28.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/59


BESCHLUSS (GASP) 2017/345 DES RATES

vom 27. Februar 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) erlassen, mit dem unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wurden.

(2)

Am 30. November 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2321 (2016) angenommen, in der er seiner größten Besorgnis über den von der DVRK am 9. September 2016 unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates durchgeführten Nuklearversuch zum Ausdruck bringt, die derzeitigen nuklearen und ballistische Flugkörper betreffenden Tätigkeiten der DVRK, die in grober Verletzung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates durchgeführt werden, verurteilt und feststellt, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region und darüber hinaus besteht.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat bekundet in der Resolution 2321 (2016) seine Besorgnis darüber, dass persönliches und aufgegebenes Gepäck von Personen, die in die DVRK einreisen oder sie verlassen, zur Beförderung von Artikeln benutzt werden kann, deren Lieferung, Verkauf oder Weitergabe nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates verboten ist, und stellt klar, dass dieses Gepäck für die Zwecke der Durchführung der Nummer 18 der Resolution 2270 (2016) „Ladungen“ darstellt und die Verpflichtung besteht, Ladungen zu überprüfen.

(4)

In der Resolution 2321 (2016) fordert der VN-Sicherheitsrat alle Mitgliedstaaten auf, die Zahl der Bediensteten diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen der DVRK zu verringern.

(5)

In der Resolution 2321 (2016) bekundet der VN-Sicherheitsrat seine Besorgnis darüber, dass möglicherweise verbotene Artikel auf dem Schienen- und Straßenweg in die und aus der DVRK befördert werden, und unterstreicht, dass sich die den Staaten unter Nummer 18 der Resolution 2270 (2016) auferlegte Verpflichtung zur Überprüfung der in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten oder im Transit durch ihre Hoheitsgebiete befindlichen Ladungen auch auf die auf dem Schienen- und Straßenweg beförderten Ladungen erstreckt.

(6)

Der VN-Sicherheitsrat weist in der Resolution 2321 (2016) darauf hin, dass für die Zwecke der Durchführung der vorgenannten Resolution und der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) der Begriff „Durchreise“ den Transit von Personen durch Terminals internationaler Flughäfen eines Staates auf dem Weg in einen anderen Staat einschließt, ohne darauf beschränkt zu sein, ungeachtet dessen, ob die Person die Zoll- oder Reisepasskontrolle in dem Flughafen passiert.

(7)

Mit der Resolution 2321 (2016) wird ein Gesamtwert bzw. eine Gesamtmenge für Kohleeinfuhren aus der DVRK und ein Mechanismus für die Überprüfung und Kontrolle dieses Gesamtwerts bzw. dieser Gesamtmenge eingeführt. Als Teil dieses Mechanismus werden die Mitgliedstaaten, die Kohle aus der DVRK einführen, aufgefordert, auf der Website der VN regelmäßig nachzuprüfen, dass sie die verbindliche jährliche Gesamtobergrenze für Kohleeinfuhren nicht überschreiten.

(8)

In der Resolution 2321 (2016) wird daran erinnert, dass es Diplomaten der DVRK verboten ist, im Empfangsstaat einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

(9)

Der VN-Sicherheitsrat bekundet in der Resolution 2321 (2016) seine Besorgnis darüber, dass Staatsangehörige der DVRK in andere Staaten geschickt werden, um dort zu arbeiten und harte Devisen zu verdienen, die die DVRK für ihre Nuklearprogramme und ihre Programme für ballistische Flugkörper nutzt, und fordert die Staaten auf, angesichts dieser Praxis Wachsamkeit zu üben.

(10)

Der VN-Sicherheitsrat bekundet in der Resolution 2321 (2016) außerdem erneut seine Besorgnis darüber, dass große Bargeldmengen dazu genutzt werden könnten, vom Sicherheitsrat verhängte Maßnahmen zu umgehen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, gegenüber diesem Risiko wachsam zu sein.

(11)

Der VN-Sicherheitsrat bekundet in der Resolution 2321 (2016) seine Entschlossenheit, eine friedliche, diplomatische und politische Lösung der Situation herbeizuführen, bekräftigt seine Unterstützung für die Sechs-Parteien-Gespräche und fordert ihre Wiederaufnahme.

(12)

Der VN-Sicherheitsrat bekräftigt in der Resolution 2321 (2016), dass die Aktivitäten der DVRK laufend weiter verfolgen werden müssen und dass er bereit ist, die Maßnahmen nach Bedarf im Lichte der Einhaltung durch die DVRK zu stärken, zu modifizieren, auszusetzen oder aufzuheben, und bekundet in dieser Hinsicht seine Entschlossenheit, im Fall eines weiteren Nuklearversuchs oder Starts durch die DVRK weitere signifikante Maßnahmen zu ergreifen.

(13)

Es ist weiteres Handeln der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten sachdienliche Informationen mit den anderen Mitgliedstaaten teilen, um eine wirksame EU-weite Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschluss zu unterstützen.

(15)

Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„h)

bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Nummer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates;

i)

sonstige Artikel gemäß Nummer 7 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates, die in einer vom Sanktionsausschuss angenommenen Liste konventioneller Waffen mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdmineralien, Kupfer, Nickel, Silber und Zink durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

(1)   Die Beschaffung von Statuen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6b

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Hubschraubern und Schiffen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Kohle, für die der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern dieser Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.

(3)   Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die in alle VN-Mitgliedstaaten getätigten gesamten Ausfuhren von Kohle aus der DVRK, die zwischen dem Datum der Verabschiedung der Resolution 2321 (2016) und dem 31. Dezember 2016 entweder den Gesamtwert von 53 495 894 US-Dollar oder die Gesamtmenge von 1 000 866 Tonnen nicht überschreiten, je nachdem welche Zahl zuerst erreicht wird, und auf die in alle VN-Mitgliedstaaten getätigten gesamten Ausfuhren von Kohle aus der DVRK, die ab dem 1. Januar 2017 jährlich entweder den Gesamtwert von 400 870 018 Dollar oder die Gesamtmenge von 7 500 000 Tonnen nicht überschreiten, je nachdem welche Zahl zuerst erreicht wird, sofern

a)

an der Beschaffung keine Personen oder Einrichtungen beteiligt sind, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) verbotenen Aktivitäten verbunden sind, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen, in ihrem Eigentum oder unter ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle stehender Einrichtungen, oder Personen oder Einrichtungen, die bei der Umgehung der Sanktionen behilflich sind, und

b)

die Beschaffung ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) verbotene Aktivitäten verbunden ist.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der Kohle unmittelbar aus der DVRK beschafft, meldet dem Sanktionsausschuss für jeden Monat spätestens 30 Tage nach Monatsende die gesamte beschaffte Menge in dem in Anhang V der Resolution 2321 (2016) enthaltenen Formular. Der Mitgliedstaat teil die diesbezüglich gemeldeten Informationen auch dem Sanktionsausschuss, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(5)   Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Transaktionen mit Eisen und Eisenerz, von denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotene Aktivitäten verbunden sind.“

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Bereitstellung von öffentlicher oder privater finanzieller Unterstützung für den Handel mit der DVRK einschließlich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen der DVRK, ist verboten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall die Gewährung finanzieller Unterstützung im Voraus genehmigt hat.“

7.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

(1)   Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Zweigstellen und Tochterunternehmen, sowie von anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt.

(2)   Bestehende Niederlassungen, Tochterunternehmen und Vertretungen von Einrichtungen gemäß Absatz 1 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.

(3)   Außer bei vorheriger Genehmigung durch den Sanktionsausschuss ist es Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 untersagt,

a)

neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen,

b)

Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben oder

c)

Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen oder zu unterhalten.

(4)   Bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit Banken der DVRK, Beteiligungen an ihnen und Korrespondenzbankbeziehungen zu ihnen werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beendet.

(5)   Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.

(6)   Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.

(7)   Absatz 6 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen oder für die Tätigkeit der VN oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321(2016) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich sind.“

8.

Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um bei Überprüfungen entdeckte Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates verboten ist, zu beschlagnahmen und zu entsorgen (sei es durch Vernichtung, Betriebsunfähig- oder Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) und dies im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach den anwendbaren Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, einschließlich der Resolution 1540 (2004).“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

(1)   Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, entzieht diesem das Recht, seine Flagge zu führen, wenn der Ausschuss dies festgelegt hat.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, weist dieses an, einen vom Ausschuss in Abstimmung mit dem Hafenstaat bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn der Ausschuss dies festgelegt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten verbieten einem Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn dies in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück.

(4)   Die Mitgliedstaaten belegen das Schiff mit dem Einfrieren der Vermögenswerte, wenn dies in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist.

(5)   In Anhang IV sind die in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Schiffe aufgeführt, die durch den Sanktionsausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.“

10.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 20a

Die Beschaffung von Schiff- oder Luftfahrzeugdienstleistungen von der DVRK ist untersagt.“

12.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Die Mitgliedstaaten löschen jedes Schiff, das im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK steht oder von ihr betrieben wird, aus ihrem Register und registrieren keine Schiffe, die gemäß Nummer 24 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates aus dem Register anderer Staaten gelöscht wurden.“

13.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Es ist untersagt, Schiffe in der DVRK zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der DVRK einzuholen oder Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs zu sein oder für ein solches Schiff Klassifikations-, Zertifizierungs- oder damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen oder es zu versichern.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3)   Die Bereitstellung von Versicherungs- oder Rückversicherungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK stehen oder von ihr betrieben werden, auch durch unerlaubte Mittel, ist untersagt.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.“

14.

In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

„(12)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einreise von Mitgliedern und Vertretern der Regierung der DVRK und von Mitgliedern der Streitkräfte der DVRK in ihr Hoheitsgebiete oder ihre Durchreise durch ihre Hoheitsgebiete zu beschränken, wenn diese Mitglieder oder Vertreter mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321(2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Person im Namen oder auf Anweisung einer Bank oder Finanzinstitution der DVRK handelt, so weist der Mitgliedstaat die Person zum Zwecke der Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus seinem Hoheitsgebiet aus, im Einklang mit dem anwendbaren Recht.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit der Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, Schutz- oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.“

16.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden; hierzu zählt Fachunterricht oder Fachausbildung in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation und damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen sowie eine fortgeschrittene Ausbildung in den Disziplinen Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der DVRK offiziell gefördert werden oder sie vertreten, mit Ausnahme des medizinischen Austauschs, aus, es sei denn,

a)

der Sanktionsausschuss hat im Fall wissenschaftlicher oder technischer Zusammenarbeit auf den Gebieten Kernwissenschaft und -technik, Luft- und Raumfahrttechnik und -technologie oder fortgeschrittener Fertigungstechniken und -methoden im Einzelfall festgestellt, dass eine bestimmte Aktivität nicht zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK oder ihren Programmen für ballistische Flugkörper beitragen wird, oder

b)

der Mitgliedstaat, der wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit betreibt, stellt im Fall jeder anderen Zusammenarbeit dieser Art fest, dass eine bestimmte Aktivität nicht zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK oder ihren Programmen für ballistische Flugkörper beitragen wird, und benachrichtigt den Sanktionsausschuss diesbezüglich vorab.“

17.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 31a

Es ist untersagt, dass diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der DVRK und ihre nordkoreanischen Mitglieder Bankkonten in der Union besitzen oder über die Kontrolle darüber verfügen; hiervon ausgenommen ist ein Konto in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem die Mission oder die Vertretung angesiedelt ist oder in dem ihre Mitglieder akkreditiert sind.“

18.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 31b

(1)   Es ist untersagt, dass Immobilien für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten an die DVRK verpachtet, vermietet oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellt werden oder durch die DVRK oder zu deren Gunsten genutzt werden.

(2)   Ferner ist es untersagt, Immobilien von der DVRK zu pachten oder zu mieten, die außerhalb des Gebiets von Nordkorea liegen.“

19.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat ändert die Anhänge I und IV entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.“

20.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 36a

Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK durchführen.“

21.

Der im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Anhang IV wird angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. MIZZI


(1)  Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).


ANHANG

„ANHANG IV

Liste der Schiffe nach Artikel 18a“.