15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 340/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2257 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (2), mit der vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder (im Folgenden „Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Vietnam eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Verordnung“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 % und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China ein (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1472/2006“ oder „streitige Verordnung“).

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 (4) weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau (im Folgenden „SVR Macau“) versandten Einfuhren aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau angemeldet oder nicht.

(4)

Nach der am 3. Oktober 2008 eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (5) (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (6) um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009“).

(5)

Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) fochten die streitige Verordnung vor dem Gericht erster Instanz (nunmehr Gericht) an. Mit den Urteilen vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat, Slg. 2010, II-671, und in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06 Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat, Slg. 2010, II-747, wies das Gericht diese Anfechtungen zurück.

(6)

Die Antragsteller legten Einspruch gegen diese Urteile ein. Mit seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann und andere und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Urteile Brosmann und Aokang“) hob der Gerichtshof diese Urteile auf. Er stellte fest, dass dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen (Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(7)

Der Gerichtshof urteilte dann selbst in der Sache. Er kam zu folgendem Schluss: „[…] dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnr. 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführerinnen, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen“ (Rn. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(8)

Infolgedessen erklärte er die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen Antragsteller betrifft.

(9)

Im Oktober 2013 gab die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung (7) bekannt, dass sie beschlossen hat, das Antidumpingverfahren genau an der Stelle wieder aufzunehmen, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen ist, und zu prüfen, ob für die Antragsteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten; sie forderte interessierte Parteien auf, sich zu melden.

(10)

Im März 2014 lehnte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates (8) einen Vorschlag der Kommission zur Verabschiedung einer Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, ab und stellte die Verfahren in Bezug auf diese Hersteller ein. Der Rat war der Auffassung, dass Einführer, die Schuhe von jenen ausführenden Herstellern gekauft hatten und denen die entsprechenden Zölle von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (9) (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“) erstattet worden waren, auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung, mit dem die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften, und insbesondere sein Artikel 221, für die Vereinnahmung der Zölle für anwendbar erklärt wurden, einen Vertrauensschutz erworben hätten.

(11)

Drei Einführer der betroffenen Ware — C&J Clark International Ltd. (im Folgenden „Clark“), Puma SE (im Folgenden „Puma“) und Timberland Europe B.V. (im Folgenden „Timberland“) (im Folgenden „betroffene Einführer“) — haben die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe aus China und Vietnam unter Berufung auf die in den Erwägungsgründen 5 bis 7 erwähnte Rechtsprechung vor ihren nationalen Gerichten angefochten, welche die Angelegenheiten dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.

(12)

Am 4. Februar 2016 hat der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 für ungültig erklärt, weil die Europäische Kommission entgegen den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b und des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (10) die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten Anträge auf MWB und auf individuelle Behandlung (im Folgenden „IB“) nicht geprüft hatte (im Folgenden „Urteile“).

(13)

Betreffend die dritte Rechtssache — C-571/14 Timberland Europe B.V./Inspecteur van de Belastingdienst, kantoor Rotterdam Rijnmond — beschloss der Gerichtshof am 11. April 2016, die Rechtssache auf Ersuchen des vorlegenden nationalen Gerichts aus dem Register zu streichen.

(14)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen angenommenen Rechtsakts im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. eines Antidumpingverfahrens — wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist. (11)

(15)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (12). Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Rechtsakte, wie etwa die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren nach der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt nicht mehr Teil der Rechtsordnung der Union ist (13), es sei denn, die Rechtswidrigkeit ist in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(16)

Abgesehen davon, dass die Organe nicht die MWB- und IB-Anträge geprüft haben, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereicht wurden, bleiben alle anderen Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 weiterhin gültig.

(17)

Im vorliegenden Fall ist die Rechtswidrigkeit nach der Verfahrenseinleitung eingetreten. Daher entschied die Kommission, dieses Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, aufgrund der Urteile noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005, dem Zeitraum der Untersuchung (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“), marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Die Kommission prüfte darüber hinaus, soweit dies angezeigt war, ob die betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien für eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (14) (im Folgenden „Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung“) erfüllten. (15)

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission (16) wurden auf die von Clark und Puma getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China, die von dreizehn ausführenden chinesischen Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(19)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission (17) wurden auf die von Clark, Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von bestimmten ausführenden vietnamesischen Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(20)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission (18) wurden auf die von Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von General Footwear Ltd. hergestellt werden, sowie bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd („Ty Hung Co Ltd.“) hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(21)

Zur Durchführung des in Erwägungsgrund 12 genannten Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission (19) erlassen. Nach Artikel 1 jener Verordnung haben die nationalen Zollbehörden alle Anträge auf Erstattung der auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in China und Vietnam entrichteten endgültigen Antidumpingzölle weiterzuleiten, die von Einführern auf Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften eingereicht wurden und darauf basieren, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller im Rahmen der Ausgangsuntersuchung einen MWB- oder IB-Antrag gestellt hat. Die Kommission bewertet den jeweiligen MWB- oder IB-Antrag und führt den angemessenen Zoll wieder ein. Auf dieser Grundlage sollten die nationalen Zollbehörden anschließend über den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Antidumpingzölle entscheiden.

(22)

Die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2016 (Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg). Das Vorabentscheidungsersuchen wurde im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Deichmann SE, einem deutschen Einführer von Schuhen, und der zuständigen nationalen Zollbehörde, dem Hauptzollamt Duisburg, eingereicht. Bei dem Rechtsstreit ging es um die Erstattung der von Deichmann SE entrichteten Antidumpingzölle auf Einfuhren von Schuhen seines chinesischen Lieferanten Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., der einen MWB- und IB-Antrag gestellt hatte und nicht in die Stichprobe einbezogen worden war.

(23)

Am 20. April 2016 unterrichteten die französischen Zollbehörden die Kommission im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 und unter Vorlage entsprechender Belege über Erstattungsanträge von Einführern in der Union. In der Mitteilung der französischen Zollbehörden waren 46 Unternehmen als Lieferanten von Schuhen aus China und Vietnam aufgeführt.

(24)

Für einen Großteil dieser Unternehmen (36 Unternehmen — siehe Liste in Anhang III dieser Verordnung) liegen der Kommission keine Informationen darüber vor, dass sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB- oder IB-Anträge eingereicht haben. Unter diesen Unternehmen befanden sich auch Unternehmen, die gar nicht von der Untersuchung betroffen waren — beispielsweise, weil sie nicht in China oder Vietnam ansässig waren oder weil es sich um Handelsgesellschaften handelte, die keinerlei Anspruch auf Festlegung einer individuellen Dumpingspanne hatten. Den betreffenden Erstattungsanträgen von Einführern in der Union sollte daher nicht stattgegeben werden, da die streitige Verordnung, soweit sie betroffen sind, nicht für nichtig erklärt wurde.

(25)

Von den verbleibenden zehn Unternehmen wurden vier bereits in der Ausgangsuntersuchung bewertet — sei es einzeln oder als Teil einer im Rahmen der Stichprobe ausführender Hersteller ausgewählten Unternehmensgruppe (siehe Liste in Anhang IV dieser Verordnung). Da keinem dieser Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz gewährt wurde, wurde auf Einfuhren von Schuhen von Feng Tay Chine der für China geltende Zollsatz von 16,5 % angewendet und auf Einfuhren von Pou Yuen Vietnam Enterprise und Pou Yuen Vietnam Company Ltd sowie von Sky High Trading Limited der für Vietnam geltende Residualzollsatz von 10 %. Diese Zollsätze waren von dem in Erwägungsgrund 12 genannten Urteil nicht betroffen. Den betreffenden Erstattungsanträgen von Einführern in der Union sollte daher nicht stattgegeben werden, da die streitige Verordnung, soweit sie betroffen sind, nicht für nichtig erklärt wurde.

(26)

Drei der restlichen sechs Unternehmen (siehe Liste in Anhang V dieser Verordnung) wurden bereits im Zusammenhang mit der Durchführung des in Erwägungsgrund 12 genannten Urteils einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe bewertet, namentlich im Rahmen der in Erwägungsgrund 19 erwähnten Verordnung (EU) 2016/1647. Den betreffenden Erstattungsanträgen von Einführern in der Union sollte daher nicht stattgegeben werden, da der Zoll für sie wieder eingeführt wurde.

(27)

Bei zwei der übrigen drei Unternehmen, nämlich bei Fujian Sunshine Footwear Co Ltd und Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd (in der Mitteilung der französischen Zollbehörden „Shyang Yuu Footwear“ genannt), handelte es sich um ausführende chinesische Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren und einen MWB/IB-Antrag gestellt hatten. Folglich prüfte die Kommission die von diesen Unternehmen eingereichten MWB- und IB-Anträge.

(28)

Das letzte Unternehmen — Capital Concord Enterprises Ltd — war zwar mit einem der in Erwägungsgrund 27 genannten Unternehmen verbunden, doch zählten zu seinen Tätigkeiten weder die Herstellung noch der Verkauf von Schuhen. Somit kann es keinen unternehmensspezifischen Zollsatz beanspruchen.

(29)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kommission im Rahmen dieser Verordnung die MWB/IB-Anträge von drei ausführenden chinesischen Herstellern bewertet hat, nämlich Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Fujian Sunshine Footwear Co Ltd und Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd, die entsprechende Anträge gestellt hatten und nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren.

B.   DURCHFÜHRUNG DER URTEILE DES GERICHTSHOFS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN C-659/13 UND C-34/14 BETREFFEND EINFUHREN AUS CHINA

(30)

Die Kommission hat die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und die Teile der Bewertung, die nicht von dem Urteil betroffen sind, unverändert zu lassen. (20)

(31)

Mit dieser Verordnung sollen die Aspekte der streitigen Verordnung korrigiert werden, die nicht mit der Grundverordnung in Einklang standen und die somit, soweit die in Erwägungsgrund 29 genannten ausführenden Hersteller betroffen sind, zur Nichtigerklärung führten.

(32)

Alle anderen Feststellungen in der streitigen Verordnung und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009, die nicht vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurden, bleiben weiterhin gültig und werden hiermit in die vorliegende Verordnung übernommen.

(33)

Daher beschränken sich die nachfolgenden Erwägungsgründe auf die neue Bewertung, die mit Blick auf die Durchführung der Urteile notwendig ist.

(34)

Die Kommission hat geprüft, ob für die in Erwägungsgrund 29 genannten ausführenden Hersteller (im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller“), die MWB/IB-Anträge für den Untersuchungszeitraum eingereicht hatten, die Bedingungen für eine MWB oder eine IB gegeben waren. Dabei geht es darum, festzustellen, inwieweit die betroffenen Einführer Anspruch auf Erstattung des entrichteten Antidumpingzolls in Bezug auf Antidumpingzölle haben, die sie auf Ausfuhren dieser Lieferanten entrichtet haben.

(35)

Sollte aus dieser Prüfung hervorgehen, dass den betroffenen ausführenden Herstellern, deren Ausfuhren dem von den betroffenen Einführern entrichteten Antidumpingzoll unterworfen waren, eine MWB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betreffenden ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll, nämlich 16,5 %, und dem Zoll entspricht, der für das einzige ausführende Unternehmen in der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, d. h. Golden Step, festgesetzt wurde, nämlich 9,7 %.

(36)

Sollte aus der Prüfung hervorgehen, dass dem chinesischen ausführenden Hersteller, für den eine MWB abgelehnt wurde, eine IB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betroffenen ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll, nämlich 16,5 %, und dem für den betroffenen ausführenden Hersteller gegebenenfalls berechneten unternehmensspezifischen Zoll entspricht.

(37)

Sollte hingegen aus der Prüfung der MWB- und IB-Anträge hervorgehen, dass sowohl eine MWB als auch eine IB zu verweigern sind, kann keine Erstattung von Antidumpingzöllen gewährt werden.

(38)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, hat der Gerichtshof die streitige Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 in Bezug auf Ausfuhren bestimmter Schuhe bestimmter chinesischer und vietnamesischer ausführender Hersteller für nichtig erklärt, insofern als die Kommission nicht die von diesen ausführenden Herstellern gestellten MWB- und IB-Anträge geprüft hatte.

(39)

Folglich prüfte die Kommission die MWB- und IB-Anträge der betroffenen ausführenden Hersteller, um den für ihre Ausfuhren geltenden Zollsatz zu bestimmen. Die Bewertung ergab, dass mit den bereitgestellten Informationen nicht der Nachweis erbracht wurde, dass die betroffenen ausführenden Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren bzw. dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten (detaillierte Erläuterungen unter Erwägungsgrund 40 ff.).

1.   Bewertung der MWB-Anträge

(40)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe der Union nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Unionsorgane müssen vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Rn. 32 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 24 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung müssen alle fünf in diesem Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt sein, damit einem ausführenden Hersteller eine MWB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung mindestens eines Kriteriums ausreichte, um den MWB-Antrag abzulehnen.

(42)

Zwei der betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 4 und 6) (21) waren nicht imstande, nachzuweisen, dass sie das erste Kriterium (Unternehmensentscheidungen) erfüllen. So ging aus den von Unternehmen 4 beigebrachten Informationen hervor, dass es Beschränkungen der Verkaufsmengen für den Inlandsmarkt und für Ausfuhrmärkte unterliegt. Das Unternehmen erbrachte nicht den Nachweis, dass Unternehmensentscheidungen trotz dieser Beschränkungen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerten Einfluss des Staates getroffen werden. Unternehmen 6 legte nicht dar, wie Entscheidungsprozesse innerhalb des Unternehmens ablaufen und dass Entscheidungen tatsächlich auf der Grundlage von Marktsignalen ohne nennenswerten Einfluss des Staates getroffen werden.

(43)

Keines der drei Unternehmen konnte nachweisen, dass es das zweite Kriterium (Buchführung) erfüllt. Die Buchführung aller Unternehmen zeigte Unzulänglichkeiten und entsprach nicht den internationalen Buchführungsgrundsätzen. So wurden für Unternehmen 4 weder die Übersicht über das Anlagevermögen noch Angaben zur Abschreibungsmethode und zu den Arten des Anlagevermögens des Unternehmens vorgelegt. Außerdem wurden keine Ertragsteuern verbucht, obwohl Gewinne erwirtschaftet wurden, und erhaltene Subventionen wurden nicht in der Bilanz ausgewiesen. Bei Unternehmen 6 waren Inkohärenzen zwischen den in den Bilanzen aufeinanderfolgender Jahre angegebenen Beträgen festzustellen. Und der Jahresabschluss von Unternehmen 5 wies verschiedene Mängel auf, insbesondere was die Höhe der Kapitalrücklagen anbelangt. Unternehmen 5 machte weder Angaben zur Herkunft der Rücklagen noch zu ihrer Bewertung.

(44)

In Bezug auf das dritte Kriterium (Vermögenswerte und „übertragene“ Verzerrungen) konnte keiner der drei betroffenen ausführenden Hersteller nachweisen, dass keine Verzerrungen mehr bestehen, die von dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System herrühren. Keines der Unternehmen lieferte schlüssige Informationen dazu, ob die relevanten Landnutzungsrechte übertragen wurden, und/oder zu den Bedingungen und zum Wert der Landnutzungsrechte.

(45)

Aus den in Erwägungsgrund 40 dargelegten Gründen wurden bei keinem der betroffenen ausführenden Hersteller das vierte Kriterium (Eigentums- und Insolvenzvorschriften) und das fünfte Kriterium (Währungsumrechnungen) bewertet.

(46)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass keinem der drei betroffenen ausführenden Hersteller eine MWB gewährt werden sollte; sie hat die betroffenen ausführenden Hersteller hierüber unterrichtet und sie aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Von keinem der drei betroffenen ausführenden Hersteller ist eine Stellungnahme eingegangen.

(47)

Somit erfüllte keiner der drei betroffenen ausführenden Hersteller alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung; deshalb wird allen eine MWB verweigert.

2.   Bewertung der IB-Anträge

(48)

In Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung ist festgelegt, dass, wenn Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung Anwendung findet, unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt werden, die nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung festgelegten Kriterien erfüllen.

(49)

Wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung eine IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ordnungsgemäß begründet sein muss. Daher sind die Organe der Union nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Ausführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Unionsorgane müssen vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Ausführer vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung erfüllt sind, sodass ihm eine IB gewährt werden kann.

(50)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung müssen die Ausführer auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags nachweisen, dass alle fünf in diesem Artikel aufgelisteten Kriterien erfüllt sind, sodass ihnen eine IB gewährt werden kann.

(51)

Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung mindestens eines Kriteriums ausreichte, um den IB-Antrag abzulehnen.

(52)

Es handelt sich um folgende fünf Kriterien:

a)

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

b)

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

c)

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

d)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen;

e)

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(53)

Alle drei betroffenen ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragten, beantragten auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde.

(54)

Einer der drei betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 4) war nicht imstande, nachzuweisen, dass er das zweite Kriterium (freie Festlegung der Ausfuhrmengen und -preise) erfüllt. So sieht die Satzung des betreffenden ausführenden Herstellers eine Beschränkung der Verkaufsmengen auf bestimmten Märkten vor. Folglich konnte er nicht den Nachweis erbringen, dass Geschäftsentscheidungen, z. B. bezüglich der Ausfuhrmengen, frei und auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen werden, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln.

(55)

Ferner konnte keiner der drei ausführenden Hersteller nachweisen, dass er das dritte Kriterium (hinreichende Unabhängigkeit des Unternehmens — hinsichtlich Anteilsbesitz und Management — von staatlichen Eingriffen) erfüllt. Keines der Unternehmen konnte belegen, dass bzw. zu welchen Bedingungen ihm die relevanten Landnutzungsrechte übertragen wurden. Außerdem legte Unternehmen 6 keine Informationen über die Zusammensetzung seines Leitungsgremiums und über den Ablauf von Entscheidungsprozessen innerhalb des Unternehmens vor. Folglich konnte keiner der drei betroffenen ausführenden Hersteller nachweisen, dass er hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen ist.

(56)

Somit erfüllte keiner der drei betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung; die Kommission hat die betroffenen ausführenden Hersteller hierüber unterrichtet und sie aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Von keinem der drei betroffenen ausführenden Hersteller ist eine Stellungnahme eingegangen; deshalb wird allen eine IB verweigert.

(57)

Daher sollte für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 für die Ausfuhren der drei betroffenen ausführenden Hersteller der für China geltende residuale Antidumpingzoll eingeführt werden. Die Geltungsdauer der Verordnung erstreckte sich ursprünglich vom 7. Oktober 2006 bis zum 7. Oktober 2008. Nach der Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde sie am 30. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 verlängert. Die in den Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit besteht darin, dass die Organe der Union nicht ermittelt haben, ob für die von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellte Ware der residuale Zollsatz oder ein unternehmensspezifischer Zollsatz gelten sollte. Auf der Basis der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit gibt es keinen rechtlichen Grund für eine vollständige Befreiung der von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Ware von Antidumpingzöllen. Mit einem neuen Rechtsakt zur Beseitigung der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit muss daher nur der geltende Antidumpingzollsatz erneut bewertet werden, nicht aber die Maßnahmen selbst.

(58)

Da der Schluss gezogen wird, dass der Residualzoll in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller zu demselben Satz wieder eingeführt werden sollte, der ursprünglich mit der streitigen Verordnung und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 eingeführt wurde, sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates nicht erforderlich. Diese Verordnung bleibt weiterhin gültig.

C.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(59)

Nach Berücksichtigung und Analyse der übermittelten Stellungnahmen wurde der Schluss gezogen, dass der für China geltende residuale Antidumpingzoll, d. h. 16,5 %, für die Geltungsdauer der streitigen Verordnung wieder eingeführt werden sollte.

D.   UNTERRICHTUNG

(60)

Die betroffenen ausführenden Hersteller sowie alle Parteien, die sich gemeldet hatten, wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Wiedereinführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Ausfuhren der drei betroffenen ausführenden Hersteller empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

E.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN NACH DER UNTERRICHTUNG

(61)

Nach der Unterrichtung der interessierten Parteien sind bei der Kommission Stellungnahmen im Namen i) des Verbands der europäischen Sportartikelindustrie (im Folgenden „FESI“) und der Footwear Coalition, ii) der Deichmann-Unternehmensgruppe (im Folgenden „Deichmann“) sowie iii) der Skechers SARL (im Folgenden „Skechers“) eingegangen; bei den beiden letztgenannten Parteien handelt es sich um in der Union ansässige Einführer von Schuhen.

(62)

FESI und die Footwear Coalition stellten in ihren Stellungnahmen zunächst fest, dass sich diese Durchführungsverordnung auf dieselbe Rechtsgrundlage stütze wie die anderen Verordnungen, die die Kommission bereits im Zusammenhang mit demselben Durchführungsverfahren erlassen hat, nämlich die Verordnung (EU) 2016/1395, die Verordnung (EU) 2016/1647 und die Verordnung (EU) 2016/1731. In ihrer Reaktion begnügten sie sich daher damit, auf ihre Stellungnahmen vom 16. Dezember 2015, 6. Juni 2016, 16. Juni 2016 beziehungsweise 11. August 2016 zu den vorgenannten Verordnungen zu verweisen, ohne jedoch näher ins Detail zu gehen.

(63)

Im Wesentlichen wiederholten FESI und die Footwear Coalition ihre Argumente, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens und eine rückwirkende Wiedereinführung des Antidumpingzolls i) jeglicher Rechtsgrundlage entbehren würden, wobei die Kommission nicht befugt sei, weitere Maßnahmen zu erlassen, um der in Artikel 266 AEUV verankerten Verpflichtung nachzukommen, ii) gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots verstoßen würden, iii) unverhältnismäßig wären und gegen Artikel 5 Absatz 4 EUV und Artikel 266 AEUV verstoßen würden und iv) gegen den Nichtdiskriminierungsgrundsatz verstoßen würden.

(64)

Die Kommission verweist diesbezüglich auf die Verordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647 und (EU) 2016/1731, in denen ausführlich auf die Stellungnahmen eingegangen wird, die FESI und die Footwear Coalition im Zusammenhang mit der jetzigen Durchführungsverordnung abgegeben haben. Da FESI und die Footwear Coalition ihre Argumentation nicht weiter ausgearbeitet haben, ist die Kommission der Auffassung, dass die genannten Verordnungen bereits sämtliche Antworten enthalten; die in den Verordnungen gezogenen Schlussfolgerungen werden hiermit bekräftigt.

(65)

Darüber hinaus machten FESI und die Footwear Coalition geltend, dass die Kommission im Interesse der Rechtssicherheit keine weiteren Rechtsakte zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 erlassen und veröffentlichen sollte, solange der Gerichtshof nicht über das in Erwägungsgrund 22 genannte laufende Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (in der Rechtssache C-256/16) zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 entschieden habe.

(66)

Nach Artikel 278 AEUV haben Klagen gegen von den Organen erlassene Rechtsakte keine aufschiebende Wirkung. Außerdem kann ein nationales Gericht nach einschlägiger Rechtsprechung nur dann die Anwendung eines Rechtsakts aussetzen, wenn die in den Urteilen in der Rechtssache Zuckerfabrik Süderdithmarschen/Altana genannten Kriterien erfüllt sind. Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-256/16 hat die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 nicht ausgesetzt. Somit gibt es für die Kommission keinen Grund, von der Anwendung der Verordnung abzusehen. In jedem Fall ist die Gültigkeit der vorliegenden Verordnung unabhängig von der Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223.

(67)

Schließlich behaupteten FESI und die Footwear Coalition, dass die Kommission unter Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung nur eine oberflächliche Bewertung des Status der in Anhang III dieser Verordnung genannten Unternehmen vorgenommen habe, ohne die ihr vorliegenden vertraulichen Informationen zu überprüfen, und dass sie in dem Anhang fälschlicherweise Unternehmen aufgeführt habe, die im Rahmen des Schuheinfuhren betreffenden Verfahrens von 2005 ordnungsgemäße MWB/IB-Anträge gestellt hätten.

(68)

Die Kommission stellt erneut fest, dass ihr in Bezug auf keines der in Anhang III aufgeführten Unternehmen Informationen über den Eingang eines MWB- oder IB-Antrags im Rahmen der Ausgangsuntersuchung vorliegen. FESI und die Footwear Coalition haben keine Nachweise darüber beigebracht, dass entsprechende Anträge eingereicht wurden. Wie in Erwägungsgrund 24 erwähnt, befanden sich unter den in Anhang III aufgeführten Unternehmen auch Unternehmen, die nicht von der Untersuchung betroffen waren — beispielsweise, weil sie nicht in China oder Vietnam ansässig waren oder weil es sich um Handelsgesellschaften handelte, die keinerlei Anspruch auf Festlegung einer individuellen Dumpingspanne hatten. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(69)

Deichmann machte zunächst geltend, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dass die Kommission die von ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gestellten MWB/IB-Anträge prüfe. Deichmann argumentierte, dass das mit dem Auslaufen der Maßnahmen am 31. März 2011 abgeschlossene Verfahren durch das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 nicht für nichtig erklärt worden sei und somit nicht wieder aufgenommen werden könne.

(70)

In Bezug auf das Vorbringen, die fraglichen Maßnahmen seien am 31. März 2011 ausgelaufen, vermag die Kommission nicht nachzuvollziehen, inwiefern das Auslaufen der Maßnahme im Hinblick darauf relevant sein sollte, dass die Kommission den für nichtig erklärten Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzen kann. Mit dem Urteil, in dem der ursprüngliche Rechtsakt für nichtig erklärt wurde, wird im Einklang mit der Rechtsprechung das Verwaltungsverfahren wieder eröffnet, das an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

(71)

Das Antidumpingverfahren ist dementsprechend infolge der Nichtigerklärung des Rechtsakts zur Beendigung des Verfahrens noch nicht abgeschlossen. Die Kommission ist verpflichtet, dieses Verfahren abzuschließen, da in der Grundverordnung vorgesehen ist, dass eine Untersuchung durch einen Rechtsakt der Kommission abgeschlossen werden muss.

(72)

Zweitens behauptete Deichmann, dass das laufende Verfahren gegen die Grundsätze des Rückwirkungsverbots und der Rechtssicherheit sowie gegen Artikel 10 der Grundverordnung verstoße.

(73)

Was den auf Artikel 10 der Grundverordnung und Artikel 10 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „WTO ADA“) gestützten Einwand zur Rückwirkung betrifft, so werden nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung, dessen Wortlaut sich an Artikel 10 Absatz 1 des WTO ADA anlehnt, vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung gefasste Beschluss in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Im vorliegenden Fall werden die fraglichen Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach Inkrafttreten der nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung beschlossenen vorläufigen Verordnung beziehungsweise der nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung beschlossenen streitigen (endgültigen) Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Die Rückwirkung im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Grundverordnung bezieht sich jedoch nur auf eine Situation, in der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, bevor Maßnahmen eingeführt wurden, wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ebenso wie aus der in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahme ersichtlich ist.

(74)

Die Kommission stellt ferner fest, dass im vorliegenden Fall weder eine Rückwirkung vorliegt noch eine Verletzung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

(75)

Was die Rückwirkung betrifft, unterscheidet die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme rückwirkend ist, zwischen der Anwendung einer neuen Vorschrift auf eine Situation, die endgültig geworden ist (auch als bestehende oder endgültige Rechtslage bezeichnet) (22), und einer Situation, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift begann, aber noch nicht endgültig ist (auch als vorübergehende Situation bezeichnet) (23).

(76)

Im vorliegenden Fall ist die Situation in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Waren, die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 getätigt wurden, noch nicht endgültig, da der für sie geltende Antidumpingzoll aufgrund der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung noch nicht endgültig ermittelt wurde. Gleichzeitig wurden die Einführer von Schuhen mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung (24) und der vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass ein derartiger Zoll eingeführt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte können Wirtschaftsbeteiligte erst dann Vertrauensschutz erwerben, wenn die Organe zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens einen Rechtsakt verabschiedet haben, der endgültig geworden ist. (25)

(77)

Die vorliegende Verordnung regelt die unmittelbare Anwendung für die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation: Die Zölle auf Schuhe wurden von den nationalen Zollbehörden erhoben. Infolge der Erstattungsanträge, über die noch nicht endgültig entschieden worden ist, begründen sie eine andauernde Situation. In der vorliegenden Verordnung ist der für diese Einfuhren geltende Zollsatz angegeben; daher regelt sie die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation.

(78)

Auch wenn eine Rückwirkung im Sinne des Unionsrechts vorläge, was nicht der Fall ist, wäre eine derartige Rückwirkung in jedem Fall aus folgendem Grund gerechtfertigt:

(79)

Die materiellrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts können für die vor ihrem Inkrafttreten bestehenden Situationen gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist. (26) So heißt es in der Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA) (27), „dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, dass dies jedoch ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.“

(80)

Im vorliegenden Fall geht es darum, der in Artikel 266 AEUV festgelegten Verpflichtung der Kommission nachzukommen. Da der Gerichtshof in den in Erwägungsgrund 12 genannten Urteilen nur in Bezug auf die Festsetzung des geltenden Zollsatzes und nicht in Bezug auf die Einführung der Maßnahmen selbst (d. h. in Bezug auf die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse) eine Rechtswidrigkeit feststellte, konnten die betroffenen ausführenden Hersteller nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden. Folglich kann diese Einführung, selbst wenn sie rückwirkend wäre, was nicht der Fall ist, nicht als Verstoß gegen den Vertrauensschutz ausgelegt werden.

(81)

Drittens machte Deichmann geltend, dass die Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 38, der zufolge der Gerichtshof die streitige Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 in Bezug auf Ausfuhren bestimmter Schuhe bestimmter chinesischer und vietnamesischer ausführender Hersteller für nichtig erklärt hat, unzutreffend sei, insofern als das Urteil in den Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 nicht in Bezug auf die drei betroffenen ausführenden Hersteller, sondern mit Erga-omnes-Wirkung für nichtig erklärt habe. Sollte die Kommission nur auf Einfuhren von Waren der drei betroffenen ausführenden Hersteller und nicht auf Einfuhren von Waren anderer ausführender Hersteller, die in gleicher Weise vom Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE betroffen seien, wieder einen Antidumpingzoll einführen, würde dies nach Auffassung von Deichmann eine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber Einfuhren von Waren dieser anderen ausführenden Hersteller und zudem einen Verstoß gegen Artikel 266 AEUV darstellen.

(82)

Was die behauptete diskriminierende Behandlung gegenüber Einfuhren von Waren anderer ausführender Hersteller anbelangt, die vom Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE betroffen sind, stellt die Kommission fest, dass ausführende Hersteller und bestimmte Einführer, die von der vorliegenden Verordnung betroffen sind, in Bezug auf diese Verordnung Rechtsschutz vor den Unionsgerichten genießen. Andere Einführer verfügen über einen solchen Schutz durch die nationalen Gerichte, die nach dem allgemeinen Unionsrecht entscheiden.

(83)

Der Vorwurf der Diskriminierung ist ebenfalls unbegründet. Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, hat die Kommission zur Durchführung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 erlassen. Nach Artikel 1 jener Verordnung haben die nationalen Zollbehörden alle Anträge auf Erstattung der auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in China und Vietnam entrichteten endgültigen Antidumpingzölle weiterzuleiten, die von Einführern auf Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften eingereicht wurden und darauf basieren, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller im Rahmen der Ausgangsuntersuchung einen MWB- oder IB-Antrag gestellt hat. Die Kommission bewertet den jeweiligen MWB- oder IB-Antrag und führt den angemessenen Zoll wieder ein. Auf dieser Grundlage sollten die nationalen Zollbehörden anschließend über den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Antidumpingzölle entscheiden.

(84)

Daher wird die Kommission für alle Einfuhren von Schuhen, bei denen die vorgenannten Kriterien erfüllt sind, die MWB- und IB-Anträge prüfen und unter Zugrundelegung der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung festgelegten objektiven Kriterien wieder Antidumpingzölle einführen. Alle anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China und Vietnam und ihre Einführer werden zu einem späteren Zeitpunkt nach dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 dargelegten Verfahren in der gleichen Weise behandelt. Nur dann, wenn keine nationalen Verfahren anhängig sind, wird keine Bewertung der MWB- und IB-Anträge vorgenommen, da dies keinen praktischen Zweck hätte.

(85)

Viertens machte Deichmann geltend, dass die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls für die drei betroffenen ausführenden Hersteller eine Diskriminierung darstellen würde, da im Anschluss an die Urteile Brosmann und Aokang keine Antidumpingzölle wieder eingeführt worden seien.

(86)

Dieses Vorbringen ist unbegründet. Einführer, die Waren von Brosmann und den anderen vier vom Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-247/10 P und C-249/10 P betroffenen ausführenden Herstellern eingeführt haben, befinden sich in einer anderen Sach- und Rechtslage, weil ihre ausführenden Hersteller beschlossen haben, die streitige Verordnung anzufechten, und weil ihnen die entrichteten Zölle erstattet wurden, sodass sie durch Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften geschützt sind. In anderen Fällen erfolgte weder eine solche Anfechtung noch eine solche Erstattung.

(87)

Fünftens behauptete Deichmann, dass es infolge dieser Untersuchung zu Verfahrensunregelmäßigkeiten gekommen sei. Zunächst einmal seien die betroffenen ausführenden Hersteller unter Umständen nicht mehr in der Lage, einen wesentlichen Beitrag zu leisten oder zusätzliche Beweise vorzulegen, um ihre bereits einige Jahre zuvor eingereichten MWB/IB-Anträge zu stützen. Möglicherweise existierten die Unternehmen gar nicht mehr oder seien die einschlägigen Unterlagen nicht mehr verfügbar.

(88)

Außerdem beträfen die Maßnahmen der Kommission — anders als in der Ausgangsuntersuchung — de facto und de jure ausschließlich Einführer; diese seien aber nicht imstande, einen wesentlichen Beitrag zu leisten, und könnten von ihren Lieferanten nicht verlangen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

(89)

Die Kommission stellt fest, dass die Grundverordnung an keiner Stelle von der Kommission verlangt, ausführenden Unternehmen, die eine MWB oder IB beantragen, die Möglichkeit zu geben, fehlende Sachangaben nachzureichen. Sie weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB oder IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Die Organe brauchen somit, wie der Gerichtshof in den Urteilen Brosmann und Aokang feststellte, nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die festgelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Kommission muss vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB oder IB gewährt werden kann (siehe Erwägungsgrund 40). Das Anhörungsrecht betrifft die Beurteilung dieser Fakten, schließt aber nicht das Recht ein, unzulängliche Angaben zu korrigieren. Andernfalls könnte der ausführende Hersteller die Bewertung unbegrenzt in die Länge ziehen, indem er die Informationen nur nach und nach bereitstellt.

(90)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den ausführenden Hersteller zu bitten, zusätzlich zum MWB/IB-Antrag weitere Informationen zu liefern. Wie bereits im vorhergehenden Erwägungsgrund erwähnt, kann die Kommission ihre Bewertung auf die Informationen stützen, die vom ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Jedenfalls haben die betroffenen ausführenden Hersteller die Bewertung ihrer MWB/IB-Anträge durch die Kommission nicht angefochten und nicht angegeben, auf welche Unterlagen oder Personen sie nicht mehr zurückgreifen konnten. Die Behauptung ist daher so abstrakt, dass die Organe diese Schwierigkeiten bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge nicht berücksichtigen können. Da das Argument auf Spekulationen beruht und nicht durch konkrete Angaben darüber belegt wird, welche Unterlagen und welche Personen nicht mehr zur Verfügung stehen und inwiefern diese Unterlagen und Personen für die Bewertung der MWB/IB-Anträge relevant sind, muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(91)

Was den Einwand betrifft, dass der Einführer nicht die Möglichkeit habe, einen wesentlichen Beitrag zu leisten, stellt die Kommission Folgendes fest: Erstens verfügen Einführer über keine Verteidigungsrechte, da die Antidumpingmaßnahme nicht gegen sie, sondern gegen die ausführenden Hersteller gerichtet ist. Zweitens hatten Einführer bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor Erlass der streitigen Verordnung Gelegenheit, sich zu diesem Punkt zu äußern. Drittens hätten Einführer, nach deren Ansicht diesbezüglich eine Unregelmäßigkeit vorlag, die nötigen vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Lieferanten treffen müssen, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Unterlagen sicherzustellen. Somit ist das Vorbringen zurückzuweisen.

(92)

Sechstens argumentierte Deichmann, dass die Kommission es versäumt habe, zu prüfen, ob die Einführung der Antidumpingzölle im Unionsinteresse liegt; Deichmann behauptete, dass die Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würden, weil i) sie bereits bei ihrer ersten Einführung die beabsichtigte Wirkung erzielt hätten, ii) sie dem Wirtschaftszweig der Union keinen zusätzlichen Vorteil bringen würden, iii) sie sich nicht auf die ausführenden Hersteller auswirken würden und iv) sie den Einführern in der Union erhebliche Kosten verursachen würden.

(93)

Der vorliegende Fall betrifft nur die MWB/IB-Anträge, da die Unionsgerichte nur in Bezug auf diesen Aspekt einen Rechtsfehler festgestellt haben. Was das Unionsinteresse anbelangt, behält die in der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 enthaltene Bewertung ihre volle Gültigkeit. Im Übrigen ist die in der vorliegenden Durchführungsverordnung vorgesehene Maßnahme gerechtfertigt, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

(94)

Schließlich führte Deichmann an, dass der Antidumpingzoll — falls er wieder eingeführt werde — nicht mehr vereinnahmt werden könne, da die Verjährungsfrist nach Artikel 103 des Zollkodex der Union abgelaufen sei. Deichmann zufolge würde dies einen Befugnismissbrauch seitens der Kommission darstellen.

(95)

Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 103 des Zollkodex der Union die Verjährungsfrist nicht gilt, wenn ein Rechtsbehelf nach Artikel 44 des Zollkodex eingelegt wird, was in allen vorliegenden Fällen, bei denen es um Rechtsbehelfe auf der Grundlage des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften geht, geschehen ist.

(96)

Was Skechers betrifft, so räumte das Unternehmen ein, dass keiner der von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Hersteller zu seinen Lieferanten zähle und dass die Schlussfolgerungen somit für seine Situation nicht relevant seien. Die Schlussfolgerungen dieser Durchführungsverordnung könnten deshalb nicht die Grundlage für die Ablehnung seiner Erstattungsanträge bilden, die es bei den nationalen Zollbehörden eingereicht habe. Der betreffende Einführer beantragte ferner, dass die MWB/IB-Anträge seiner Lieferanten auf der Grundlage der Dokumente geprüft werden, die der Kommission von den zuständigen belgischen Zollbehörden übermittelt wurden.

(97)

Hinsichtlich dieses Vorbringens verweist die Kommission auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14, in der das in diesem Fall einzuhaltende Verfahren festgelegt ist. Insbesondere wird die Kommission — im Einklang mit den Artikeln 1 und 2 der genannten Verordnung — die entsprechenden MWB/IB-Anträge prüfen, sobald sie die einschlägigen Unterlagen von den Zollbehörden erhalten hat. Zwischenzeitlich haben die belgischen Zollbehörden der Kommission eine Liste von nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus China und Vietnam vorgelegt, die angeblich im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB- oder IB-Anträge gestellt hatten und Lieferanten von Einführern waren, die eine Erstattung der Zölle beantragt hatten. Die Kommission nimmt derzeit, soweit angezeigt, eine Bewertung dieser Anträge vor. Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

(98)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 erfolgten Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten ausführenden Herstellern hergestellt werden und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00 (28), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (29). Die TARIC-Codes werden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Sportschuhe“ sind Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (30);

„nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind Schuhe mit einem CIF-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98;

„Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule standhalten (31) und unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 30 00  (32), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00;

„Pantoffeln und andere Hausschuhe“ sind Schuhe, die unter dem KN-Code ex 6405 10 00 eingereiht werden.

3.   Der Satz des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der Waren, die in Absatz 1 beschrieben sind und von den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten ausführenden Herstellern hergestellt werden, beträgt 16,5 %.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 vom 27. März 2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).

(5)   ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).

(7)   ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.

(8)  Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 27).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).

(11)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(12)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(13)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(15)  Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wurde später geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 237 vom 3.9.2012, S. 1). Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 gelten die mit der Änderungsverordnung eingeführten Änderungen nur für Untersuchungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet werden. Die vorliegende Untersuchung wurde jedoch am 7. Juli 2005 eingeleitet (ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 52).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 16).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 262 vom 29.9.2016, S. 4).

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 3).

(20)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147.

(21)  Zur Wahrung der Vertraulichkeit werden die Namen der Unternehmen durch Nummern ersetzt. Die Unternehmen 1 bis 3 fallen unter die in Erwägungsgrund 20 genannte Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731. Den von der vorliegenden Verordnung betroffenen Unternehmen wurden die Nummern 4 bis 6 zugewiesen.

(22)  Rechtssache 270/84 Licata/ESC, Slg. 1986, 2305, Rn. 31; Rechtssache C-60/98 Butterfly Music/CEDEM, Slg. 1999, 1-3939, Rn. 24; Rechtssache 68/69 Bundesknappschaft/Brock, Slg. 1970, 171, Rn. 6; Rechtssache 1/73 Westzucker GmbH/Einfuhr und Vorratsstelle für Zucker, Slg. 1973, 723, Rn. 5; Rechtssache 143/73 SOPAD/FORMA u. a., Slg. 1973, 1433, Rn. 8; Rechtssache 96/77 Bauche, Slg. 1978, 383, Rn. 48; Rechtssache 125/77 Koninklijke Scholten-Honig NV/Floofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1978, 1991, Rn. 37; Rechtssache 40/79 Ρ/Kommission, Slg. 1981, 361, Rn. 12; Rechtssache T-404/05 Griechenland/Kommission, Slg. 2008, II-272, Rn. 77; C-334/07 Ρ Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, 1-9465, Rn. 53.

(23)  Rechtssache T-176/01 Ferrière Nord/Kommission, Slg. 2004, II-3931, Rn. 139; C-334/07 Ρ (siehe Fußnote 22).

(24)   ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14.

(25)  Rechtssache C-169/95 Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Rn. 51 bis 54; verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P&O European Ferries (Vizcaya) SA/Kommission, Slg. 2003, II–2957, Rn. 205.

(26)  Rechtssache C-34/92 GruSa Fleisch/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1993, I-4147, Rn. 22. Derselbe oder ein ähnlicher Wortlaut findet sich beispielsweise in folgenden Rechtssachen: verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80 Meridionale Industria Salumi α.δ., Slg. 1981, 2735, Rn. 9 und 10; Rechtssache 21/81 Bout, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Rechtssache T-42/96 Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Rn. 53 und 55 bis 56; Rechtssache T-180/01 Euroagri/Kommission, Slg. 2004, II-369, Rn. 36 bis 37.

(27)  Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA), Slg. 1990, I-1, Rn. 13.

(28)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.

(29)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(30)  Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).

(31)  Die Widerstandsfähigkeit wird gemäß den europäischen Normen EN 345 oder EN 346 gemessen.

(32)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.


ANHANG I

TARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne des Artikels 1

a)

Ab dem 7. Oktober 2006:

6403300039, 6403300089, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

b)

Ab dem 1. Januar 2007:

6403510519, 6403510599, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403590519, 6403590599, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403910519, 6403910599, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403990519, 6403990599, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

c)

Ab dem 7. September 2007:

6403510515, 6403510518, 6403510595, 6403510598, 6403511191, 6403511199, 6403511591, 6403511599, 6403511991, 6403511999, 6403519191, 6403519199, 6403519591, 6403519599, 6403519991, 6403519999, 6403590515, 6403590518, 6403590595, 6403590598, 6403591191, 6403591199, 6403593191, 6403593199, 6403593591, 6403593599, 6403593991, 6403593999, 6403599191, 6403599199, 6403599591, 6403599599, 6403599991, 6403599999, 6403910515, 6403910518, 6403910595, 6403910598, 6403911195, 6403911198, 6403911395, 6403911398, 6403911695, 6403911698, 6403911895, 6403911898, 6403919195, 6403919198, 6403919395, 6403919398, 6403919695, 6403919698, 6403919895, 6403919898, 6403990515, 6403990518, 6403990595, 6403990598, 6403991191, 6403991199, 6403993191, 6403993199, 6403993391, 6403993399, 6403993691, 6403993699, 6403993891, 6403993899, 6403999195, 6403999198, 6403999325, 6403999328, 6403999395, 6403999398, 6403999625, 6403999628, 6403999695, 6403999698, 6403999825, 6403999828, 6403999895, 6403999898, 6405100081 und 6405100089


ANHANG II

Liste der ausführenden Hersteller, auf deren Einfuhren ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird

Name des ausführenden Herstellers

TARIC-Zusatzcode

Chengdu Sunshine Shoes Co. Ldt und das mit ihm verbundene Unternehmen Capital Concord Enterprises Ltd

A999

Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd (auch „Shyang Yuu Footwear“)

A999

Fujian Sunshine Footwear Co Ltd

A999


ANHANG III

Liste der der Europäischen Kommission gemeldeten Unternehmen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung keinen MWB/IB-Antrag gestellt haben

(KMW) MONTAIN HARDWEAR DISTRIBUTIO

(KYD) KENTUCKY DISTRIBUTION CENTER

C.T.N. FOOTWEAR COM. LTD

CALCADO JONITA

CIMTEX COMPOSITE MANUFACTURING

DA SHENG ENTERPRISE CO., LTD

EASY WAY FOOTWARE CO., LTD

ETS COLUMBIA INTER

FUJIAN PUTIAN SHUANGYUAN FOOTW

FUJIAN SHUANGCHI SPORTS GOODS

FUZHOU DONG LIAN ENTERPRISE CO

FUZHOU TIANXIANG SHOES & GARME

GENWELL INTERNATIONAL CORP

GREAT LOTUS MANUFACTURING CO

HO HSING INTERNATIONAL CO., LTD

IDEA (MACAO COMMERCIAL OFFSHORE)

JEESHEN INTERNATIONAL CO LTD C.O. J

KINGFIELD INTERNATIONAL LTD

LUCKY PORT TRADING LIMITED

MACNEILL WORLDWID PACIFIC LTD

PORTLAND NORGE WITH PO

POU YUEN (CAMBODIA) ENTERPRISE

PRO DRAGON INC.

PT SHYANG JU FUNG

PUTIAN XINLONG FOOTWEAR CO. LT

QINGDAO SUNWAY SHOES CO.LTD

REKORD

SHINY EAST LIMITED

STATEWAY ENTERPRISES LIMITED

SUN PALACE TRADING LIMITED

THE LOOK MACAO COMMERCIAL OFFSHORE

WEI TONG TRADING LIMITED

WINNING INDUSTRIAL

XIAMEN FULI SHOES CO.,LTD

YYS

ZHEJIANG WILLING FOREIGN TRADING CO


ANHANG IV

Liste der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, die bereits in der Ausgangsuntersuchung einzeln oder als Teil einer im Rahmen der Stichprobe ausführender Hersteller ausgewählten Unternehmensgruppe bewertet wurden

Namen der Unternehmen:

Feng Tay Chine

Pou Yuen Vietnam Enterprise

Pou Yuen Vietnam Company Ltd

Sky High Trading Limited


ANHANG V

Liste der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, die bereits im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1647 einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe bewertet wurden

Namen der ausführenden Hersteller

Shoe Majesty Trading Company Limited (auch „Vietnam Shoe Majesty Co, Ltd“)

Feng Tay Vietnam (gehört derselben Unternehmensgruppe an wie Vietnam Shoe Majesty Co Ltd.)

Freetrend Industrial Limited