28.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/66


BESCHLUSS (GASP) 2017/346 DES RATES

vom 27. Februar 2017

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Juli 2012 den Beschluss 2012/440/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Stavros LAMBRINIDIS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Menschenrechte angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2017.

(2)

Am 20. Juli 2015 hat der Rat den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015-2019 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um weitere 24 Monate verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Stavros LAMBRINIDIS als Sonderbeauftragter für Menschenrechte wird bis zum 28. Februar 2019 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Prüfung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Bereich der Menschenrechte, wie sie im Vertrag über die Europäische Union, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im Strategierahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie niedergelegt sind:

a)

stärkere Wirksamkeit, Präsenz und Sichtbarkeit der Union beim Schutz und bei der Förderung der Menschenrechte weltweit, insbesondere durch eine Vertiefung der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit Drittstaaten, relevanten Partnern, Unternehmen, der Zivilgesellschaft sowie internationalen und regionalen Organisationen und durch Maßnahmen in einschlägigen internationalen Foren;

b)

verstärkter Beitrag der Union zur Stärkung der Demokratie und des Institutionenaufbaus, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten weltweit;

c)

kohärenteres Vorgehen der Union im Bereich der Menschenrechte und bessere Einbeziehung der Menschenrechte in alle Bereiche des auswärtigen Handelns der Union.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, insbesondere des Strategierahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie, bei, unter anderem auch durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

b)

er trägt zur Umsetzung der Leitlinien, Instrumentarien und Aktionspläne der Union im Bereich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts bei;

c)

er intensiviert den Dialog mit den Regierungen von Drittstaaten und mit internationalen und regionalen Menschenrechtsorganisationen sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Akteuren, um die Wirksamkeit und die Sichtbarkeit der Menschenrechtspolitik der Union zu gewährleisten;

d)

er trägt zu einer besseren Kohärenz und Einheitlichkeit der Politik und der Maßnahmen der Union im Bereich des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte bei, indem er insbesondere Beiträge zur Gestaltung der einschlägigen Politik der Union liefert.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeit im Bereich der Menschenrechte gewährleistet sind.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 beläuft sich auf 860 000 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den darauf folgenden Zeitraum des Mandats des Sonderbeauftragten wird vom Rat festgelegt.

(3)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(4)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Die internationalen Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 8

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und gegebenenfalls die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten.

Artikel 9

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und aufgrund der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im geografischen Gebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem Zuständigkeitsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen der Zwischenberichte und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 10

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch Arbeitsgruppen des Rates, insbesondere der Gruppe „Menschenrechte“, Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 11

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den jeweiligen Missionschefs der Mitgliedstaaten und den Leitern der Delegationen der Union sowie den Leitern oder Befehlshabern von Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bzw. anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union. Sie unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats.

(3)   Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren am Hauptsitz und vor Ort und strebt Komplementarität und Synergien mit diesen Akteuren an. Der Sonderbeauftragte strebt sowohl am Hauptsitz als auch vor Ort regelmäßige Kontakte zu Organisationen der Zivilgesellschaft an.

Artikel 12

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßige Fortschrittsberichte und bis 30. November 2018 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. MIZZI


(1)  Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1.)