10.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/1


BESCHLUSS (EU) 2017/225 DES RATES

vom 7. Februar 2017

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Union mit Tuvalu ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1342 (2) des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 1. Juli 2016 vorläufig angewandt.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. Die Union sollte in diesem Gemischten Ausschuss von der Kommission vertreten werden, die dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) keine Anwendung finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) keine Anwendung finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens geschaffenen Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  Zustimmung am 1. Dezember 2016 erteilt.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1342 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — und der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 213 vom 6.8.2016, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.