7.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2141 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe der Jahresgebühr und der Gebühren für Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission (2) ist die Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt (im Folgenden das „Amt“) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu entrichtenden Gebühr festgelegt.

(2)

Da die finanzielle Reserve des Amtes unter das für einen ausgeglichenen Haushalt und die Sicherstellung der Betriebskontinuität erforderliche Niveau gesunken ist, sollte die Jahresgebühr erhöht werden.

(3)

In Artikel 8 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 ist die Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu zahlenden Gebühren für die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird (im Folgenden „Prüfungsgebühren“), festgelegt.

(4)

Die Erfahrung im Zusammenhang mit der technischen Prüfung zeigt, dass die Prüfungsgebühren sich für bestimmte Kostengruppen im Laufe der Zeit ändern können. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten den Gesamtbetrag der Gebühren für die jeweiligen Kostengruppen widerspiegeln, die das Amt an die Prüfungsämter zu zahlen hat. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 festgelegten Gebühren sollten daher für die betreffenden Kostengruppen geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Es wäre sinnvoll, wenn die vorgeschlagenen Änderungen ab dem 1. Januar 2017 gelten würden, um sie auf den Beginn des neuen Haushaltsjahres des Amtes abzustimmen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Amt verlangt vom Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes (im Folgenden der ‚Inhaber‘) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung eine Gebühr (im Folgenden ‚Jahresgebühr‘) von 330 EUR.“

2.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).


ANHANG

„ANHANG I

Gebühren für technische Prüfungen gemäß Artikel 8

Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle zu bestimmen:

(in EUR)

 

Kostengruppe

Gebühr

Landwirtschaftliche Arten

1

Kartoffel/Erdapfel

1 760

2

Raps

1 860

3

Gräser

2 430

4

Andere landwirtschaftliche Arten

1 530

Obstarten

5

Apfel

3 050

6

Erdbeere

2 920

7

Andere Obstarten

2 810

Zierpflanzenarten

8

Zierpflanzen, lebend, Gewächshaus

2 020

9

Zierpflanzen, lebend, Freiland

1 960

10

Zierpflanzen, nicht lebend, Gewächshaus

1 940

11

Zierpflanzen, nicht lebend, Freiland

1 730

12

Zierpflanzen, spezial

3 350

Gemüsearten

13

Gemüse, Gewächshaus

2 360

14

Gemüse, Freiland

2 150 “