6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/43


BESCHLUSS (EU) 2017/11 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2017

zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (2), im Folgenden „Abkommen“, genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates (3), wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der insbesondere über die Durchführung, die Auslegung und die ordnungsgemäße Anwendung wachen soll. In Kapitel X des Anhangs des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung, im Folgenden „Protokoll“, genehmigt durch den Beschluss 2013/785/EU, sind die Modalitäten der Anlandung eines Teils der im Rahmen des genannten Protokolls getätigten Fänge in marokkanischen Häfen beschrieben.

(2)

Der gemischte Ausschuss hat vom 18. bis 20. Oktober 2016 in Rabat getagt, um die Änderung bestimmter Modalitäten der Umsetzung des Protokolls hinsichtlich der Anlandung zu beschließen, weil in Bezug auf diese Verpflichtung wiederholt Schwierigkeiten aufgetreten waren.

(3)

Die Kommission hat dem Rat vor der Tagung des gemischten Ausschusses ein vorbereitendes Dokument übermittelt, in dem die Einzelheiten des vorgesehenen Standpunkts der Union dargelegt sind.

(4)

Der vorgesehene Standpunkt der Union wurde vom Rat gemäß Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses 2013/785/EU genehmigt.

(5)

Die beschlossenen Änderungen zur Verschärfung der Strafen im Falle der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung und zur Ausweitung der finanziellen Anreize auf alle der Anlandeverpflichtung unterliegenden Kategorien im Falle der Überschreitung des obligatorischen Schwellenwerts wurden in Anhang 8 des Protokolls dieser Sitzung des gemeinsamen Ausschusses aufgenommen.

(6)

Diese Änderungen sollten im Namen der Europäischen Union angenommen werden.

(7)

Es ist angezeigt, die Anwendung dieser Maßnahmen rückwirkend ab dem 20. Oktober 2016 vorzusehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderungen von Kapitel X Nummern 1 und 4 des Anhangs des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, die von dem mit Artikel 10 des genannten Abkommens eingesetzten Ausschuss angenommen und in Anhang 8 des Protokolls im Anhang dieses Beschlusses festgehalten wurden, werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 20. Oktober 2016.

Brüssel, den 5. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 4.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).


ANHANG

Anhang 8 des Protokolls der Sitzung vom 18. bis 20. Oktober 2016 des Gemischten Ausschusses, der mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko eingesetzt wurde

KAPITEL X — „ANLANDUNG DER FÄNGE“

Nummer 1

„Anlandungen“

Die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Schiffe der Europäischen Union, die über eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls verfügen und die mehr als die in den technischen Datenblättern Nr. 1, 4, 5 und 6 vorgesehenen Fangmengen in einem marokkanischen Hafen anlanden, erhalten für jede Tonne über den obligatorischen Schwellenwert hinaus angelandeten und in der Fischmarkthalle angebotenen Fisch eine Gebührenermäßigung von 5 %.

Nummer 4

„Strafen bei Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtungen“

Kommen Schiffe der einer Anlandeverpflichtung unterliegenden Kategorien dieser Verpflichtung gemäß den entsprechenden technischen Datenblättern nicht nach, wird die nächste zu entrichtende Gebühr um 15 % erhöht.