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6.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/34 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/10 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2017
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/328/EU und des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU zur Einrichtung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme für Fischereien auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in den Unionsgewässern der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/328/EU der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See eingerichtet. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde eine Anlandeverpflichtung in den Fischereien auf pelagische Arten und Grundfischarten eingeführt, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen einzuschränken und die Rückwürfe schrittweise abzustellen. Die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung finden sich in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission (4) und in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission (5). Die Einhaltung der Anlandeverpflichtung sollte kontrolliert und überwacht werden. |
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(3) |
Zusätzlich zu den Fischereien auf Seezunge, Scholle und Kabeljau in der Nordsee, die unter den Durchführungsbeschluss 2013/328/EU fallen und für die auch weiterhin ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm gelten sollte, sollten auch die im Anhang der Rückwurfpläne gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 festgelegten Fischereien in das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgenommen werden, damit die Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten effizient und wirksam durchführen können. |
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(4) |
Auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Risikobewertung für jede der unter die Rückwurfpläne fallenden Fischereien müssen die allgemeinen Eckwerte für die Inspektion, die in dem vorliegenden Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegt sind, von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. |
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(5) |
Um die regionalen Besonderheiten und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die Kontroll- und Inspektionsverfahren zu harmonisieren und zu verbessern, gilt das vorliegende spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Unionsgewässer der Nordsee, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 definiert sind (ICES-Gebiet IIIa, d. h. einschließlich Kattegat und Skagerrak und ICES-Gebiet IV), sowie für die Unionsgewässer der ICES-Division IIa. |
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(6) |
Das vorliegende spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt für bestimmte Grundfischarten und Fischereien in den Unionsgewässern der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa sowie für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Gebiete IIIa und IV) und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/807/EU der Kommission (6), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1944 (7), wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik und in der nördlichen Nordsee (ICES-Gebiet IVa) eingeführt. Daher sollte der Geltungsbereich des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU an den vorliegenden Beschluss angepasst werden. |
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(7) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (8), insbesondere Titel IIIa, werden Maßnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen eingeführt. Durch das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm soll sichergestellt werden, dass das Verbot der Fangaufwertung („Highgrading“) sowie die Bestimmungen über Verlagerungen der Fischereitätigkeit und das Verbot des Slipping eingehalten werden. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2013/328/EU
Der Durchführungsbeschluss 2013/328/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführungsbeschluss vom 25. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in den Unionsgewässern der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa“. |
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2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss wird ein einziges spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIIa und IV sowie für bestimmte Fischereien auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Goldlachs, Sprotte, Fischereien auf Sandaal und Stintdorsch, Fischereien auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Kaisergranat, Seezunge, Scholle, Seehecht und Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIIa und IV sowie in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (‚betroffene Gebiete‘) eingerichtet.“ |
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3. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt für
(*1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35)." (*2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 42).“ " |
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4. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei allen in Artikel 2 Absatz 1a genannten Fischereien oder Beständen unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Gruppe von Fischereifahrzeugen, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Wirtschaftsbeteiligte und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der nach Absatz 3 festgelegten Priorität.“ |
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6. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Verfahren zur Risikobewertung (1) Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen für die Bestände und Gebiete gemäß Artikel 1 eine Risikobewertung nach dem Verfahren vor, das in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) erarbeitet wurde. (2) In dem in Absatz 1 genannten Verfahren zur Risikobewertung muss vorgesehen sein, dass der betreffende Mitgliedstaat
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Schiffe, die regelmäßig aktualisiert wird und in der zumindest die Schiffe mit hohem und sehr hohem Risikograd geführt werden. Die aktuelle, nach Risikograd geordnete Liste der Schiffe wird bei den jeweiligen Einsätzen im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans genutzt. (4) Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehört, oder unter der Flagge eines Drittlandes in einem oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten Gebiete, wird ihm gemäß Absatz 2 ein Risikograd zugewiesen. Solange keine näheren Informationen verfügbar sind und die Behörden des Flaggenstaats nicht im Rahmen von Artikel 9 die Ergebnisse ihrer eigenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und vorstehendem Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung vorlegen, der zufolge eine andere Einstufung vorzunehmen ist, gilt für das Fischereifahrzeug der Risikograd ‚sehr hoch‘.“ |
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7. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA gegebenenfalls die Ergebnisse seiner gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Risikobewertung und insbesondere eine Liste der vermutlichen Risikograde sowie der entsprechenden Inspektionsobjekte.“ |
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8. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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9. |
Anhang I wird gestrichen. |
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10. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses. |
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11. |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 2
Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU
Der Durchführungsbeschluss 2012/807/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik“. |
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2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Bestände von Makrele, Hering, Stöcker, Blauem Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete V, VI, VII, VIII und IX sowie den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.11 (im Folgenden ‚westliche Gewässer‘) eingerichtet.“ |
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3. |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Verfahren zur Risikobewertung (1) Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen für die Bestände und Gebiete gemäß Artikel 1 eine Risikobewertung nach dem Verfahren vor, das in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) erarbeitet wurde. (2) In dem in Absatz 1 genannten Verfahren zur Risikobewertung muss vorgesehen sein, dass der betreffende Mitgliedstaat
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Schiffe, die regelmäßig aktualisiert wird und in der zumindest die Schiffe mit hohem und sehr hohem Risikograd geführt werden. Die aktuelle, nach Risikograd geordnete Liste der Schiffe wird bei den jeweiligen Einsätzen im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans genutzt. (4) Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehört, oder unter der Flagge eines Drittlandes in einem oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten Gebiete, wird ihm gemäß Absatz 2 ein Risikograd zugewiesen. Solange keine näheren Informationen verfügbar sind und die Behörden des Flaggenstaats nicht im Rahmen von Artikel 9 die Ergebnisse ihrer eigenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und vorstehendem Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung vorlegen, der zufolge eine andere Einstufung vorzunehmen ist, gilt für das Fischereifahrzeug der Risikograd ‚sehr hoch‘.“ |
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5. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA gegebenenfalls die Ergebnisse seiner gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Risikobewertung und insbesondere eine Liste der vermutlichen Risikograde sowie der entsprechenden Inspektionsobjekte.“ |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2017.
Brüssel, den 5. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/328/EU der Kommission vom 25. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 61).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 42).
(6) Durchführungsbeschluss 2012/807/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 99).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1944 der Kommission vom 28. Oktober 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik (ABl. L 283 vom 29.10.2015, S. 13).
(8) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
ANHANG I
„ANHANG II
ZIELECKWERTE FÜR GRUNDFISCHARTEN
1. Inspektionen auf See (ggf. einschließlich Luftüberwachung)
Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1a Buchstaben b und c genannten Fischereien und Bestände tätig sind, nachstehende Zieleckwerte (1), wenn diese Inspektionen auf See hinsichtlich der Phase in der Fischereikette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:
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Jährliche Eckwerte (*1) |
Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2 |
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hoch |
sehr hoch |
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Fischerei |
Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
2. Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf)
Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Wirtschaftsbeteiligten, die im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1a Buchstaben b und c genannten Fischereien und Bestände tätig sind, nachstehende Zieleckwerte (2), wenn diese Inspektionen an Land hinsichtlich der Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:
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Jährliche Eckwerte (*2) |
Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte (Erstkäufer) |
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hoch |
sehr hoch |
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Fischerei |
Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.
ZIELECKWERTE FÜR PELAGISCHE ARTEN
1. Inspektionen auf See (ggf. einschließlich Luftüberwachung)
Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die im Bereich der Fischereien gemäß Artikel 2 Absatz 1a Buchstabe a auf Hering, Makrele, Stöcker, Blauen Wittling, Stintdorsch, Sprotte und Sandaal tätig sind, nachstehende Zieleckwerte (3), wenn diese Inspektionen auf See hinsichtlich der Phase in der Fischereikette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:
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Jährliche Eckwerte (*3) |
Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2 |
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hoch |
sehr hoch |
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Hering, Makrele und Stöcker |
Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
Inspektion auf See bei mindestens 7,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
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Stintdorsch, Sprotte und Sandaal |
Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
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Blauer Wittling |
Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
Inspektion auf See bei mindestens 7,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
2. Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf)
Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Wirtschaftsbeteiligten, die im Bereich der Fischereien gemäß Artikel 2 Absatz 1a Buchstabe a auf Hering, Makrele, Stöcker, Blauen Wittling, Stintdorsch, Sprotte und Sandaal tätig sind, nachstehende Zieleckwerte (4), wenn diese Inspektionen an Land hinsichtlich der Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:
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Jährliche Eckwerte (*4) |
Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte (Erstkäufer) |
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hoch |
sehr hoch |
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Hering, Makrele und Stöcker |
Inspektion im Hafen von mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektion im Hafen von mindestens 7,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
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Stintdorsch, Sprotte und Sandaal |
Inspektion im Hafen von mindestens 2,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektion im Hafen von mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
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Blauer Wittling |
Inspektion im Hafen von mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektion im Hafen von mindestens 7,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.“
(1) Bei Schiffen, die pro Fangreise weniger als 24 Stunden auf See sind, können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.
(*1) In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr in dem Gebiet durchgeführten Fangreisen.
(2) Bei Schiffen, die pro Anlandung weniger als 10 t anlanden, können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.
(*2) In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.
(3) Siehe Fußnote 1.
(*3) In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr durchgeführten Fangreisen in dem Gebiet (wenn sie die betreffende Art mit Fanggerät mit entsprechenden Maschenöffnungen als Zielart befischen).
(4) Siehe Fußnote 2.
(*4) In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.
ANHANG II
„ANHANG IV
INHALT DES EVALUIERUNGSBERICHTS
I. Angaben zu den Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen durch [betreffender Mitgliedstaat] auf See und an Land
Tabelle Nr. 1
Analyse von Inspektionsmaßnahmen auf See
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Patrouillentage |
Zahl der Inspektionen (insgesamt/sehr hohes Risiko/hohes Risiko) |
Zahl der festgestellten schweren Verstöße (insgesamt/sehr hohes Risiko/hohes Risiko) |
Anteil schwerer Verstöße (bestätigte Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
Anteil schwerer Verstöße bei Schiffen mit niedrigem und mittlerem Risiko (Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
Anteil schwerer Verstöße bei Schiffen mit hohem und sehr hohem Risiko (Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
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Durchgeführt |
Zugesagt |
|||||
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30 (*) |
30 |
100/70/30 |
4/3/1 |
4:100 = 4 % |
3:70 = 4,3 % |
1:30 = 3,3 % |
Tabelle Nr. 2
Analyse von Inspektionsmaßnahmen an Land
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Inspektionen an Land (Personentage) |
Zahl der Inspektionen (insgesamt/sehr hohes Risiko/hohes Risiko) |
Zahl der festgestellten schweren Verstöße (insgesamt/sehr hohes Risiko/hohes Risiko) |
Anteil schwerer Verstöße (bestätigte Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
Anteil schwerer Verstöße bei Schiffen mit niedrigem und mittlerem Risiko (Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
Anteil schwerer Verstöße bei Schiffen mit hohem und sehr hohem Risiko (Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
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Durchgeführt |
Zugesagt |
|||||
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200 (*1) |
200 |
400/350/50 |
40/30/10 |
40:400 = 10 % |
30:350 = 8,6 % |
10:50 = 20 % |
II. Analyse der Zieleckwerte, ausgedrückt als verbesserte Einhaltung der Vorschriften
Wendet der Mitgliedstaat alternative Zieleckwerte gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieses Beschlusses an, sind nachstehende Angaben zu machen.
Tabelle Nr. 3
Verbesserte Einhaltung der Vorschriften
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Beschreibung der Bedrohung für die Tätigkeit/des Risikos/der Schiffsgruppe |
Sehr hohes Risiko/hohes Risiko/mittleres Risiko/niedriges Risiko/sehr niedriges Risiko
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III. Analyse anderer Inspektions- und Kontrollmaßnahmen: Umladungen, Luftüberwachung, Ein- und Ausfuhren sowie andere Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern
IV. Vorschlag/Vorschläge zur Erhöhung der Effizienz der Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)“.
(*1) In den Tabellen Nr. 1 und Nr. 2 enthält die jeweils zweite Zeile ein Beispiel, durch das das Ausfüllen der Tabelle erleichtert werden soll.