8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2147 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2016
zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2016 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Ungarns
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 91,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen beantragen, dass die Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts (Anreicherung) von Wein um 0,5 % vol angehoben werden. |
(2) |
Deutschland und Ungarn haben eine solche Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein aus Trauben der Ernte 2016 beantragt, da während der Vegetationsperiode außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse herrschten. Ungarn stellte den Antrag für seine gesamten Weinanbaugebiete. Deutschland beantragte die Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte nur für Wein aus roten Traubensorten der Regionen Baden, Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz, Rheinhessen und Württemberg. |
(3) |
Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2016 reichen die in Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um es in bestimmten Weinanbaugebieten zu ermöglichen, aus sämtlichen oder bestimmten Traubensorten Wein mit einem angemessenen Gesamtalkoholgehalt, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu erzeugen. |
(4) |
Es ist daher angezeigt, eine Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben sämtlicher oder bestimmter Keltertraubensorten der Ernte 2016 in Weinanbaugebieten in Ungarn und Deutschland zu genehmigen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Weinanbaugebieten bzw. Teilen davon und für sämtliche oder bestimmte in dem genannten Anhang aufgeführte Keltertraubensorten die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2016 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2016 gewonnen worden sind, folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a) |
3,5 % vol in Weinbauzone A gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
b) |
2,5 % vol in Weinbauzone B gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
c) |
2,0 % vol in Weinbauzone C gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
ANHANG
Keltertraubensorten und Weinanbaugebiete oder Teile davon, in denen die Anhebung des Anreicherungsgrenzwerts gemäß Artikel 1 zulässig ist
Mitgliedstaat |
Weinanbaugebiete oder Teile davon (Weinbauzone) |
Sorten |
Deutschland |
Das Weinanbaugebiet Baden (Zone B) |
Alle zugelassenen roten Keltertraubensorten |
Das Weinanbaugebiet Ahr (Zone A) |
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Das Weinanbaugebiet Mittelrhein (Zone A) |
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Das Weinanbaugebiet Mosel (Zone A) |
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Das Weinanbaugebiet Nahe (Zone A) |
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Das Weinanbaugebiet Pfalz (Zone A) |
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Das Weinanbaugebiet Rheinhessen (Zone A) |
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Das Weinanbaugebiet Württemberg (Zone A) |
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Ungarn |
Alle Weinanbaugebiete (Zone C) |
Alle zugelassenen Traubensorten |