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9.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/105 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/413 DES RATES
vom 7. März 2017
zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP (1), insbesondere auf Artikel 6,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. Juli 2014 den Beschluss 2014/450/GASP angenommen. |
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(2) |
Am 12. Januar 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu vier Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
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(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. GRECH
ANHANG
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
„1. ELHASSAN, Gaffar Mohammed
Aliasname: Gaffar Mohmed Elhassan
Funktion: Generalmajor und Kommandant (‚Major-General and Commander‘) der westlichen Militärregion für die sudanesischen Streitkräfte (SAF).
Nationale Kennziffer: Ausweis eines ehemaligen Armeeangehörigen Nr.: 4302.
Geburtsdatum: 24. Juni 1952.
Anschrift: El Waha, Omdurman, Sudan.
Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.
Weitere Angaben: Aus der sudanesischen Armee in den Ruhestand entlassen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5282254
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Die Sachverständigengruppe berichtet, dass Generalmajor Gaffar Mohammed Elhassan ihnen gegenüber erklärt habe, dass er während seiner Zeit als Kommandant der westlichen Militärregion die direkte operative Führung (hauptsächlich taktische Führung) aller Elemente der sudanesischen Streitkräfte in Darfur ausgeübt habe. Elhassan hatte diese Position als Kommandant des westlichen Militärgebiets von November 2004 (ca.) bis Anfang 2006 inne. Nach Informationen der Sachverständigengruppe war Elhassan für Verstöße gegen Nummer 7 der Resolution 1591 des Sicherheitsrates verantwortlich, da er in dieser Position (von Khartum aus) den Transfer militärischer Ausrüstungsgegenstände nach Darfur ohne vorherige Genehmigung des nach der Resolution 1591 eingesetzten Ausschusses anforderte und genehmigte (seit dem 29. März 2005). Elhassan selbst gab der Sachverständigengruppe gegenüber zu, dass zwischen dem 29. März 2005 und Dezember 2005 Flugzeuge, Flugzeugmotoren und weitere militärische Ausrüstungsgegenstände aus anderen Teilen Sudans nach Darfur verbracht wurden. Er unterrichtete die Sachverständigengruppe beispielsweise darüber, dass zwei Mi-24-Kampfhubschrauber zwischen dem 18. und 21. September 2005 ohne Genehmigung nach Darfur verbracht wurden. Es besteht zudem die begründete Annahme, dass Elhassan als Kommandant des westlichen Militärgebiets direkt für die Genehmigung militärischer Angriffsflüge am 23./24. Juli 2005 im Gebiet um Abu Hamra und am 19. November 2005 im Gebiet Jebel Moon in West-Darfur verantwortlich war. Mi-24-Kampfhubschrauber waren an beiden Operationen beteiligt und sollen laut Berichten in beiden Fällen das Feuer eröffnet haben. Die Sachverständigengruppe berichtet, dass Elhassan ihr gegenüber erklärt habe, dass er selbst in seiner Eigenschaft als Kommandant des westlichen Militärgebiets Anforderungen für Luftunterstützung und Luftoperationen genehmigt habe. (Siehe Bericht S/2006/65 der Sachverständigengruppe, Nummern 266-269.) Mit diesen Handlungen hat Generalmajor Gaffar Mohammed Elhassan gegen die einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1591 des Sicherheitsrates verstoßen und erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden.
2. ALNSIEM, Musa Hilal Abdalla
Aliasnamen: a) (Sheikh) Musa Hilal; b) Abd Allah; c) Abdallah; d) AlNasim; e) Al Nasim; f) AlNaseem; g) Al Naseem; h) AlNasseem; i) Al Nasseem
Funktion: a) Mitglied der Nationalversammlung Sudans, b) 2008 vom Präsidenten Sudans zum Sonderberater des Ministeriums für Bundesangelegenheiten ernannt, c) oberster Führer des Jalul-Stamms in Nord-Darfur
Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964; b) 1959;
Geburtsort: Kutum;
Anschrift: a) Kabkabiya, Sudan b) Kutum, Sudan (wohnhaft in Kabkabiya und in der Stadt Kutum, Nord-Darfur, früher wohnhaft in Khartum).
Reisepass Nr.: Diplomatenpass Nr.: D014433, ausgestellt am 21. Februar 2013; gültig bis zum 21. Februar 2015.
Identifizierung: Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. A0680623.
Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.
Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5795065
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Aus einem Bericht von Human Rights Watch geht hervor, dass man eine Notiz einer lokalen Regierungsstelle in Nord-Darfur vom 13. Februar 2004 hat, in der der Befehl an die ‚Sicherheitseinheiten des Ortes‘ ergeht, ‚die Fortsetzung der Tätigkeiten der Mudschaheddin und der Freiwilligen unter dem Kommando von Sheikh Musa Hilal in den Gebieten von [Nord-Darfur] zuzulassen und deren wesentliche Bedürfnisse sicherzustellen‘. Am 28. September 2005 griffen 400 Angehörige arabischer Milizen die Dörfer Aro Sharrow (einschließlich des dortigen Binnenflüchtlingslagers), Acho und Gozmena in West-Darfur an. Ferner wird angenommen, dass Musa Hilal beim Angriff auf das Flüchtlingslager in Aro Sharrow anwesend war: sein Sohn war bei einem Angriff der sudanesischen Befreiungsarmee auf Shareia getötet worden, sodass er nunmehr an einer persönlichen Blutfehde beteiligt war. Es besteht die begründete Annahme, dass er als oberster Führer direkt für diese Handlungen sowie für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte und andere Gräueltaten verantwortlich war.
3. SHARIF, Adam Yacub
Aliasnamen: a) Adam Yacub Shant; b) Adam Yacoub
Funktion: Kommandant der Befreiungsarmee Sudans (SLA).
Geburtsdatum: um 1976.
Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.
Weitere Angaben: Soll am 7. Juni 2012 verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5283783
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Soldaten der SLA unter dem Kommando von Adam Yacub Shant verstießen gegen das Waffenstillstandsabkommen, indem sie am 23. Juli 2005 ein Militärkontingent der Regierung Sudans angriffen, das einen Lkw-Konvoi in der Nähe von Abu Hamra in Nord-Darfur eskortierte; dabei wurden drei Soldaten getötet. Nach dem Angriff wurden militärische Waffen und Munition der Regierung geplündert. Die Sachverständigengruppe verfügt über Informationen, aus denen hervorgeht, dass der Angriff der Soldaten der SLA stattgefunden hat und eindeutig organisiert war; er war folglich sorgfältig geplant. Es besteht deshalb die begründete Annahme, dass Shant als bestätigter Kommandeur der SLA in dem Gebiet von dem Angriff gewusst haben muss und ihn gebilligt oder befohlen hat; zu diesem Schluss kam auch die Sachverständigengruppe. Er trägt daher die direkte Verantwortung für den Angriff und erfüllt die Kriterien, um in die Liste aufgenommen zu werden.
4. MAYU, Jibril Abdulkarim Ibrahim
Aliasnamen: General Gibril Abdul Kareem Barey; ‚Tek‘; Gabril Abdul Kareem Badri
Funktion: Feldkommandeur der Nationalen Bewegung für Reform und Entwicklung (NMRD)
Geburtsdatum: 1. Januar 1967
Geburtsort: Nile District, El-Fasher, El-Fasher, Nord-Darfur
Staatsangehörigkeit: gebürtiger Sudanese
Anschrift: Tine, Sudan (wohnhaft in Tine auf der sudanesischen Seite der Grenze zu Tschad)
Nationale Kennziffer: a) 192-3238459-9; b) Nachweis der durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit: Nr. 302581
Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006
Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5795071
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Mayu ist verantwortlich für die Entführung von Personal der Mission der Afrikanischen Union in Sudan (AMIS) in Darfur im Oktober 2005. Mayu versucht offen, die AMIS-Mission durch Einschüchterung zu vereiteln; so drohte er beispielsweise im November 2005 damit, Hubschrauber der Afrikanischen Union (AU) im Gebiet von Jebel Moon abzuschießen. Mit solchen Handlungen hat Mayu eindeutig gegen die Resolution 1591 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen, indem er die Stabilität in Darfur bedrohte; er erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden.“