2.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 28/69 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/177 DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2017
über die Vereinbarkeit des gemeinsamen Vorschlags zur Schaffung des Schienengüterverkehrskorridors „Amber“ mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 141)
(Nur der ungarische, der polnische, der slowakische und der slowenische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6.
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien Ungarns, der Republik Polen, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien übermittelten der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eine Absichtserklärung, die am 7. April 2016 einging. Das Schreiben enthält einen Vorschlag zur Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors „Amber“, der durch das Hoheitsgebiet dieser vier Mitgliedstaaten verläuft. |
(2) |
Die Kommission hat den Vorschlag nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und ist der Auffassung, dass er mit Artikel 5 der Verordnung aus den nachstehend dargelegten Gründen vereinbar ist. |
(3) |
Die Kriterien in Artikel 4 der Verordnung wurden in dem Vorschlag berücksichtigt. Der vorgeschlagene Schienengüterverkehrskorridor, der durch das Hoheitsgebiet von mehr als drei Mitgliedstaaten verläuft, erleichtert die Verbindungen zwischen den Adria-Seehäfen in der Republik Slowenien sowie den in Ungarn und der Slowakischen Republik gelegenen Binnenhäfen der Donau. Der Korridor verbessert außerdem die Verbindungen zu großen intermodalen Schienen-Straßen-Terminals in den betroffenen Mitgliedstaaten und bietet eine Direktverbindung für den Güterverkehr östlich der Alpen. Er kann ferner die Entwicklung des Schienenverkehrs mit Serbien fördern und potenziell auch den Schienenverkehr über die EU-Ostgrenze und auf dem Landweg von Europa nach Asien verbessern. |
(4) |
Die Ergebnisse der zur Unterstützung des Schienengüterverkehrskorridors „Amber“ durchgeführten Studien zeigen ferner, dass entlang der vorgeschlagenen Strecke eine Verkehrsnachfrage besteht, u. a. für Hinterlandanbindungen des Seehafens Koper über Westungarn sowie Beförderungen zwischen den östlichen Landesteilen Polens, der Slowakei und Ungarns. Die Studien zeigen, dass ein Potenzial für eine Verlagerung auf andere Verkehrsträger und eine Verkehrszunahme entlang des Korridors besteht. |
(5) |
Die betroffenen Infrastrukturbetreiber haben ihre volle Unterstützung für diesen neuen Schienengüterverkehrskorridor erklärt, und in der Absichtserklärung heißt es, dass die potenziellen Antragsteller Interesse an dessen Nutzung bekundet hätten. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den für Schienenverkehr zuständigen Ministerien Ungarns, der Republik Polen, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien der Kommission übermittelte und am 7. April 2016 eingegangene Absichtserklärung über die Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors „Amber“, in der die Strecke Koper–Ljubljana–/Zalaszentivan–Sopron/Csorna–/(ungarisch-serbische Grenze)–Kelebia–Budapest–/–Komárom–Leopoldov/Rajka–Bratislava–Žilina–Katowice/Kraków–Warszawa/Łuków–Terespol–(polnisch-belarussische Grenze) als Hauptroute des Schienengüterverkehrskorridors „Amber“ vorgeschlagen wird, ist mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 31. Januar 2017
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.