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20.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/28 |
BESCHLUSS (EU) 2017/97 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2016
über die staatliche Beihilfe SA.40168-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein Willem II Tilburg
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4061)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Im Jahr 2010 wurde die Kommission von einem Bürger darüber informiert, dass die Niederlande eine Beihilfemaßnahme zugunsten des Profifußballvereins Willem II Tilburg (im Folgenden „Willem II“) durchgeführt hatten. Diese Beschwerde wurde unter der Nummer SA.31122 registriert. In den Jahren 2010 und 2011 gingen bei der Kommission auch Beschwerden über Maßnahmen zugunsten anderer Profifußballvereine in den Niederlanden, nämlich MVV Maastricht, FC Den Bosch aus 's-Hertogenbosch, PSV aus Eindhoven und NEC aus Nijmegen, ein. Mit Schreiben vom 2. September 2011 übermittelten die Niederlande der Kommission weitere Auskünfte über die Maßnahme betreffend Willem II. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 6. März 2013 setzte die Kommission die Niederlande über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der Maßnahmen zugunsten von Willem II, NEC, MVV Maastricht, PSV und FC Den Bosch das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. |
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(4) |
Zu der Maßnahme zugunsten von Willem II nahmen die Niederlande im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 31. Mai 2013 und 12. November 2013 Stellung. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 antworteten die Niederlande auf ein Auskunftsersuchen. |
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(5) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der Gemeinde Tilburg (im Folgenden: „Gemeinde“) als Beteiligter zu der Maßnahme für Willem II ein. Diese wurden an die niederländischen Behörden weitergeleitet, die Gelegenheit zur Erwiderung erhielten; diese nahmen dazu mit Schreiben vom 12. November 2013 und bei einem Treffen am 20. März 2014 Stellung. |
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(6) |
Entsprechend dem Einleitungsbeschluss und im Einvernehmen mit den Niederlanden wurden die Untersuchungen in Bezug auf die verschiedenen Vereine getrennt behandelt. Die Untersuchung betreffend den Verein Willem II wurde als Sache SA.40168 registriert. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
2.1. Die Maßnahme und der Begünstigte
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(7) |
Der niederländische Fußballverband Koninklijke Nederlandse Voetbal Bond (im Folgenden „KNVB“) ist die Dachorganisation für Meisterschaften im Profi- und Amateurfußball. In den Niederlanden gibt es zwei Profifußball-Ligen. In der Saison 2014/2015 gab es 38 Profifußballvereine, von denen 18 in der höchsten Spielklasse (Eredivisie) und 20 in der zweiten Liga (Eerste Divisie) spielten. |
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(8) |
Willem II wurde im Jahr 1898 gegründet und war seit der Einführung des Profifußballs in den Niederlanden im Jahr 1954 ein Profifußballverein. Willem II trägt seine Heimspiele im Koning Willem II Stadion (im Folgenden „Stadion“) in Tilburg aus. In der Saison 2010/2011 stieg Willem II von der höchsten Spielklasse in die zweite Liga ab. Der Verein stieg 2012 erneut auf und im Jahr 2013 wieder ab. Im Jahr 2014 stieg er erneut in die Eredivisie auf. 2005/2006 war die letzte Saison, in der Willem II in einem europäischen Turnier (UEFA-Cup) gespielt hat. |
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(9) |
Die aktuelle Firma von Willem II lautet Willem II Tilburg B.V. Das Unternehmen Willem II Tilburg B.V. (im Folgenden „Willem II“) ist der Begünstigte der Maßnahme. Es steht im Eigentum der Stiftung Stichting Beheer Betaald Voetbalorganisatie Willem II Tilburg. Es gibt eine separate Vereinigung (Vereniging) Willem II. Im Jahr 2012 war Willem II ein mittelständisches Unternehmen mit 53 Beschäftigten. Im Geschäftsjahr 2008/2009 erzielte es einen Jahresumsatz von 11,4 Mio. EUR und im Geschäftsjahr 2009/2010 einen Umsatz von 9,9 Mio. EUR. |
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(10) |
Im Jahr 2004 schlossen die Gemeinde und Willem II einen Vertrag, der vorsah, dass die Gemeinde zum Volleigentümer (3) des Stadions wurde und Willem II das Stadion zur Nutzung pachtet. Im Pachtvertrag wurde festgelegt, dass die Gemeinde das Stadion an Willem II verpachtet und Willem II dafür einen jährlichen Pachtzins von 1 001 731 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und variablen Kosten zahlen muss. Die Berechnung des Pachtzinses basierte auf den Investitionskosten, einem Abschreibungszeitraum von 30 Jahren und einem Zinssatz von 5,5 %, den die Gemeinde zur Zeit des Vertragsschlusses verwendete. Die Bedingungen des auf 30 Jahre angelegten Pachtvertrags wurden so gestaltet, dass eine Nutzung des Stadions für die Gemeinde haushaltsneutral sein würde. Die Kommission erklärte im Einleitungsbeschluss in Erwägungsgrund 51, dass die zum damaligen Zeitpunkt vereinbarten Parameter sicherstellten, dass der von Willem II zu zahlende Pachtzins alle Kosten abdeckt und dadurch eine Betriebsbeihilfe für den Fußballverein vermieden wird. Der Pachtzins entsprach in etwa den von anderen bezahlten Pachtzinsen, lag jedoch über dem Durchschnitt. In den Jahren 2004 bis 2008 konnte Willem II den Pachtzins bezahlen. |
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(11) |
In der Fußballsaison 2009/2010 befand sich Willem II in finanziellen Schwierigkeiten und gab im Mai 2010 bekannt, dass das Unternehmen am Rande der Insolvenz steht. Die Gemeinde, die schon vorher die Pachtzinsforderungen für 2009 ausgesetzt hatte, beschloss am 31. Mai 2010, den Pachtzins und andere fällige Kosten rückwirkend zum Jahr 2004 zu senken. Diese Entscheidung bewirkte eine Minderung des jährlichen Pachtzinses, den der Fußballverein in den sechs Jahren zu zahlen hatte, um 0,4 Mio. EUR. Dies führte zu einer Zahlung — in zwei Tranchen — von 2,4 Mio. EUR an Willem II. Von dieser Summe wurde die ausstehende Pachtzinsforderung für das Jahr 2009 abgezogen. Am 31. Oktober 2011 wurde ein neuer Pachtvertrag geschlossen, der den Pachtvertrag von 2004 ersetzte. |
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(12) |
Die Entscheidung der Gemeinde vom 31. Mai 2010 war an die Voraussetzung geknüpft, dass Willem II die in einem Umstrukturierungsplan genannten Auflagen, der die langfristige Rentabilität von Willem II wiederherstellen sollte, erfüllt. Zu diesen Auflagen gehörten Quartalsfinanzberichtspflichten, ein ausgeglichener Haushalt für die nächste Fußballsaison, die Bereinigung der Bilanz, die Einhaltung der Standards des nationalen Fußballverbandes hinsichtlich der Spielergehälter, die Neuformierung des Managements und der Aufsichtsstruktur. Die von Willem II zur Erfüllung dieser Auflagen ergriffenen Maßnahmen wurden anschließend von der Gemeinde als zufriedenstellend erachtet, weshalb die Gemeinde die zweite Tranche der 2,4 Mio. EUR freigab. |
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(13) |
Die Niederlande haben ihr Vorhaben, Willem II eine Unterstützung von 2,4 Mio. EUR zu gewähren, nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet. Die Kommission wurde auch nicht über die im Jahr 2009 getroffene Entscheidung, die Zahlung des jährlichen Pachtzinses für die Saison 2009/2010 auszusetzen, unterrichtet. |
2.2. Mögliche Auswirkungen der Beihilfe
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(14) |
Die Niederlande haben Zweifel daran angemeldet, dass Beihilfen für Vereine, die nicht auf europäischer Ebene Fußball spielen, Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können. Profifußballvereine werden jedoch als Unternehmen eingestuft, die der Beihilfenkontrolle unterliegen. Die Ausübung von Profifußball ist eine entgeltliche Arbeits- bzw. Dienstleistung; der Fußball hat ein hohes Maß an Professionalität erreicht und dadurch seine wirtschaftliche Bedeutung gesteigert (4). |
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(15) |
Profifußballvereine üben neben der Teilnahme an Fußballturnieren in verschiedenen Märkten wirtschaftliche Tätigkeiten von internationaler Bedeutung aus, etwa auf dem Transfermarkt für Profispieler oder in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Merchandising oder Medienberichterstattung. Unterstützungsmaßnahmen für einen Profifußballverein stärken dessen Position auf jedem dieser Märkte, die meist mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Werden also staatliche Mittel dazu verwendet, einem Profifußballverein — unabhängig davon, in welcher Liga er spielt — einen selektiven Vorteil zu verschaffen, so können diese Unterstützungsmaßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen (5). |
2.3. Gründe für die Einleitung des Verfahrens
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(16) |
Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Gemeinde dem Fußballverein Willem II durch den Einsatz staatlicher Mittel einen selektiven Vorteil verschafft und ihm somit eine Beihilfe gewährt hatte. Die Kommission vertrat auch die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen für Profifußballvereine den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. |
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(17) |
Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass sich Willem II in finanziellen Schwierigkeiten befand, als die Unterstützungsmaßnahmen gewährt wurden. Um die Vereinbarkeit der Unterstützungsmaßnahmen mit den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (6) (im Folgenden „Leitlinien“) beurteilen zu können, verlangte die Kommission Angaben zur Einhaltung aller in den Leitlinien aufgeführten Vorschriften. |
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(18) |
Die Kommission konnte insbesondere nicht überprüfen, ob die Vorschriften unter den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien betreffend die Beschaffenheit und die Erfüllung eines Umstrukturierungsplans eingehalten worden waren. Die Kommission konnte ebenfalls nicht überprüfen, ob ausreichende Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Randnummern 38 bis 42 getroffen worden waren. Es musste außerdem nachgewiesen werden, dass die Unterstützungsmaßnahme auf das erforderliche Minimum beschränkt worden war, dass der Empfänger zu seiner Umstrukturierung einen angemessenen eigenen Beitrag geleistet hatte und dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten wurde. |
3. STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLANDE
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(19) |
Die Niederlande widersprachen der Sichtweise, dass es sich bei der Änderung des Stadionpachtvertrages um eine staatliche Beihilfe handelte. Nach Ansicht der Niederlande handelte die Gemeinde als Eigentümerin des Stadions entsprechend den Marktbedingungen und im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und Gläubigers, als sie im Jahr 2009 die Pachtzinsforderung für den Hauptnutzer des Stadions aussetzte und im Jahr 2010 den Pachtzins und andere Vertragsbedingungen rückwirkend senkte bzw. abschwächte. Im Falle einer Insolvenz von Willem II hätte der Verein seine Lizenz, im Profifußball zu spielen, verloren. Am Ende hätte die Gemeinde ein Fußballstadion besessen, das nur mit erheblichem Investitionsaufwand für andere Aktivitäten geeignet gewesen wäre. Die Niederlande machten geltend, dass der niedrigere Pachtzins den anderswo für Stadien bezahlten Pachtzinsen entsprach und somit mit den Marktbedingungen im Einklang stand. |
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(20) |
Hilfsweise führten die Niederlande aus, dass die Maßnahme selbst dann mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wenn es sich dabei um eine Beihilfe handeln würde. Diese Argumente beruhten zum einen auf einem Schreiben der Kommission vom 11. Juli 2002 an die Niederlande über Sportinfrastrukturen. In diesem Schreiben beschrieb die Kommission bestimmte Bedingungen, unter denen sie die Finanzierung von Sportinfrastrukturen nicht als staatliche Beihilfe ansieht. Zum anderen beruhen die Argumente auf den Leitlinien sowie Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. |
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(21) |
Die Niederlande haben die finanzielle Situation des Vereins betreffend die Umstrukturierung von Willem II erläutert: Im Geschäftsjahr 2008/2009 (7) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 11,4 Mio. EUR einen Verlust von 3,9 Mio. EUR, und das Eigenkapital [eigen vermogen] sank von 4,1 Mio. EUR auf 0,2 Mio. EUR. Im Geschäftsjahr 2009/2010 (8) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 9,9 Mio. EUR einen Verlust von 4,4 Mio. EUR. Trotz der Gewährung von 2,4 Mio. EUR durch die Gemeinde sank das Eigenkapital von 0,2 Mio. EUR auf minus 2,1 Mio. EUR. |
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(22) |
Jeder niederländische Fußballverein benötigt vom KNVB eine Lizenz, die er nur dann erhält, wenn er verschiedene Voraussetzungen erfüllt. Eine der Voraussetzungen bezieht sich auf die finanzielle Gesundheit des Vereins. In jeder Saison muss ein Verein zum 1. November, 1. März und 15. Juni Finanzberichte vorlegen, in denen er unter anderem seine aktuelle finanzielle Lage sowie den Haushalt für die nächste Saison darlegt. Auf der Grundlage dieser Berichte werden die Vereine in drei Kategorien eingeteilt (1: ungenügend; 2: ausreichend; 3: gut). Vereine in der Kategorie 1 können zur Vorlage von Verbesserungsvorschlägen verpflichtet werden, damit sie in Kategorie 2 oder 3 eingestuft werden können. Kommen Vereine den Vorschlägen nicht nach, so kann der KNVB als Sanktion u. a. eine offizielle Verwarnung aussprechen, den Abzug von Meisterschaftspunkten verhängen und — als letzte Sanktion — den Entzug der Lizenz anordnen. Ein Profifußballverein in den Niederlanden verliert seine Lizenz, wenn er für insolvent erklärt wird. Sollte ein Nachfolgeverein gegründet werden, würde dieser nicht direkt für die Profifußballligen zugelassen, sondern müsste in der zweithöchsten Amateurliga beginnen. Aufgrund der Schwierigkeiten von Willem II bestand die Gefahr, dass der Verein seine Lizenz zur Teilnahme an Profimeisterschaften verliert. Im Jahr 2010 wurde der Verein in Kategorie 1 eingestuft. |
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(23) |
Die Niederlande wiesen darauf hin, dass die Entscheidung der Gemeinde zur Gewährung von 2,4 Mio. EUR an Willem II im Hinblick auf diese Schwierigkeiten einer Reihe von Voraussetzungen in dem von Willem II erstellten Umstrukturierungsplan (9) unterlag. Der Umstrukturierungsplan sollte dazu beitragen, den Verein innerhalb von drei Jahren zu sanieren. Außerdem sollten die Anforderungen des KNVB erfüllt werden, damit der Verein bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012/2013 in Kategorie 2 (ausreichend) eingestuft wird. Bereits im Dezember 2011 stufte der KNVB den Verein in Kategorie 2 ein. |
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(24) |
Zum Umstrukturierungsplan gehörten ein neues Management, ein Personalabbau und die Reduzierung der Anzahl der Spieler. Er sah vor, die Zahl der Vertragsspieler zu reduzieren. Mehrere Spieler wurden verkauft, laufende Verträge wurden mit niedrigeren Gehältern verlängert, neue Verträge wurden entweder ohne Transferzahlungen abgeschlossen oder es wurden Spieler von anderen Vereinen ausgeliehen. Ziel des Umstrukturierungsplans war es, die Kosten für Personal und Spieler von 77 % auf unter 55 % zu senken. |
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(25) |
Als die finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2009 zutage traten, willigten neun private Unternehmen ein, Willem II insgesamt 2,25 Mio. EUR zu leihen. Im Jahr 2010 konnten die Unternehmen überzeugt werden, die Laufzeit der Darlehen zu verlängern, ihre Ansprüche so lange nicht einzufordern, bis Willem II wieder ausreichend Liquidität aufwies, sowie niedrigere Zinsen auf diese Ansprüche zu akzeptieren; sechs von ihnen gingen noch weiter und verzichteten zudem auf 10 % ihrer Ansprüche. Der Umstrukturierungsplan sollte Willem II in die Lage versetzen, innerhalb von drei Jahren einen moderaten Betriebsgewinn zu erzielen. Der Plan stellte sich als realistisch heraus. Willem II erzielte in den Geschäftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 einen Gewinn von jeweils rund 0,3 Mio. EUR und im Geschäftsjahr 2012/2013 einen etwas geringeren Gewinn; das Eigenkapital verbesserte sich zum 30. Juni 2012 auf minus 1,4 Mio. EUR, zum 30. Juni 2013 auf minus 1,3 Mio. EUR, und im Geschäftsjahr 2013/2014 wurde ein positiver Eigenkapitalbetrag erzielt. |
4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(26) |
Die Gemeinde reichte im Rahmen des Verfahrens mit den Stellungnahmen der Niederlande weitgehend identische Stellungnahmen ein. Die Gemeinde machte auch genaue Angaben zur finanziellen Lage von Willem II im Jahr 2009 und unterbreitete eine im November 2013 von Deloitte Financial Advisory Services erstellte Studie zu den Kosten der verschiedenen Optionen, die der Gemeinde im Jahr 2010 offenstanden. Damit sollte ihre Ansicht gestützt werden, dass die in den Jahren 2009 und 2010 beschlossenen Maßnahmen in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen waren. |
5. WÜRDIGUNG DER MASSAHME
5.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV
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(27) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ; sie müssen also sämtlich erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird. |
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(28) |
Auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses prüft die Kommission die Entscheidung der Gemeinde im Jahr 2009, die Pachtzinsforderungen für die Nutzung des Stadions durch Willem II auszusetzen und die Entscheidung der Gemeinde im Mai 2010, den Pachtzins und andere Kosten für die Nutzung des Stadions rückwirkend zu senken, dahingehend, ob eine Beihilfe vorliegt. Die Kommission stellt fest, dass beide Maßnahmen hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Situation von Willem II zur damaligen Zeit eng miteinander verbunden sind und daher gemeinsam geprüft werden sollten. |
5.1.1. Finanzierung aus staatlichen Mitteln
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(29) |
Beide Maßnahmen wurden von der Gemeinde beschlossen und haben unmittelbare finanzielle Folgen für ihren Haushalt; sie beinhalten somit die Verwendung staatlicher Mittel. Die Übertragung von staatlichen Mitteln kann in vielerlei Formen erfolgen, so etwa durch direkte Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, direkte Beteiligungen am Kapital von Unternehmen oder Sachleistungen. Wenn der Staat auf Einnahmen verzichtet, stellt dies auch eine Übertragung staatlicher Mittel dar. |
5.1.2. Wirtschaftlicher Vorteil
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(30) |
Die Maßnahmen müssen Willem II einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den der Verein unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Die Niederlande und die Gemeinde bringen vor, dass die Gemeinde in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt und deshalb Willem II keinen Vorteil gewährt habe. Die Kommission teilt diesen Standpunkt aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht. |
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(31) |
Wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens als Folge staatlichen Eingreifens verbessert, ist vom Vorliegen eines Vorteils auszugehen. Um dies zu bewerten, muss die finanzielle Lage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Lage vergleichen werden, die bestünde, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre. Ohne das Eingreifen wäre der Verein in finanziellen Schwierigkeiten geblieben und es hätte die Gefahr bestanden, dass er Insolvenz anmelden muss und in eine niedrigere Liga absteigt. Es ist unbestritten, dass sich die finanzielle Lage von Willem II durch die geprüften Maßnahmen deutlich verbessert hat. |
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(32) |
Dies stellt allerdings dann keinen ungerechtfertigten Vorteil dar, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass sie gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers gehandelt hat. Die Kommission stellt fest, dass die Gemeinde im Jahr 2004 die vollen Eigentumsrechte am Stadion erworben hat. Für diesen Erwerb bezahlte sie den wirtschaftlichen Wert des Stadions, der auf der Grundlage eines externen Gutachtens festgestellt worden war. Die Gemeinde hat den Pachtvertrag von 2004 mit Willem II in voller Kenntnis dessen geschlossen, dass das Stadion keine Multifunktionsarena, sondern ein in erster Linie für den Eigenbedarf von Willem II genutztes Fußballstadion war und nur begrenzte Möglichkeiten bot, für andere Aktivitäten als den Fußball genutzt zu werden. Die Gemeinde wusste daher, dass die Nutzung des Stadions davon abhing, dass Willem II den Pachtzins und andere im Vertrag festgelegte Kosten fortlaufend zahlen kann. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wäre dieses Risiko entweder überhaupt nicht oder nur für die Gegenleistung einer entsprechenden Gewinnspanne und einer Absicherung gegen eine mögliche Insolvenz des Eigennutzers eingegangen. |
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(33) |
Als die Gemeinde den Gemeinderat im Jahr 2010 über die drohende Insolvenz von Willem II unterrichtete, stellte sie auch fest, dass die Nutzung des Stadions für den Haushalt seit 2004 lediglich neutral gewesen sei. Wenn jedoch bereits der Pachtvertrag von 2004 keinen angemessenen Gewinn einbrachte, dann erfolgte die rückwirkende Änderung der Pachtkonditionen im Jahr 2010 in dem Wissen, dass die Nutzung des Stadions dadurch ab 2004 zum Verlustgeschäft wird. Damit ist auszuschließen, dass der Beschluss von 2010, den Pachtzins zu senken, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt. Kein marktwirtschaftlich handelnder Akteur würde einer rückwirkenden Änderung des Pachtzinses ohne Aussicht auf eine sichere Kapitalrendite zustimmen. |
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(34) |
Die Niederlande und die Gemeinde machen aber ferner geltend, dass die Entscheidung der Gemeinde, mit der die Schuldenlast des Vereins verringert wurde, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers entsprach. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die Tatsache, dass mehrere große Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen gegenüber Willem II verzichtet haben. Sie verweisen auch auf den Teil im Einleitungsbeschluss, in dem die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Maßnahmen der Gemeinde Arnheim zugunsten des Fußballvereins Vitesse keine staatliche Beihilfe darstellen. |
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(35) |
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zunächst fest, dass die Entscheidung aus dem Jahr 2009, die Pachtzinsforderungen auszusetzen und die Entscheidung aus dem Jahr 2010, den Pachtzins und andere Zahlungsverpflichtungen für die Nutzung des Stadions rückwirkend zu senken, nicht zeitgleich mit den entsprechenden Maßnahmen der anderen Gläubiger getroffen wurden. Darüber hinaus gewährte die Gemeinde Willem II im Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 2,4 Mio. EUR, der mehr als doppelt so hoch war wie der von Willem II jährlich zu zahlende Pachtzins. Die Gemeinde verlangte von Willem II, zur Bereinigung seiner Bilanz mit anderen Gläubigern zu verhandeln, ohne dabei Bedingungen für diese Verhandlungen zu stellen, die ihrer eigenen Intervention entsprechen. Das Argument, dass ein insolventer Profifußballverein seine Lizenz verlieren würde und die Gemeinde am Ende im Besitz eines Fußballstadions wäre, das nur mit erheblichem Investitionsaufwand für andere Aktivitäten geeignet wäre, ist ebenfalls nicht überzeugend. Im Falle einer Insolvenz hätte man einen Nachfolgeverein als Benutzer des Stadions gründen können. Zwar wäre dieser nicht direkt für die Profifußballligen zugelassen worden, sondern hätte in der zweithöchsten Amateurliga beginnen müssen. Aber es hätte die Aussicht auf Nutzung des Stadions und auf die Rückkehr in die Profiliga in absehbarer Zukunft bestanden, wodurch das Stadion Pachteinnahmen eingebracht hätte. |
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(36) |
Die Niederlande verwiesen auch auf das Schreiben der Kommission vom 11. Juli 2002, in dem die Kommission bestimmte Bedingungen beschrieb, unter denen sie die Finanzierung von Sportinfrastrukturen nicht als staatliche Beihilfe ansieht. Zu diesen Bedingungen gehören ein multifunktionaler Charakter der Arena, ein diskriminierungsfreier Zugang zum Stadion und angemessene Nutzungsgebühren. |
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(37) |
Im vorliegenden Fall können diese Feststellungen allerdings nicht zu dem Schluss führen, dass Willem II kein ungerechtfertigter Vorteil gewährt wurde. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der öffentliche Investitionen in öffentlich genutzte Infrastrukturen als staatliche Beihilfen einstufte, könnte bereits in Frage gestellt werden, ob die Argumente aus dem Schreiben vom 11. Juli 2002 noch von Bedeutung sind (10). Im vorliegenden Fall ist es jedoch entscheidend, dass die Gemeinde und Willem II im Jahr 2004 einen Vertrag geschlossen haben, in dem sie einen jährlichen Pachtzins von 1 001 731 EUR vereinbart haben. Wird die Zahlung dieses vereinbarten Pachtzinses zunächst im Einvernehmen mit der Gemeinde ausgesetzt und die Höhe des Pachtzinses anschließend rückwirkend gesenkt, so verschafft die Gemeinde Willem II einen finanziellen Vorteil, den es normalerweise nicht erhalten hätte und den ein privater Betreiber unter normalen Umständen auf keinen Fall gewährt hätte. |
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(38) |
Aus diesen Gründen ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Gemeinde wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, sei es als Kapitalgeber oder als Gläubiger oder als beides. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gemeinde eine finanzielle Unterstützung bereitstellte, um die Insolvenz von Willem II abzuwenden. Diese Unterstützung stellt einen Vorteil dar, weil sie ein privater Marktteilnehmer nicht gewährt hätte. |
5.1.3. Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb
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(39) |
Die Niederlande haben Zweifel daran angemeldet, dass Beihilfen für Vereine, die nicht auf europäischer Ebene Fußball spielen, Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können. Wie unter Erwägungsgrund 14 erwähnt, erinnert die Kommission in dieser Hinsicht daran, dass Profifußballvereine als Unternehmen eingestuft werden, die der Beihilfenkontrolle unterliegen. Die Ausübung von Profifußball ist eine entgeltliche Arbeits- bzw. Dienstleistung; der Fußball hat ein hohes Maß an Professionalität erreicht und dadurch seine wirtschaftliche Bedeutung gesteigert. |
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(40) |
Darüber hinaus ist Willem II ein potentieller Teilnehmer bei europäischen Fußballturnieren und hat bereits in der Vergangenheit an einem europäischen Turnier teilgenommen. Als Profifußballverein übt er neben der Teilnahme an Fußballmeisterschaften in verschiedenen Märkten wirtschaftliche Tätigkeiten von internationaler Bedeutung aus, etwa auf dem Transfermarkt für Profispieler oder in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Merchandising oder Medienberichterstattung. Unterstützungsmaßnahmen für einen Profifußballverein stärken dessen Position auf jedem dieser Märkte, die meist mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Werden also, wie in Erwägungsgrund 15 aufgeführt, staatliche Mittel dazu verwendet, einem Profifußballverein — unabhängig davon, in welcher Liga er spielt — einen selektiven Vorteil zu verschaffen, so können diese Unterstützungsmaßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. |
5.2. Würdigung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV
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(41) |
Die Kommission muss deshalb bewerten, ob die Beihilfemaßnahme zugunsten von Willem II als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Keine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmen gilt für die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen. Zu den in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen stellt die Kommission fest, dass die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV auf keine niederländische Region Anwendung finden. Die fragliche Beihilfemaßnahme stellt weder ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse dar noch zielt es auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ab. Ebenso wenig kann davon die Rede sein, dass die Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden. |
5.2.1. Anwendbare Leitlinien
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(42) |
Was die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft so können diese nur dann als vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(43) |
Für die Beurteilung der Beihilfemaßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat die Kommission eine Reihe von Verordnungen, Rahmenvorschriften, Leitlinien und Mitteilungen über beihilfefähige Formen der Unterstützung und horizontale oder sektorspezifische Zwecke herausgegeben. Da Willem II in finanziellen Schwierigkeiten war, als die Maßnahmen ergriffen wurden, und die Gemeinde die Beihilfe gewährte, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, ist es angebracht zu prüfen, ob die in den Leitlinien (11) festgelegten Kriterien Anwendung finden und erfüllt sind. |
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(44) |
Im Juli 2014 veröffentlichte die Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (12). Sie sind jedoch auf diese nicht angemeldeten Beihilfen, die 2009 und 2010 gewährt wurden, nicht anwendbar. Gemäß Randnummer 137 der neuen Leitlinien wären diese nur dann auf eine ohne Genehmigung der Kommission gewährte Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung anwendbar, wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach der Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird. Gemäß Randnummer 138 der neuen Leitlinien führt die Kommission die Würdigung in allen anderen Fällen anhand der Leitlinien durch, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten. Im vorliegenden Fall sind das die Leitlinien, die vor 2014 galten. |
5.2.2. Willem II als Unternehmen in Schwierigkeiten
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(45) |
Gemäß Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dann in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist. Im Geschäftsjahr 2008/2009 (13) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 11,4 Mio. EUR einen Verlust von 3,9 Mio. EUR, und das Eigenkapital [eigen vermogen] sank von 4,1 Mio. EUR auf 0,2 Mio. EUR. Im Geschäftsjahr 2009/2010 (14) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 9,9 Mio. EUR einen Verlust von 4,4 Mio. EUR. Trotz der Gewährung von 2,4 Mio. EUR durch die Gemeinde sank das Eigenkapital von 0,2 Mio. EUR auf minus 2,1 Mio. EUR. Willem II war daher eindeutig ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Dies wird von den Niederlanden nicht bestritten. Daher erfolgt die Bewertung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe zugunsten von Willem II gemäß den Leitlinien. |
5.2.3. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität
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(46) |
Abschnitt 3.2 der Leitlinien sieht vor, dass die Gewährung der Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans gebunden sein muss (siehe Randnummern 34-37 der Leitlinien), der die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Gemeinde zur Gewährung von 2,4 Mio. EUR an Willem II einer Reihe von Voraussetzungen, die in Erwägungsgrund 12 aufgeführt sind, unterlag. Diese Voraussetzungen bildeten den Kern des von Willem II erstellten Umstrukturierungsplans (15). |
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(47) |
Der Umstrukturierungsplan verfolgte das Ziel, den Verein innerhalb von 3 Jahren zu sanieren, die Anforderungen des KNVB zu erfüllen, damit Willem II seine Lizenz für die Teilnahme an Profimeisterschaften behält und bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012/2013 in Kategorie 2 eingestuft wird. |
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(48) |
Zum Umstrukturierungsplan gehörten ein neues Management, ein umfangreicher Personalabbau und eine erhebliche Reduzierung der Anzahl der Spieler. Mehrere Spieler wurden verkauft, bestehende Verträge wurden zu niedrigeren Gehältern verlängert und neue Verträge wurden ohne Transferzahlungen abgeschlossen. Dies führte innerhalb von zwei Jahren nach Einführung des Plans zu einer Senkung der Kosten für Personal und Spieler um 30 %. Zusätzlich zu den von der Gemeinde gewährten 2,4 Mio. EUR konnte Willem II die Aufrechterhaltung der Gewährung von weiteren 2,25 Mio. EUR durch den privaten Sektor sichern. |
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(49) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan den Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten von Willem II begegnet, insbesondere den Kosten für Spieler in Form von Gehältern und Transferzahlungen. Willem II plant Einsparungen bei seinen Kerntätigkeiten. Der Umstrukturierungsplan stützt sich nicht auf externe Faktoren, die Willem II zwar anstreben, aber nicht vollständig kontrollieren kann, so zum Beispiel, neue Sponsoren zu finden oder die Zuschauerzahlen zu erhöhen. Die stetige Verbesserung der finanziellen Lage des Vereins sowie die Weiterführung des Betriebs als Profifußballverein wird angestrebt, wobei die finanzielle Lage und vor allem das negative Eigenkapital von Willem II weiterhin Anlass zur Sorge geben. Der Plan erwies sich letztlich als realistisch. Denn bereits im Dezember 2011 stufte der KNVB den Verein in Kategorie 2 ein. Willem II erzielte in den Geschäftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 einen Betriebsgewinn von jeweils 0,3 Mio. EUR, wodurch sich das Eigenkapital zum 30. Juni 2012 auf minus 1,4 Mio. EUR verbesserte. |
5.2.4. Ausgleichsmaßnahmen
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(50) |
Nach den Randnummern 38-42 der Leitlinien muss der Empfänger Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe und deren negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so gering wie möglich zu halten. In Erwägungsgrund 80 des Einleitungsbeschlusses weist die Kommission diesbezüglich auf den besonderen Charakter des Profifußballs hin und empfiehlt eine Reihe von Maßnahmen, die man im Profifußball als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Leitlinien auslegen könnte. Dazu gehört beispielsweise die Begrenzung der Zahl der registrierten Spieler gemäß den Vorgaben des nationalen Verbandes, die Einführung einer Gehaltsobergrenze, die unter den in der Branche üblichen Standards liegt, ein Verbot von Transferzahlungen für neue Spieler innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder verstärkte gemeinnützige Tätigkeiten. Durch Einführung einer Obergrenze hinsichtlich der Anzahl der Spieler oder deren Löhne akzeptiert ein Verein auch einen Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu anderen Vereinen, die diesen Einschränkungen nicht unterliegen. Ein Verbot von Transferzahlungen begrenzt die Auswahl an neuen konkurrenzfähigen Spielern. |
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(51) |
Die Kommission stellt fest, dass Willem II die Zahl der Mitarbeiter und Spieler tatsächlich entsprechend dem Plan reduziert hat. Die Zahl der Beschäftigten sank von 79 in der Saison 2009/2010 auf 61 in der Saison 2010/2011 und 53 in der Saison 2011/2012. Die Zahl der registrierten Spieler sank von 31 auf 27. Die Lohnkosten (16) wurden auf 48 % des Umsatzes gesenkt. Damit lagen sie deutlich unter dem UEFA-Standard, wonach 70 % des Umsatzes alleine für die Spieler ausgegeben werden dürfen. Während der Umstrukturierungsphase gab es keine Transferzahlungen für neue Spieler. Diese Maßnahmen schwächten das Team des Vereins und trugen am Ende der Saison 2010/2011 und erneut in der Saison 2012/2013 zum Abstieg von Willem II in die zweite Liga bei. Die Kommission stellt auch größere Ausgaben des Vereins für das Gemeinwohl im Zusammenhang mit der Ausbildung von Amateurfußballern fest. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die in den Leitlinien geforderten Ausgleichsmaßnahmen, die Willem II in seiner Wettbewerbsposition im Profifußball schwächten, durchgeführt wurden. |
5.2.5. Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß
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(52) |
Die Kommission stellt auch fest, dass der Umstrukturierungsplan neben den internen Einsparungen in erheblichem Maße von externen privaten Einrichtungen finanziert wird. Als die finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2009 zutage traten, willigten neun private Einrichtungen ein, Willem II insgesamt 2,25 Mio. EUR zu leihen. Im Jahr 2010 willigten sie ein, diese Beträge im Verein zu belassen und zu vereinbaren, ihre Ansprüche so lange nicht zu verfolgen, bis Willem II in der Lage war, diese zurückzuzahlen. Sie akzeptierten auch einen niedrigeren Zinssatz von 3 %. Sechs von ihnen willigten ein, insgesamt 10 % ihrer Forderungen fallen zu lassen. Damit ist die Anforderung der Randnummer 44 der Leitlinien erfüllt, wonach bei einem mittelständischen Unternehmen wie Willem II mindestens 40 % der Umstrukturierungskosten durch eigene Beiträge des Empfängers aufgebracht werden sollten. Dazu gehören auch Fremdfinanzierungen, die den Glauben an die Rentabilität des Beihilfeempfängers belegen. |
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(53) |
Die Höhe der Beihilfe war notwendig. Entsprechend dem Umstrukturierungsplan sollte dies in den Jahren 2010/2011 und 2011/2012 zu einem leicht positiven Ergebnis führen und das Eigenkapital allmählich verbessern. Damit konnte Willem II keine neuen Spieler kaufen oder sie mit höheren Gehältern locken. |
5.2.6. Kontrolle und Jahresbericht
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(54) |
Nach Randnummer 49 der Leitlinien muss der Mitgliedstaat mittels regelmäßiger und detaillierter Berichte über die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans berichten. Für mittelständische Unternehmen enthält Randnummer 51 weniger strenge Vorschriften. Für diese wird die jährliche Übermittlung von Kopien der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel als ausreichend angesehen. Die Niederlande haben sich verpflichtet, diese Berichte vorzulegen. |
5.2.7. Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe
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(55) |
Entsprechend den Randnummern 72-77 der Leitlinien haben die Niederlande angegeben, dass Willem II in den zehn Jahren vor der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe keine staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erhalten hat. Die Niederlande haben sich auch verpflichtet, Willem II während eines Zeitraums von zehn Jahren keine neuen staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu gewähren. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(56) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Niederlande die Beihilfemaßnahme zugunsten von Willem II unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt haben. Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2,4 Mio. EUR, die Willem II in den Jahren 2009 und 2010 gewährt wurde, erfüllt jedoch die Voraussetzungen der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen und kann als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2,4 Mio. EUR, die die Niederlande dem Fußballverein Willem II in Tilburg gewährt hat, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 4. Juli 2016
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) Beschluss der Kommission in der Sache SA.33584 (2013/C) (ex 2011/NN) — Beihilfe der Niederlande für bestimmte niederländische Profifußballvereine von 2008-2011 — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 19).
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Vor Vertragsschluss war die Gemeinde rechtmäßiger Eigentümer des Stadions und des Grundstücks, auf dem das Stadion steht, während Willem II der wirtschaftliche Eigentümer des Stadions, in das der Verein mit eigenem Geld investiert hatte, war.
(4) Rechtssache C-325/08, Olympique Lyonnais, ECLI:EU:C:2010:143, Rn. 27 und 28; Rechtssache C-519/04 P, Meca-Medina und Majcen/Kommission, ECLI:EU:C:2006:492, Rn. 22; Rechtssache C-415/93, Bosman, ECLI:EU:C:1995:463, Rn. 73.
(5) Beschlüsse der Kommission in Bezug auf Deutschland vom 20. März 2013 zur Multifunktionsarena der Stadt Erfurt (Sache SA.35135 (2012/N)), Rn. 12 und Multifunktionsarena der Stadt Jena (Sache SA.35440 (2012/N)), Zusammenfassungen im ABl. C 140, 18.5.2013, S. 1, und Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2013 zum Fußballstadion Chemnitz (Sache SA.36105 (2013/N)), Zusammenfassung im ABl. C 50 vom 21.2.2014, S. 1. Rn. 12-14; Beschlüsse der Kommission in Bezug auf Spanien vom 18. Dezember 2013 über mögliche staatliche Beihilfen für vier spanischen Profifußballvereinen (Sache SA.29769 (2013/C)), Rn. 28, Real Madrid CF (Sache SA.33754 (2013/C)), Rn. 20, und mutmaßliche Beihilfe zugunsten von drei Fußballvereinen in Valencia (Sache SA.36387 (2013/C)), ABl. C 69, 7.3.2014, S. 99, Rn. 16.
(6) Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Die Anwendung dieser Leitlinien wurde durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verlängert (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3).
(7) 30.6.2008 bis 1.7.2009.
(8) 30.6.2009 bis 1.7.2010.
(9) Plan van aanpak Willem II vom 23. Juli 2010.
(10) Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012 in der Rechtssache C-288/11, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2012:821.
(11) Siehe Fußnote 6.
(12) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
(13) 30.6.2008 bis 1.7.2009.
(14) 30.6.2009 bis 1.7.2010.
(15) Siehe Fußnote 9.
(16) In der Buchhaltung von Willem II wird nicht zwischen den Gehältern der Spieler und denen anderer Mitarbeiter unterschieden.