14.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2244 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 hinsichtlich des Einfuhrzollkontingents für Pilzkonserven mit Ursprung in China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/1972, (EWG) Nr. 234/1979, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission (2) werden Zollkontingente für aus Drittländern eingeführte Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 (im Folgenden „Pilzkonserven“) eröffnet und verwaltet.

(2)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2016/243 des Rates (3) genehmigt wurde, wird das EU-Zollkontingent für Pilzkonserven mit Ursprung in China um 650 Tonnen (Abtropfgewicht) aufgestockt.

(3)

Der Aufstockung des Einfuhrzollkontingents sollte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 Rechnung getragen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

(5)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China wurde am 18. Oktober 2016 vom Rat genehmigt (4). Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 reichen die Einführer ihre Lizenzanträge in den ersten fünf Arbeitstagen im Januar ein. Es empfiehlt sich daher, dass die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gilt.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 91).

(3)  Beschluss (EU) 2016/243 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 12).

(4)  Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 291 vom 26.10.2016, S. 7).


ANHANG

„ANHANG I

Umfang, laufende Nummer und Geltungszeitraum der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Tonnen (Abtropfgewicht)

Ursprungsland

Laufende Nummer

1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres

China

Traditionelle Einführer: 09.4157

30 400

Neue Einführer: 09.4193

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer: 09.4158

5 030 “

Neue Einführer: 09.4194