11.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/2


BESCHLUSS (EU) 2017/43 DES RATES

vom 12. Dezember 2016

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Aktualisierung der Anhänge XXI-A bis XXI-P zur Annäherung der Regelungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung der von der Union genannten Teile des Abkommens vor.

(2)

In Artikel 1 des Beschlusses 2014/668/EU des Rates (2) sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewandt werden sollen; dazu zählen auch die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen und Anhang XXI des Abkommens. Die vorläufige Anwendung dieser Bestimmungen ist seit dem 1. Januar 2016 wirksam.

(3)

Nach Artikel 153 des Abkommens ist von der Ukraine sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden.

(4)

Seit der Paraphierung des Abkommens am 30. März 2012 wurden mehrere in Anhang XXI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben.

(5)

Nach Artikel 149 des Abkommens sind die in Anhang XXI-P vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem ersten geraden Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens regelmäßig zu überprüfen.

(6)

Darüber hinaus sollte der von der Ukraine erzielte Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union durch die Anpassung einiger Fristen berücksichtigt werden.

(7)

Um der Entwicklung des in Anhang XXI aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es somit erforderlich, diesen Anhang des Abkommens zu aktualisieren und die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge in Anhang XXI-P anzupassen.

(8)

Nach Artikel 149 des Abkommens sollte die Anpassung der Schwellenwerte in Anhang XXI-P des Abkommens durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erfolgen.

(9)

Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(10)

Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrats (3) überträgt der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, unter anderem des Anhangs XXI zu Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliche Auftragsvergabe).

(11)

Es ist daher zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XXI des Abkommens festzulegen.

(12)

Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften und dem Aufbau institutioneller Kapazitäten beinhalten sollte. Dieser Fahrplan sollte mit den in Anhang XXI-A des Abkommens genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang stehen.

(13)

Nach Artikel 152 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende Fahrplan als Referenzdokument für den Umsetzungsprozess, d. h. für die Annäherung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge an den Besitzstand der Union, dienen kann.

(14)

Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der befürwortenden Stellungnahme, die im Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ zu dem umfassenden Fahrplan angenommen werden soll, festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 465 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XXI des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates der Europäischen Union vereinbart werden.

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 465 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der befürwortenden Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan zu vertreten ist, beruht auf dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses.

Artikel 3

Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss des Rates 2014/688/EU vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(3)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/980] (ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom …

zur Aktualisierung des Anhangs XXI des Assoziierungsabkommens und zur Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan für die öffentliche Beschaffung

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 149, 153 und 463,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 149 des Abkommens sind die in Anhang XXI-P vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem ersten geraden Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens regelmäßig zu überprüfen und entsprechende Änderungen gemäß Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ anzunehmen.

(3)

Nach Artikel 153 des Abkommens ist von der Ukraine sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden.

(4)

Seit der Paraphierung des Abkommens am 30. März 2012 wurden mehrere in Anhang XXI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Ukraine notifiziert:

a)

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

b)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3)

c)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(5)

Mit den genannten Richtlinien wurden die in Anhang XXI-P enthaltenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge geändert; weitere Änderungen erfolgten durch die delegierten Verordnungen (EU) 2015/2170 (5), (EU) 2015/2171 (6), und (EU) 2015/2172 (7) der Kommission.

(6)

Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(7)

Um den Änderungen des in Anhang XXI aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, diesen Anhang des Abkommens nach Artikel 149, 153 und 463 des Abkommens zu aktualisieren.

(8)

Der neue Besitzstand der Union zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist neu aufgebaut. Es ist angebracht, diesen neuen Aufbau in Anhang XXI zu berücksichtigen. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang XXI vollständig aktualisiert und durch den Anhang entsprechend der Anlage zu diesem Beschluss ersetzt werden. Darüber hinaus sollte der von der Ukraine erzielte Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union berücksichtigt werden.

(9)

Nach Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(10)

Der Assoziationsrat EU-Ukraine hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in seinem Beschluss Nr. 3/2014 (8) vom 15. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern.

(11)

Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union beinhalten sollte.

(12)

Nach Artikel 152 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende Fahrplan als Referenzdokument für den Umsetzungsprozess, und zwar für die Annäherung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge an den Besitzstand der Union, dienen kann.

(13)

Es ist daher zweckmäßig, dass der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Beschluss zur Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan erlässt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird durch die diesem Beschluss beigefügte aktualisierte Fassung des Anhangs ersetzt.

Artikel 2

Zu dem umfassenden Fahrplan, der mit der Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine vom 24. Februar 2016 (Nr. 175-p) gebilligt und von der Regierung der Ukraine am 24. Februar 2016 angenommen wurde, wird eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 5).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. L 307 vm 25.11.2015, S. 7).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Vergabeverfahren (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 9).

(8)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/980] (ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4).

ANHANG XXI-A ZU KAPITEL 8

VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORMEN, DIE ANNÄHERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UND DEN MARKTZUGANG

Phase

 

Vorläufiger Zeitplan

Von der Ukraine der EU gewährter Marktzugang

Von der EU der Ukraine gewährter Marktzugang

 

1.

Anwendung des Artikels 150 Absatz 2 und des Artikels 151 dieses Abkommens

Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 152 dieses Abkommens

6 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für zentrale staatliche Behörden

Beschaffungen für zentrale staatliche Behörden

 

2.

Annäherung an wesent-liche Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für den Staat, die Gebietskör-perschaften und die Einrichtun-gen des öffent-lichen Rechts

Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörper-schaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Anhänge XXI-B und XXI-C

3.

Annäherung an wesent-liche Elemente der Richtlinien 2014/25/EU und 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für alle Auftrag-geber des Ver-sorgungssektors

Beschaffungen für alle Auftraggeber

Anhänge XXI-D und XXI-E

4.

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sowie Um-setzung dieser Elemente Annäherung an Richtlinie 2014/23/EU sowie Umsetzung dieser Richtlinie

6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienst-leistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienst-leistungs- und Baukonzessio-nen für alle öffentlichen Auftraggeber

Anhänge XXI-F, XXI-G und XXI-H

5.

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sowie Umsetzung dieser Elemente

8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Bau- und Dienst-leistungsaufträge für alle Auftrag-geber des Versor-gungssektors

Bau- und Dienst-leistungsaufträge für alle Auftrag-geber des Ver-sorgungssektors

Anhänge XXI-I und XXI-J

ANHANG XXI-B ZU KAPITEL 8

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU

vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe

(Phase 2)

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Absatz 1 Nummern 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 22, 23, 24

Artikel 3

Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge

Abschnitt 2

Schwellenwerte

Artikel 4

Höhe der Schwellenwerte

Artikel 5

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Abschnitt 3

Ausnahmen

Artikel 7

Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Artikel 8

Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 9

Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

Artikel 10

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 11

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 12

Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors

Abschnitt 4

Besondere Sachverhalte

Unterabschnitt 1

Subventionierte Aufträge und Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Artikel 13

Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

Artikel 14

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Unterabschnitt 2

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 15

Verteidigung und Sicherheit

Artikel 16

Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 17

Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

KAPITEL II

Allgemeine Vorschriften

Artikel 18

Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 19

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 21

Vertraulichkeit

Artikel 22

Vorschriften über die Kommunikation: Absätze 2-6

Artikel 23

Nomenklaturen

Artikel 24

Interessenkonflikte

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 26

Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, erste Alternative von Absatz 4, Absätze 5, 6

Artikel 27

Offenes Verfahren

Artikel 28

Nichtoffenes Verfahren

Artikel 29

Verhandlungsverfahren

Artikel 32

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1

Vorbereitung

Artikel 40

Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 41

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Artikel 42

Technische Spezifikationen

Artikel 43

Gütezeichen

Artikel 44

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absätze 1, 2

Artikel 45

Varianten

Artikel 46

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 47

Fristsetzung

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 48

Vorinformation

Artikel 49

Auftragsbekanntmachungen

Artikel 50

Vergabebekanntmachung: Absätze 1 und 4

Artikel 51

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 53

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 54

Aufforderungen an die Bewerber

Artikel 55

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1

Qualitative Eignungskriterien

Artikel 57

Ausschlussgründe

Artikel 58

Eignungskriterien

Artikel 59

Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 4

Artikel 60

Nachweise

Artikel 62

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2

Artikel 63

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Unterabschnitt 2

Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und der Lösungen

Artikel 65

Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen

Artikel 66

Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen

Unterabschnitt 3

Zuschlagserteilung

Artikel 67

Zuschlagskriterien

Artikel 68

Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2

Artikel 69

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1 bis 4

KAPITEL IV

Auftragsausführung

Artikel 70

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 71

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 72

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 73

Kündigung von Aufträgen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 74

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 75

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 76

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

ANHÄNGE

ANHANG II

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NUMMER 6 BUCHSTABE a

ANHANG III

VERZEICHNIS DER WAREN NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN

ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHMEANTRÄGEN SOWIE PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE

ANHANG V

IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil A:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON VORINFORMATIONEN IN EINEM BESCHAFFERPROFIL AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil B:

IN DER VORINFORMATION AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 48)

Teil C:

IN DER AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 49)

Teil D:

IN DER VERGABEBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 50)

Teil G:

IN BEKANNTMACHUNGEN VON ÄNDERUNGEN EINES AUFTRAGS WÄHREND SEINER LAUFZEIT AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 72 Absatz 1)

Teil H:

IN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1)

Teil I:

IN VORINFORMATIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1)

Teil J:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERGABE VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 2)

ANHANG VII

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ANHANG IX

INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR ANGEBOTSABGABE, ZUM DIALOG ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG NACH ARTIKEL 54

ANHANG X

VERZEICHNIS INTERNATIONALER ÜBEREINKOMMEN IM SOZIAL- UND UMWELTRECHT NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 2

ANHANG XII

NACHWEISE ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EIGNUNGSKRITERIEN

ANHANG XIV

DIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 74

ANHANG XXI-C ZU KAPITEL 8

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG

vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts — und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer — und Bauaufträge (Richtlinie 89/665/EWG),

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2007/66/EG) und durch Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU)

(Phase 2)

Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b

Absätze 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen

ANHANG XXI-D ZU KAPITEL 8

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU

vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Phase 3)

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummern 1 bis 9, 13 bis 16 und 18 bis 20

Artikel 3

Öffentliche Auftraggeber (Absätze 1 und 4)

Artikel 4

Auftraggeber: Absätze 1 bis 3

Artikel 5

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit

Artikel 6

Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

KAPITEL II

Tätigkeiten

Artikel 7

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 8

Gas und Wärme

Artikel 9

Elektrizität

Artikel 10

Wasser

Artikel 11

Verkehrsleistungen

Artikel 12

Häfen und Flughäfen

Artikel 13

Postdienste

Artikel 14

Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 15

Höhe der Schwellenwerte

Artikel 16

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 1 bis 4 und 7 bis 14

Abschnitt 2

Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

Unterabschnitt 1

Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 1

Artikel 19

Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 1

Artikel 20

Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 21

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 22

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 23

Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Unterabschnitt 2

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 24

Verteidigung und Sicherheit

Artikel 25

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

Artikel 26

Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

Artikel 27

Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden

Unterabschnitt 3

Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 28

Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge

Artikel 29

Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 30

Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Unterabschnitt 4

Besondere Sachverhalte

Artikel 32

Forschung und Entwicklung

KAPITEL IV

Allgemeine Grundsätze

Artikel 36

Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 37

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 39

Vertraulichkeit

Artikel 40

Vorschriften über die Kommunikation

Artikel 41

Nomenklaturen

Artikel 42

Interessenkonflikte

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 44

Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2 und 4

Artikel 45

Offenes Verfahren

Artikel 46

Nichtoffenes Verfahren

Artikel 47

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Artikel 50

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstaben a bis i

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1

Vorbereitung

Artikel 58

Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 59

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Artikel 60

Technische Spezifikationen

Artikel 61

Gütezeichen

Artikel 62

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 63

Bekanntgabe technischer Spezifikationen

Artikel 64

Varianten

Artikel 65

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 66

Fristsetzung

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 67

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

Artikel 68

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Artikel 69

Auftragsbekanntmachungen

Artikel 70

Vergabebekanntmachung: Absätze 1, 3 und 4

Artikel 71

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 73

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 74

Aufforderungen an die Bewerber

Artikel 75

Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 76

Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1

Qualifizierung und Eignung

Artikel 78

Eignungskriterien

Artikel 79

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 2

Artikel 80

In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

Artikel 81

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2

Unterabschnitt 2

Zuschlagserteilung

Artikel 82

Zuschlagskriterien

Artikel 83

Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2

Artikel 84

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1 bis 4

KAPITEL IV

Auftragsausführung

Artikel 87

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 88

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 89

Auftragsänderungen während der Laufzeit

Artikel 90

Kündigung von Aufträgen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 91

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 92

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 93

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

ANHÄNGE

ANHANG I

Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a

ANHANG V

Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

ANHANG VI A

In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 67)

ANHANG VI B

In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 67 Absatz 1)

ANHANG VIII

Technische Spezifikationen — Begriffsbestimmungen

ANHANG IX

Vorgaben für die Veröffentlichung

ANHANG X

In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68)

ANHANG XI

In Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 69)

ANHANG XII

In der Vergabebekanntmachung aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 70)

ANHANG XIII

Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 74

ANHANG XIV

Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 36 Absatz 2

ANHANG XVI

In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 89 Absatz 1)

ANHANG XVII

Dienstleistungen im Sinne des Artikels 91

ANHANG XVIII

In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 92)

ANHANG XXI-E ZU KAPITEL 8

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES

vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Richtlinie 92/13/EWG),

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG und Richtlinie 2014/23/EU

(Phase 3)

Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen

ANHANG XXI-F ZU KAPITEL 8

I.   SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU

(Phase 4)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Ukraine kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen (Absatz 1 Nummern 14 und 16)

Artikel 20

Vorbehaltene Aufträge

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 37

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 64

Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Artikel 77

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge
II.   FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/23/EU

(Phase 4)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/23/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Ukraine kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt IV

Besondere Sachverhalte

Artikel 24

Vorbehaltene Konzessionen

ANHANG XXI-G ZU KAPITEL 8

I.   SONSTIGE VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU

(Phase 4)

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen (Absatz 1 Nummer 21)

Artikel 22

Vorschriften über die Kommunikation: Absatz 1

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 26

Wahl der Verfahren: Absatz 3, zweite Alternative von Absatz 4

Artikel 30

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 31

Innovationspartnerschaften

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 33

Rahmenvereinbarungen

Artikel 34

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 35

Elektronische Auktionen

Artikel 36

Elektronische Kataloge

Artikel 38

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 50

Vergabebekanntmachung: Absätze 2 und 3

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL II

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 78

Anwendungsbereich

Artikel 79

Bekanntmachungen

Artikel 80

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer

Artikel 81

Zusammensetzung des Preisgerichts

Artikel 82

Entscheidungen des Preisgerichts

ANHÄNGE

ANHANG V

IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil E:

IN WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 1)

Teil F:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE ERGEBNISSE EINES WETTBEWERBS AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 2)

ANHANG VI:

IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN FÜR ELEKTRONISCHE AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (ARTIKEL 35 ABSATZ 4)
II.   VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/23/EU

(Phase 4)

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt I

Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2 und 4

Artikel 2

Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden

Artikel 3

Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz

Artikel 4

Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Artikel 6

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 1 und 4

Artikel 7

Auftraggeber

Artikel 8

Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Abschnitt II

Ausschlüsse

Artikel 10

Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

Artikel 11

Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 12

Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser

Artikel 13

Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 14

Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 17

Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Abschnitt III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Laufzeit der Konzession

Artikel 19

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 20

Gemischte Verträge

Artikel 21

Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 22

Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen

Artikel 23

Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen

Artikel 25

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

KAPITEL II

Grundsätze

Artikel 26

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 27

Nomenklaturen

Artikel 28

Vertraulichkeit

Artikel 29

Vorschriften über die Kommunikation

TITEL II

Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze: Absätze 1, 2 und 3

Artikel 31

Konzessionsbekanntmachungen

Artikel 32

Zuschlagsbekanntmachung

Artikel 33

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 34

Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen

Artikel 35

Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten

KAPITEL II

Verfahrensgarantien

Artikel 36

Technische und funktionelle Anforderungen

Artikel 37

Verfahrensgarantien

Artikel 38

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

Artikel 39

Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession

Artikel 40

Mitteilungen an Bewerber und Bieter

Artikel 41

Zuschlagskriterien

TITEL III

Vorschriften für die Durchführung von Konzessionen

Artikel 42

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 43

Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 44

Kündigung von Konzessionen

Artikel 45

Überwachung und Berichterstattung

ANHÄNGE

ANHANG I

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7

ANHANG II

VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

ANHANG III

VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

ANHANG IV

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19

ANHANG V

ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 31

ANHANG VI

IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 3

ANHANG VII

ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

ANHANG VIII

ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

ANHANG IX

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

ANHANG X

VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3

ANHANG XI

ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄSS ARTIKEL 43

ANHANG XXI-H ZU KAPITEL 8

SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG und Richtlinie 2014/23/EU

(Phase 4)

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c,

Absatz 5

ANHANG XXI-I ZU KAPITEL 8

(Phase 5)

I.   SONSTIGE VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummer 17

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 16

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 5, 6

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 44

Wahl der Verfahren: Absatz 3

Artikel 48

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 49

Innovationspartnerschaften

Artikel 50

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstabe j

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 51

Rahmenvereinbarungen

Artikel 52

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 53

Elektronische Auktionen

Artikel 54

Elektronische Kataloge

Artikel 56

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 70

Vergabebekanntmachung: Absatz 2

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Unterabschnitt 1

Qualifizierung und Eignung

Artikel 77

Qualifizierungssystem

Artikel 79

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 1

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL II

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 95

Anwendungsbereich

Artikel 96

Bekanntmachungen

Artikel 97

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

Artikel 98

Entscheidungen des Preisgerichts

ANHÄNGE

ANHANG VII

In den Auftragsunterlagen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 53 Absatz 4)

ANHANG XIX

In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 96 Absatz 1)

ANHANG XX

In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 96 Absatz 1)

II.   SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU

Die sonstigen in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Ukraine kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummern 10 bis 12

KAPITEL IV

Allgemeine Grundsätze

Artikel 38

Vorbehaltene Aufträge

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 55

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 94

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

ANHANG XXI-J ZU KAPITEL 8

SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG und Richtlinie 2014/23/EU

(Phase 5)

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c,

Absatz 5

ANHANG XXI-K ZU KAPITEL 8

I.   BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/24/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente der Richtlinie 2014/24/EU in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Absatz 2

Abschnitt 2

Schwellenwerte

Artikel 6

Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Regierungsbehörden

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 25

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 39

Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1

Vorbereitung

Artikel 44

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absatz 3

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 51

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6

Artikel 52

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 61

Online-Dokumentenarchiv (e-Certis)

Artikel 62

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3

Artikel 68

Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3

Artikel 69

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absatz 5

TITEL IV

Governance

Artikel 83

Durchsetzung

Artikel 84

Vergabevermerke über Vergabeverfahren

Artikel 85

Nationale Berichterstattung und statistische Informationen

Artikel 86

Verwaltungszusammenarbeit

TITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 87

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 88

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 89

Ausschussverfahren

Artikel 90

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

Artikel 91

Aufhebungen

Artikel 92

Überprüfung

Artikel 93

Inkrafttreten

Artikel 94

Adressaten

ANHÄNGE

ANHANG I

ZENTRALE BEHÖRDEN

ANHANG VIII

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

ANHANG XI

REGISTER

ANHANG XIII

VERZEICHNIS DER UNIONSRECHTSAKTE NACH ARTIKEL 68 ABSATZ 3

ANHANG XV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

II.   BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/23/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente der Richtlinie 2014/23/EU in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt I

Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absatz 3

Artikel 6

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3

Artikel 9

Neufestsetzung des Schwellenwerts

Abschnitt II

Ausschlüsse

Artikel 15

Mitteilungen von Auftraggebern

Artikel 16

Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

TITEL II

Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze: Absatz 4

Artikel 33

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3 und 4

TITEL IV

Änderungen der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG

Artikel 46

Änderung der Richtlinie 89/665/EWG

Artikel 47

Änderung der Richtlinie 92/13/EWG

TITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 48

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 49

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 50

Ausschussverfahren

Artikel 51

Umsetzung

Artikel 52

Übergangsbestimmungen

Artikel 53

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 54

Inkrafttreten

Artikel 55

Adressaten

ANHANG XXI-L ZU KAPITEL 8

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/25/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4

Artikel 3

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3

Artikel 4

Auftraggeber: Absatz 4

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 17

Neufestsetzung der Schwellenwerte

Abschnitt 2

Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

Unterabschnitt 1

Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 2

Artikel 19

Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 2

Unterabschnitt 3

Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 31

Unterrichtung

Unterabschnitt 4

Besondere Sachverhalte

Artikel 33

Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

Unterabschnitt 5

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 34

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Artikel 35

Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 43

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 57

Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 71

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6

Artikel 72

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 81

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3

Artikel 83

Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3

Abschnitt 4

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 85

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Artikel 86

Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

TITEL IV

Governance

Artikel 99

Durchsetzung

Artikel 100

Vermerke über Vergabeverfahren

Artikel 101

Nationale Berichterstattung und statistische Informationen

Artikel 102

Verwaltungszusammenarbeit

TITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 103

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 104

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 105

Ausschussverfahren

Artikel 106

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

Artikel 107

Aufhebung

Artikel 108

Überprüfung

Artikel 109

Inkrafttreten

Artikel 110

Adressaten

ANHÄNGE

ANHANG II

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3

ANHANG III

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 34 Absatz 3

ANHANG IV

Fristen für den Erlass der in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte

ANHANG XV

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 83 Absatz 3

ANHANG XXI-M ZU KAPITEL 8

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 89/665/EWG, ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2007/66/EG UND RICHTLINIE 2014/23/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a,

Absatz 4

Artikel 3

Korrekturmechanismus

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 4

Durchführung

Artikel 4a

Überprüfung

ANHANG XXI-N ZU KAPITEL 8

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 92/13/EWG, ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2007/66/EG UND RICHTLINIE 2014/23/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a,

Absatz 4

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 8

Korrekturmechanismus

Artikel 12

Durchführung

Artikel 12a

Überprüfung

ANHANG XXI-O ZU KAPITEL 8

UKRAINE: NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER THEMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

1.

Schulung ukrainischer Beamter staatlicher Stellen, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in der Ukraine oder in EU-Mitgliedstaaten

2.

Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten

3.

Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

4.

Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle

5.

Beratung und methodologische Unterstützung durch die EU-Vertragspartei bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

6.

Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 150 Absatz 2 dieses Abkommens)

ANHANG XXI-P ZU KAPITEL 8

SCHWELLENWERTE

1.

Die Schwellenwerte nach Artikel 149 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:

a)

135 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden durchgeführten Wettbewerben,

b)

209 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen,

c)

5 225 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen,

d)

5 225 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors,

e)

5 225 000 EUR bei Konzessionen,

f)

418 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors,

g)

750 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen,

h)

1 000 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen des Versorgungssektors.

2.

Die unter Nummer 1 aufgeführten Schwellenwerte (in Euro) werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die nach den EU-Richtlinien anwendbaren Schwellenwerte angepasst.