17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2287 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission (2) ist die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 vorgesehen.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 der Kommission (3) ist die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch vorgesehen.

(3)

Mit dem Beitritt der Republik Kroatien hat die EU ihre Zollunion erweitert. Infolgedessen war die EU nach den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet, Verhandlungen mit den WTO-Mitgliedern aufzunehmen, die über Verhandlungsrechte mit dem beitretenden Mitgliedstaat verfügen, um eine mögliche Ausgleichsregelung zu vereinbaren.

(4)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1884 des Rates (4) genehmigt wurde, regelt die Ausweitung von zwei bestehenden Zollkontingenten der Union für Rindfleisch. Das bestehende Kontingent für entbeintes Rindfleisch sollte um 76 Tonnen aufgestockt werden, und das bestehende Kontingent für gefrorenes Rindfleisch sollte um 1 875 Tonnen aufgestockt werden.

(5)

Da das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay ab dem 1. Januar 2017 gelten wird, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten.

(6)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 sollte die zusätzliche Menge gefrorenes Rindfleisch ab dem Kontingentszeitraum 2017/2018 zur Verfügung stehen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 431/2008 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In Unterabsatz 1 wird die Angabe „53 000 Tonnen“ durch die Angabe „54 875 Tonnen“ ersetzt.

(2)

Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:

„Für den Einfuhrkontingentszeitraum 2016/2017 beläuft sich die Gesamtmenge jedoch auf 53 000 Tonnen.“

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

66 826 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91;“.

(2)

In Artikel 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 wird die Angabe „6 300 Tonnen“ durch die Angabe „6 376 Tonnen“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 32).

(4)  Beschluss (EU) 2016/1884 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 291 vom 26.10.2016, S. 1).