17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/32


VERORDNUNG (EU) 2016/2285 DES RATES

vom 12. Dezember 2016

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (2) definiert sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt.

(5)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.

(6)

Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (3), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(7)

Nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des STECF werden die meisten Tiefseebestände immer noch nicht nachhaltig befischt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit weiter reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestände einen positiven Trend aufweist.

(8)

Angesichts der Empfehlung des ICES ist es angemessen, dass aus der TAC für Rote Fleckbrasse in den nordwestlichen Gewässern ausschließlich eine Beifang-TAC wird.

(9)

In den einschlägigen Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic, CECAF) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), die an das ICES-Untergebiet IX grenzen, werden große Mengen Roter Fleckbrasse gefangen. Da die ICES-Daten für diese angrenzenden Gebiete unvollständig sind, sollte die TAC auf das ICES-Untergebiet IX beschränkt bleiben. Nichtsdestotrotz sollten mit Blick auf die Vorbereitung künftiger Bewirtschaftungsentscheidungen Vorkehrungen für die Meldung von Daten für diese angrenzenden Gebiete getroffen werden.

(10)

Der ICES empfiehlt, bis 2020 keine Granatbarschfänge zuzulassen. In der Vergangenheit wurden TAC für Granatbarsch festgesetzt (diese lagen seit 2010 bei null). Es sollte verboten werden, diese Art zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden, da der Bestand erschöpft ist und sich nicht erholt. Der ICES weist darauf hin, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung von Granatbarsch durch Unionsschiffe mehr gegeben hat.

(11)

Den Gutachten des ICES zufolge geht aus eingeschränkten Beobachtungen an Bord hervor, dass der Anteil von Nordatlantik-Grenadier an den gemeldeten Fängen von Rundnasen-Grenadier unter 1 % lag. Auf der Grundlage dieser Erwägungen empfiehlt der ICES, dass es keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier geben sollte und dass Beifänge auf die TAC für Rundnasen-Grenadier angerechnet werden sollten, um das Potenzial für Fehlmeldungen von Arten so gering wie möglich zu halten. Nach den Angaben des ICES gibt es beträchtliche Unterschiede von mehr als einer Größenordnung (mehr als das Zehnfache) zwischen den in offiziellen Anlandungen gemeldeten relativen Anteilen von Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier und den Fängen und wissenschaftlichen Studien in Gebieten, in denen derzeit Nordatlantik-Grenadier befischt wird. Für diese Art sind nur sehr wenige Daten verfügbar, und einige der gemeldeten Anlandungen werden vom ICES als Fehlmeldungen von Arten angesehen. Folglich lässt sich keine genaue historische Aufzeichnung der Fänge von Nordatlantik-Grenadier erstellen. Daher sollten alle Beifänge von Nordatlantik-Grenadier gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten auf 1 % der Quote jedes Mitgliedstaats für Rundnasen-Grenadier beschränkt und auf diese Quote angerechnet werden.

(12)

Der ICES empfiehlt, den gezielten Fang von Tiefseehaien auf null festzusetzen. Der ICES weist allerdings auch darauf hin, dass die aktuell geltenden restriktiven Fangbeschränkungen zu Fehlmeldungen unvermeidbarer Beifänge von Tiefseehaien führen. Insbesondere bei der gezielten handwerklichen Tiefseefischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen gibt es unvermeidbare Beifänge von Tiefseehaien, die derzeit tot ins Meer zurückgeworfen werden. Angesichts dieser Tatsachen und damit wissenschaftliche Informationen über Tiefseehaie eingeholt werden können, sollte eine restriktive zulässige Beifangmenge für 2017 und 2018 auf Versuchsbasis eingeführt werden, indem begrenzte Anlandungen unvermeidbarer Beifänge von Tiefseehaien bei der gezielten handwerklichen Tiefseefischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen erlaubt werden. Langleinen werden als selektives Fanggerät in dieser Fischerei anerkannt. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten regionale Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf Schwarzen Degenfisch und spezifische Maßnahmen zur Datenerhebung für Tiefseehaie entwickeln, um eine enge Überwachung der Bestände zu gewährleisten. Die Festlegung einer solchen zulässigen Beifangmenge für Tiefseehaie in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete V, VI, VII, VIII und IX, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets X und in den Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 berührt nicht den Grundsatz der relativen Stabilität in Bezug auf Tiefseehaie in diesen Gebieten.

(13)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) sollten die Bestände ermittelt werden, für die verschiedene dort genannte Maßnahmen gelten. Bei Beständen, für die für das Jahr der TAC-Festsetzung keine gezielte wissenschaftlich begründete Bewertung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TAC festgesetzt werden; andernfalls sollten analytische TAC gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF sollten für Tiefseebestände, für die keine wissenschaftlich begründete Bewertung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, vorsorgliche TAC festgesetzt werden.

(14)

Portugal hat am 15. September 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 einen Antrag an die Kommission gerichtet, die TAC für Sardellen für 2016 in den ICES-Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer) auf 15 000 Tonnen zu erhöhen. In seinem Gutachten vom 21. Oktober 2016 hat der ICES bestätigt, dass dieser Sardellenbestand in außergewöhnlich gutem Zustand ist und dass eine Fangmenge von 15 000 Tonnen für 2016 als nachhaltig angesehen werden kann. Die Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer) gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Änderungsbestimmungen in der vorliegenden Verordnung sollten ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten gegenüber den in der Verordnung (EU) 2016/72 festgesetzten Fangmöglichkeiten erhöht werden.

(16)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2017 und 2018 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

b)

„Unionsgewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der an die in Anhang II AEUV genannten Gebiete grenzenden Gewässer;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

e)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

b)

CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Artikel 3

TAC und deren Aufteilung

Die TAC für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8);

c)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (9);

d)

zusätzliche Anlandemengen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

f)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 5

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fische aus Beständen, für die TAC festgesetzt wurden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 6

Verbot

Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Granatbarsch an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Artikel 7

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 erhält die Tabelle zu Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 (ANE/9/3411) folgende Fassung:

Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

IX und X; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

7 174

 

 

Portugal

7 826

 

 

Union

15 000

 

 

TAC

15 000

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017. Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

G. MATEČNÁ


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(3)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


ANHANG

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

(1)

In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Jedoch stehen am Anfang der Liste. Für die Zwecke dieser Verordnung werden in der folgenden Vergleichstabelle die gebräuchlichen Namen und die wissenschaftlichen Bezeichnungen angegeben:

Gebräuchlicher Name

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Gabeldorsch

GFB

Phycis blennoides

(2)

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchlicher Name

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhai

API

Apristurus spp.

Kragenhai

HXC

Chlamydoselachus anguineus

Schlinghai

CWO

Centrophorus spp.

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasen-Dornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius-Dornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Glatter Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Kleiner schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Maus-Katzenhai

GAM

Galeus murinus

Grauhai

SBL

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

SYR

Scymnodon ringens

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten (in Tonnen Lebendgewicht)

Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX

(DWS/56789-)

Jahr

2017

2018

 

 

Union

10 (1)

10 (1)

 

 

TAC

10 (1)

10 (1)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets X

(DWS/10-)

Jahr

2017

2018

 

 

Portugal

10 (2)

10 (2)

 

 

Union

10 (2)

10 (2)

 

 

TAC

10 (2)

10 (2)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseehaie, Deania hystricosa und Deania profundorum

Gebiet:

Internationale Gewässer des Gebiets XII

(DWS/12INT-)

Jahr

2017

2018

 

 

Irland

0

0

 

 

Spanien

0

0

 

 

Frankreich

0

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

 

Union

0

0

 

 

TAC

0

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2

(DWS/F3412C)

Jahr

2017

2018

 

 

Union

10 (3)

10 (3)

 

 

TAC

10 (3)

10 (3)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV

(BSF/1234-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

3

3

 

 

Frankreich

3

3

 

 

Vereinigtes Königreich

3

3

 

 

Union

9

9

 

 

TAC

9

9

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII und XII

(BSF/56712-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

34

30

 

 

Estland

17

15

 

 

Irland

84

74

 

 

Spanien

168

148

 

 

Frankreich

2 362

2 078

 

 

Lettland

110

97

 

 

Litauen

1

1

 

 

Polen

1

1

 

 

Vereinigtes Königreich

168

148

 

 

Sonstige

9 (4)

8 (4)

 

 

Union

2 954

2 600

 

 

TAC

2 954

2 600

 

Analytische TAC


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X

(BSF/8910-)

Jahr

2017

2018

 

 

Spanien

10

9

 

 

Frankreich

26

23

 

 

Portugal

3 294

2 965

 

 

Union

3 330

2 997

 

 

TAC

3 330

2 997

 

Analytische TAC


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2

(BSF/C3412-)

Jahr

2017

2018

 

 

Portugal

2 488

2 189

 

 

Union

2 488

2 189

 

 

TAC

2 488

2 189

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

(ALF/3X14-)

Jahr

2017

2018

 

 

Irland

9

9

 

 

Spanien

63

63

 

 

Frankreich

17

17

 

 

Portugal

182

182

 

 

Vereinigtes Königreich

9

9

 

 

Union

280

280

 

 

TAC

280

280

 

Analytische TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II und IV

(RNG/124-)

Jahr

2017

2018

 

 

Dänemark

1 (5)

1 (5)

 

 

Deutschland

1 (5)

1 (5)

 

 

Frankreich

7 (5)

7 (5)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 (5)

1 (5)

 

 

Union

10 (5)

10 (5)

 

 

TAC

10 (5)

10 (5)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets III

(RNG/03-)

Jahr

2017

2018

 

 

Dänemark

263 (6)  (7)

211 (6)  (7)

 

 

Deutschland

1 (6)  (7)

1 (6)  (7)

 

 

Schweden

14 (6)  (7)

11 (6)  (7)

 

 

Union

278 (6)  (7)

223 (6)  (7)

 

 

TAC

278 (6)  (7)

223 (6)  (7)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI und VII

(RNG/5B67-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

6 (8)  (9)

6 (8)  (9)

 

 

Estland

45 (8)  (9)

46 (8)  (9)

 

 

Irland

198 (8)  (9)

203 (8)  (9)

 

 

Spanien

49 (8)  (9)

50 (8)  (9)

 

 

Frankreich

2 513  (8)  (9)

2 569  (8)  (9)

 

 

Litauen

58 (8)  (9)

59 (8)  (9)

 

 

Polen

29 (8)  (9)

30 (8)  (9)

 

 

Vereinigtes Königreich

148 (8)  (9)

151 (8)  (9)

 

 

Sonstige

6 (8)  (9)  (10)

6 (8)  (9)  (10)

 

 

Union

3 052  (8)  (9)

3 120  (8)  (9)

 

 

TAC

3 052  (8)  (9)

3 120  (8)  (9)

 

Analytische TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV

(RNG/8X14-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

17 (11)  (12)

14 (11)  (12)

 

 

Irland

4 (11)  (12)

3 (11)  (12)

 

 

Spanien

1 883  (11)  (12)

1 508  (11)  (12)

 

 

Frankreich

87 (11)  (12)

69 (11)  (12)

 

 

Lettland

30 (11)  (12)

24 (11)  (12)

 

 

Litauen

4 (11)  (12)

3 (11)  (12)

 

 

Polen

590 (11)  (12)

472 (11)  (12)

 

 

Vereinigtes Königreich

8 (11)  (12)

6 (11)  (12)

 

 

Union

2 623  (11)  (12)

2 099  (11)  (12)

 

 

TAC

2 623  (11)  (12)

2 099  (11)  (12)

 

Analytische TAC


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VI, VII und VIII

(SBR/678-)

Jahr

2017

2018

 

 

Irland

4 (13)

4 (13)

 

 

Spanien

116 (13)

104 (13)

 

 

Frankreich

6 (13)

5 (13)

 

 

Vereinigtes Königreich

14 (13)

13 (13)

 

 

Sonstige

4 (13)

4 (13)

 

 

Union

144 (13)

130 (13)

 

 

TAC

144 (13)

130 (13)

 

Analytische TAC


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets IX (14)

(SBR/09-)

Jahr

2017

2018

 

 

Spanien

137 (15)

130 (15)

 

 

Portugal

37 (15)

35 (15)

 

 

Union

174 (15)

165 (15)

 

 

TAC

174 (15)

165 (15)

 

Analytische TAC


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets X

(SBR/10-)

Jahr

2017

2018

 

 

Spanien

5

5

 

 

Portugal

507

507

 

 

Vereinigtes Königreich

5

5

 

 

Union

517

517

 

 

TAC

517

517

 

Analytische TAC


Art:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV

(GFB/1234-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

9

8

 

 

Frankreich

9

8

 

 

Vereinigtes Königreich

15

13

 

 

Union

33

29

 

 

TAC

33

29

 

Analytische TAC


Art:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII

(GFB/567-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

11 (16)

10 (16)

 

 

Irland

278 (16)

247 (16)

 

 

Spanien

628 (16)

559 (16)

 

 

Frankreich

380 (16)

338 (16)

 

 

Vereinigtes Königreich

869 (16)

774 (16)

 

 

Union

2 166  (16)

1 928  (16)

 

 

TAC

2 166  (16)

1 928  (16)

 

Analytische TAC


Art:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX

(GFB/89-)

Jahr

2017

2018

 

 

Spanien

258 (17)

230 (17)

 

 

Frankreich

16 (17)

14 (17)

 

 

Portugal

11 (17)

10 (17)

 

 

Union

285 (17)

254 (17)

 

 

TAC

285 (17)

254 (17)

 

Analytische TAC


Art:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete X und XII

(GFB/1012-)

Jahr

2017

2018

 

 

Frankreich

9

8

 

 

Portugal

40

36

 

 

Vereinigtes Königreich

9

8

 

 

Union

58

52

 

 

TAC

58

52

 

Analytische TAC

(1)  Nur als Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Schwarzen Degenfisch. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)  Nur als Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Schwarzen Degenfisch. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(3)  Nur als Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Schwarzen Degenfisch. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/124-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(6)  Im ICES-Gebiet IIIa darf Rundnasen-Grenadierfisch nicht gezielt befischt werden.

(7)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(8)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.

(9)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(10)  Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(11)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.

(12)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(13)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(14)  Fänge im GFCM-Gebiet 37.1.1 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F3711). Fänge im CECAF-Gebiet 34.1.11 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F34111).

(15)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/*678-) dürfen höchstens 8 % dieser Quote gefischt werden.

(16)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX (GFB/*89-) dürfen höchstens 8 % dieser Quote gefischt werden.

(17)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII (GFB/*567-) dürfen höchstens 8 % dieser Quote gefischt werden.