12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/18


BESCHLUSS (GASP) 2017/50 DES RATES

vom 11. Januar 2017

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP (1) über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) erlassen. Die Mission verfügt über ein Mandat und einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag bis zum 14. Januar 2017.

(2)

Nach der strategischen Überprüfung der Mission hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, dass das Mandat der EUCAP Sahel Mali angepasst und um einen Zeitraum von zwei Jahren verlängert wird. Für den Zeitraum vom 15. Januar 2017 bis zum 14. Januar 2018 sollte ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag vorgesehen werden.

(3)

Der Beschluss 2014/219/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziel und Aufgaben

(1)   Die EUCAP Sahel Mali hat zum Ziel, den malischen Behörden zu ermöglichen, die Verfassungsordnung und die demokratische Ordnung sowie die Voraussetzungen für einen dauerhaften Frieden in Mali wiederherzustellen und zu wahren und die Autorität und die Legitimität des Staates im gesamten Hoheitsgebiet Malis durch eine wirksame Wiedereinsetzung der malischen Verwaltung wiederherzustellen und zu wahren.

(2)   Zur Stärkung des malischen Prozesses der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und zur Durchführung des am 15. Mai und 20. Juni 2015 unterzeichneten Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali sowie in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Akteuren, insbesondere der MINUSMA, unterstützt und berät die EUCAP Sahel Mali die internen Sicherheitskräfte bei der Durchführung der Reform des Sicherheitssektors, die die neue Regierung beschlossen hat, um

a)

die Effizienz ihrer Einsatzkraft zu verbessern,

b)

ihren jeweiligen hierarchische Aufbau wiederherzustellen,

c)

die Rolle der Verwaltungsbehörden und der Justiz bei der Leitung und Kontrolle ihrer Aufgaben aufzuwerten und

d)

ihren erneuten Einsatz im Norden des Landes zu erleichtern.

(3)   Die EUCAP Sahel Mali trägt im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität und der Koordinierung zwischen den internen Sicherheitskräften der Sahel-G5-Länder und den internen Sicherheitskräften bei.

(4)   Im Hinblick auf das Erreichen ihres Ziels handelt die EUCAP Sahel Mali nach den strategischen Einsatzleitlinien, die im Krisenmanagementkonzept des Rates vom 17. März 2014 festgelegt sind und in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.“

2.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. April 2014 bis zum 14. Januar 2015 beläuft sich auf 5 500 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2015 bis zum 14. Januar 2016 beläuft sich auf 11 400 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2017 beläuft sich auf 19 775 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali zwischen dem 15. Januar 2017 und dem 14. Januar 2018 beläuft sich auf 29 800 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, bis zu dem vom Rat nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungsgrad an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und Frontex getroffen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse und auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den EU-Missionsleiter delegieren.“

4.

Artikel 18 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 14. Januar 2019.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Januar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).