Position der Fallen und Überwachungszeitraum, sowie Anzahl der gefangenen Vektoren, betroffene Arten, Anzahl der auf den Kiefernfadenwurm untersuchten Vektoren, Anzahl der jeweils in den Puffer- und Befallszonen auf den Kiefernfadenwurm untersuchten Proben, einschließlich der Anzahl der Proben, in denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde.

Die Mitgliedstaaten sammeln die Informationen gemäß den Buchstaben b und f in den folgenden Zeiträumen: 1. Januar bis 31. März, 1. April bis 31. Oktober und 1. November bis 31. Dezember des Vorjahres und 1. Januar bis 31. März des Mitteilungsjahres.

Bei der Übermittlung dieser Informationen geben die Mitgliedstaaten den jeweiligen Erhebungszeitraum an.“

4.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres den Zeitpunkt und die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr durchgeführten Kontrollen mit.“

5.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Development of improved methods for detection, control and eradication of pine wood nematode in support of EU Plant Health Policy (Entwicklung verbesserter Methoden zur Erkennung, Bekämpfung und Ausrottung des Kiefernfadenwurms zur Stützung der EU-Pflanzenschutzpolitik, REPHRAME) — EU-Forschungsprojekt Nr. 265483.

(3)  2009 OEPP/EPPO, Bulletin OEPP/EPPO Bulletin 39, 471–474 „Generic elements for contingency plans“.

(4)  Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42).

(5)  Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (1995), International Standard for Phytosanitary Measures 4: Requirements for the establishment of pest free areas.


ANHANG

Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nach dem Fällen werden von allen abgestorbenen oder kranken und von einer Reihe gesund aussehender Pflanzen, die auf Grundlage des Risikos der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in dem jeweiligen Fall ausgewählt wurden, Proben entnommen. Die Proben werden von verschiedenen Teilen jeder Pflanze, einschließlich der Krone, entnommen, vor allem aber von den Teilen, die Anzeichen einer Aktivität von Insektenvektoren zeigen. Proben werden auch von gefällten Stämmen, Sägeresten und natürlichen Abfällen entnommen, die Anzeichen einer Vektorenaktivität zeigen und in Teilen der abgegrenzten Gebiete anfallen, in denen bei den betroffenen Pflanzen keine Symptome von Welke zu erwarten sind oder erst in einer späteren Phase auftreten sollten. Diese Proben werden auf den Kiefernfadenwurm untersucht.“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Trifft Nummer 3 zu, wird jede anfällige Pflanze, die nicht gefällt wurde und sich in einer Entfernung von 100 bis 500 m von anfälligen Pflanzen befindet, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, vor, während und nach der Flugzeit des Vektors auf Anzeichen oder Symptome des Befalls mit dem Kiefernfadenwurm inspiziert.

Im positiven Fall wird die Pflanze beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Die Proben werden bei diesen anfälligen Pflanzen von verschiedenen Teilen, einschließlich der Krone, entnommen. Der betroffene Mitgliedstaat führt während der Flugzeit intensive Erhebungen bei den Vektoren durch, indem er diese beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht.

Diese Maßnahmen werden angewendet, bis die Ausrottung gemäß Artikel 6 Absatz 1 abgeschlossen ist oder die Maßnahmen zur Eindämmung gemäß Artikel 7 Absatz 1 genehmigt worden sind.“

c)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Hat ein Mitgliedstaat aufgrund von Erhebungen zum Vorkommen des Vektors im Einklang mit dem Internationalen FAO-Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 (*1) Belege dafür, dass der Vektor in dem betroffenen Gebiet in den vorausgegangenen drei Jahren nicht vorgekommen ist, so beträgt der Mindestradius der Kahlschlagzone unter Berücksichtigung der Ausbreitungsfähigkeit des Vektors 100 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde.

Diese Belege sind in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln.

(*1)  Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (1995), International Standard for Phytosanitary Measures 4: Requirements for the establishment of pest free areas.“"

d)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Die Mitgliedstaaten führen während und außerhalb der Flugzeit des Vektors in den abgegrenzten Gebieten Erhebungen an den anfälligen Pflanzen durch, indem sie diese Pflanzen und den Vektor zum Nachweis eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm inspizieren, beproben und untersuchen. Sie führen auch Erhebungen beim Vektor des Kiefernfadenwurms während seiner Flugzeit durch. Bei diesen Erhebungen gilt anfälligen Pflanzen besondere Aufmerksamkeit, die abgestorben oder krank oder von Bränden oder Stürmen betroffen sind. Die Proben werden bei jeder dieser anfälligen Pflanzen von verschiedenen Teilen, einschließlich der Krone, entnommen. Solche Erhebungen werden auch an gefällten Stämmen, Sägeresten und natürlichen Abfällen durchgeführt, die Anzeichen einer Vektorenaktivität zeigen und in Teilen der abgegrenzten Gebiete anfallen, in denen bei den betroffenen Pflanzen keine Symptome von Welke zu erwarten sind oder erst in einer späteren Phase auftreten sollten. Die Intensität der Erhebungen muss im Radius von 3 000 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, mindestens viermal höher sein als in dem Gebiet ab diesem Radius von 3 000 m bis hin zur Außengrenze der Pufferzone.“

e)

Nummer 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„7.

Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in dem gesamten abgegrenzten Gebiet alle anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, sowie die abgestorbenen und kranken Pflanzen und die Pflanzen, die von Bränden oder Stürmen betroffen sind. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bis zum Abschluss der Fällarbeiten zu vermeiden. Sie erfüllen dabei folgende Bedingungen:“

f)

Nummer 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, das Holz zu entrinden, mit einem Insektizid zu behandeln, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abzudecken, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist, muss das nicht entrindete Holz an Ort und Stelle vernichtet werden.

Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt, und nicht entrindetes Holz, das vor Ort vernichtet wird, werden in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und 3 cm Breite gehäckselt.“

g)

Folgende Nummer 8a wird eingefügt:

„8a.

Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es nicht angebracht ist, während der Flugzeit des Vektors von Bränden oder Stürmen betroffene anfällige Pflanzen zu fällen und zu entfernen, kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Nummer 7 Buchstabe b beschließen, solche Pflanzen zu fällen und zu entfernen, bevor die nächste Flugzeit beginnt.

Ungeachtet der Bestimmungen in Nummer 6 führt der betroffene Mitgliedstaat während der Flugzeit in dem von Bränden oder Stürmen betroffenen Gebiet intensive Erhebungen durch, indem er diese Vektoren beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht; bei einem Befall führt er Erhebungen an den anfälligen Pflanzen in der Umgebung durch, indem er Pflanzen inspiziert, beprobt und untersucht, die Anzeichen oder Symptome eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm oder seinen Vektoren zeigen.“

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Mitgliedstaaten führen in den Befallszonen jährliche Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und bei dem Vektor mittels Inspektion, Probenahme und Untersuchung dieser Pflanzen und des Vektors auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm durch. Bei diesen Erhebungen gilt anfälligen Pflanzen besondere Aufmerksamkeit, die abgestorben oder krank oder von Bränden oder Stürmen betroffen sind. Zum Schutz der Pufferzonen gilt ihr Schwerpunkt den an diese Zonen angrenzenden Teilen der Befallszone. Die Mitgliedstaaten fällen alle anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, und entfernen und entsorgen diese Pflanzen und deren Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seiner Vektoren zu vermeiden.“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Mitgliedstaaten ergreifen in den Pufferzonen folgende Maßnahmen:

a)

Die Mitgliedstaaten führen während und außerhalb der Flugzeit des Vektors in den Pufferzonen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen durch, indem sie diese Pflanzen und den Vektor zum Nachweis eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm inspizieren, beproben und untersuchen. Sie führen auch Erhebungen beim Vektor des Kiefernfadenwurms während seiner Flugzeit durch. Diese Erhebungen konzentrieren sich auf anfällige Pflanzen, die abgestorben oder krank oder von Bränden oder Stürmen betroffen sind, sowie auf Vektoren in Gebieten, in denen ein Befall mit dem Kiefernfadenwurm vermutet wird oder in denen mit einem verspäteten Auftreten von Symptomen zu rechnen ist. Die Proben werden bei anfälligen Pflanzen von verschiedenen Teilen, einschließlich der Krone, entnommen. Solche Erhebungen werden auch bei gefällten Stämmen, Schnittresten und natürlich vorkommenden Abfällen durchgeführt, die Anzeichen einer Vektorenaktivität zeigen und in Teilen der abgegrenzten Gebiete anfallen, in denen bei den betroffenen Pflanzen keine Symptome von Welke zu erwarten sind.

b)

Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in den gesamten betroffenen Pufferzonen alle abgestorbenen und kranken oder von Bränden oder Stürmen betroffenen anfälligen Pflanzen. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seines Vektors vor und während der Fällarbeiten zu vermeiden, und sie sorgen dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Außerhalb der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden vor der nächsten Flugzeit gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet.

ii)

Während der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden unverzüglich gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet.

Gefällte anfällige Pflanzen, außer solche, die bei Waldbränden vollständig vernichtet wurden, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,02 % liegt.

Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es nicht angebracht ist, während der Flugzeit identifizierte und von Bränden oder Stürmen betroffene anfällige Pflanzen zu fällen und zu entfernen, kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Ziffer ii beschließen, solche Pflanzen zu fällen und zu entfernen, bevor die nächste Flugzeit beginnt. Gefällte anfällige Pflanzen werden entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Sofern diese abweichenden Bestimmungen Anwendung finden und ungeachtet der Bestimmungen in Buchstabe a führt der betroffene Mitgliedstaat während der Flugzeit in dem von Bränden oder Stürmen betroffenen Gebiet intensive Erhebungen durch, indem er diese Vektoren beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht; bei einem Befall führt er verstärkte Erhebungen an den anfälligen Pflanzen in der Umgebung durch, indem er Pflanzen inspiziert, beprobt und untersucht, die Anzeichen oder Symptome eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm zeigen.

c)

Bei in der Pufferzone während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligem Holz gemäß Buchstabe b entrinden die Mitgliedstaaten die Stämme der gefällten anfälligen Pflanzen oder behandeln diese Stämme mit einem Insektizid, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder decken diese Stämme unmittelbar nach dem Fällen mit einem Insektennetz ab, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist.

Nach dem Entrinden, Behandeln oder Abdecken wird das anfällige Holz unter amtlicher Aufsicht unmittelbar an einen Lagerplatz oder in eine zugelassene Behandlungseinrichtung verbracht. Nicht entrindetes Holz wird am Lagerplatz oder in der zugelassenen Behandlungseinrichtung unmittelbar noch einmal mit einem Insektizid behandelt, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abgedeckt, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist.

Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt, wird in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselt.

Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, das Holz zu entrinden, mit einem Insektizid zu behandeln, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abzudecken, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist, muss das nicht entrindete Holz abweichend von Absatz 1 an Ort und Stelle vernichtet werden. Sofern diese abweichenden Bestimmungen Anwendung finden, müssen Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt und nicht entrindetes Holz, das vor Ort vernichtet wird, in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und 3 cm Breite gehäckselt werden.“