6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/9 DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2017

über die Zulassung bestimmter Laboratorien in Marokko und Taiwan für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8803)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist. Die AFSSA wurde inzwischen in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) in Frankreich integriert.

(2)

Die Entscheidung 2000/258/EG sieht unter anderem vor, dass die ANSES die Laboratorien in Drittländern bewertet, die die Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beantragt haben.

(3)

Die zuständige Behörde von Marokko hat die Zulassung des Laboratoriums „Service du Contrôle et des Expertises de l'Office National de Sécurité Sanitaire des Produits Alimentaires“ in Rabat beantragt, und die ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 19. Oktober 2016 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(4)

Die zuständige Behörde von Taiwan hat die Zulassung des Laboratoriums in der „Epidemiology Research Division“ und des Laboratoriums in der „Biologics Division“ des „Animal Health Research Institute“ in New TAIPEI City beantragt, und die ANSES hat für diese beiden Laboratorien einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 19. Oktober 2016 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(5)

Dem Laboratorium „Service du Contrôle et des Expertises de l'Office National de Sécurité Sanitaire des Produits Alimentaires“ in Rabat sowie den Laboratorien in der „Biologics Division“ bzw. der „Epidemiology Research Division“ des „Animal Health Research Institute“ in New TAIPEI City sollte daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erteilt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Laboratorien erhalten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:

a)

Service du Contrôle et des Expertises de l'Office National de Sécurité Sanitaire des Produits Alimentaires

Direction de la Pharmacie et des Intrants Vétérinaires

Rue Ikhlass,

Cité Yacoub El Mansour,

BP 4509 Akkari

10120 Rabat

MAROKKO

b)

Animal Health Research Institute

Biologics Division

No376, Zhongzheng Rd, Tamsui District

New TAIPEI City 251

TAIWAN (R.O.C.)

c)

Animal Health Research Institute

Epidemiology Research Division

No376, Zhongzheng Rd, Tamsui District

New TAIPEI City 251

TAIWAN (R.O.C.)

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Januar 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.